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Anwaltliche Abmahnung nach vorheriger privater Abmahnung

OLG Frankfurt am Main Az. 11 U 36/11: Keine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung nach vorheriger privater Abmahnung
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer einen Rechtsverstoß mit einem privaten Anschreiben, das bereits alle Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt, abmahnt, kann später nicht die Erstattung der Kosten einer weiteren, dann anwaltlichen Abmahnung in der gleichen Sache verlangen. In einem solchen Fall stellt das erste, private Anschreiben bereits die eigentliche Abmahnung dar und erfüllt auch deren Zweck, nämlich eine außergerichtliche Streitbeilegung. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 11 U 36/11, Entscheidungsdatum 10.01.2012).

In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Streit ging es um die Verletzung von Urheberrechten. Ein Verlagshaus hatte den Betreiber einer Website privat angeschrieben und auf den Verstoß aufmerksam gemacht. Dieser hatte auf seiner Internetpräsenz Artikel aus einem Magazin des Verlagshauses veröffentlicht, das in seinem Schreiben den Abschluss einer Lizenzvereinbarung für die verbreiteten Inhalte anbot und Auskunft über die Anzahl der Abrufe der Internetseite verlangte. Außerdem forderte das Verlagshaus den Webseitenbetreiber zur Abgabe einer Erklärung auf, dass dieser künftig nicht mehr ohne Zustimmung des Verlagshauses dessen Artikel verwenden werde.

Der Internetseitenbetreiber antwortete per anwaltlichem Schreiben, in dem er der Auffassung widersprach, dass er zur Veröffentlichung der fraglichen Inhalte nicht berechtigt gewesen sei. Ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehe deshalb nicht, er werde jedoch für die Zukunft auf die Veröffentlichung von Artikeln des Verlagshauses verzichten. Auch erklärte er sich bereit, für die Vergangenheit eine Vergütung für die Nutzung der Artikel zu bezahlen. Für die Höhe dieser Vergütung sei jedoch nicht die Anzahl der Seitenabrufe maßgeblich, zumal er diese auch gar nicht zur Verfügung stellen könnte, da die Seitenabrufe nicht gezählt würden. Zudem seien diese aufgrund des umfangreichen Internetangebotes des Webseitenbetreibers auch nicht repräsentativ für die Abrufe der fraglichen Artikel. Der Betreiber des Internetangebotes wollte daher die Vergütung nach den vom „Bundesverband Deutscher Verleger“ festgelegten Regeln berechnen und dem Verlagshaus einen pauschalen Abgeltungsbetrag von 100 € entrichten.

Da das Verlagshaus mit den Vorschlägen des Webseitenbetreibers nicht einverstanden war, legte es diesem – diesmal mit anwaltlichen Schreiben – nochmals seine Rechtsauffassung dar und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die gab der Internetseitenbetreiber – mit Einschränkungen – auch ab, wohingegen er die anwaltliche Abmahnung – ebenfalls per Anwaltsschreiben - zurückwies.

Daraufhin verklagte das Verlagshaus den Webseitenbetreiber auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 911 €. Nachdem sich die streitenden Parteien im Laufe des Verfahrens in den Punkten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bereits geeinigt hatten, musste das Landgericht nur noch bezüglich der geltend gemachten Abmahnkosten eine Entscheidung treffen. In diesem Punkt allerdings erteilten die Richter dem klagenden Verlagshaus eine Abfuhr.

Der Zweck einer Abmahnung sei es, "dem Schuldner den Weg [zu] weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen". Schon das erste eigene Schreiben des Verlegers hätte diesen Zweck einer Abmahnung jedoch bereits erreicht. Daher sei die Wiederholung der Forderungen durch ein anwaltliches Schreiben objektiv nicht erforderlich gewesen. Der Webseitenbetreiber habe nach diesem ersten Schreiben bereits alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, um die Forderungen des Verlagshauses zu erfüllen und habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Verhandlungen von dem Verlagshaus nicht grundlos abgebrochen würden. Das aber habe der Verleger getan und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, als er mit einem anwaltlichen Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte. Dabei monierten die Richter besonders das Fehlen jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vergütungsvorschlag, den der Webseitenbetreiber unterbreitet hatte. Eine Berechtigung für die anwaltliche Abmahnung sahen die Frankfurter Richter daher nicht gegeben.

Mit ihrem Urteil stärken die Frankfurter Richter der Privatabmahnung den Rücken und bestätigen, dass nicht zwangsweise ein anwaltliches Eingreifen notwendig ist, um einen Urheberrechtsstreit beizulegen. In der Praxis allerdings könnte die Entscheidung Rechteinhaber zukünftig davon abhalten, den Versuch zu unternehmen, Urheberrechtsstreitigkeiten ohne anwaltliche Hilfe aus der Welt zu schaffen. Zu groß könnte die Sorge sein, sich bereits durch ein erstes privates Anschreiben rechtlicher Mittel zu berauben – in diesem Fall die Hinzuziehung eines Anwalts zum Zwecke der Abmahnung.

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