Antrag abschicken“ genügt nicht für Fluggastrechte-Abtretung

Wer seine Fluggastrechte nach einer erheblichen Verspätung nicht selbst gegen die Airline durchsetzen will, greift oft auf spezialisierte Online-Portale zurück. Das Versprechen klingt bequem: Daten eingeben, Anspruch prüfen lassen, digital unterschreiben, Antrag absenden, fertig. Genau an dieser vermeintlich unkomplizierten letzten Stufe setzt jedoch eine aktuelle Entscheidung des LG Landshut vom 11.03.2026, Az.: 16 S 1469/25 e, an. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Beschriftung eines Abschluss-Buttons rechtlich erhebliches Gewicht haben kann.
Im konkreten Fall genügte der Button „Antrag abschicken“ nach Auffassung des Gerichts nicht, um die Anforderungen des § 312j BGB zu erfüllen. Das LG Landshut hat den streitgegenständlichen Abtretungsvertrag deshalb als unwirksam angesehen. Folge war, dass der Dienstleister nicht wirksam Inhaber der Forderung geworden war und ihm daher die Aktivlegitimation fehlte. Die Klage scheiterte also nicht an der materiellen Berechtigung des Fluggastes, sondern an der fehlenden wirksamen Forderungsübertragung.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders interessant, weil sie nicht nur Fragen der Button-Lösung betrifft. Das LG Landshut musste zuvor auch klären, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Abtretung beurteilt und ob das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz überhaupt anwendbar ist. Gerade hier ist wichtig: Die Kammer hat eine Unwirksamkeit nicht auf eine fehlende Registrierung nach dem RDG gestützt, sondern die Tätigkeit der Klägerin insoweit gerade nicht dem RDG unterstellt. Die Klage scheiterte am Ende an § 312j BGB und der daraus folgenden Unwirksamkeit der Abtretung. Für Verbraucher, Plattformbetreiber und auch für Unternehmen, die Forderungen online ankaufen oder sich abtreten lassen, lohnt sich daher ein genauer Blick.
Warum die Entscheidung des LG Landshut so wichtig ist
Auf den ersten Blick könnte man meinen, es gehe lediglich um eine unglückliche Formulierung auf einer Webseite. Das greift zu kurz. Tatsächlich zeigt das Urteil, dass digitale Vertragsprozesse rechtlich nur dann tragfähig sind, wenn sie den gesetzlichen Transparenzanforderungen präzise genügen. Schon kleine sprachliche Unschärfen können erhebliche Folgen auslösen.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung deshalb, weil viele Portale mit mehrstufigen Online-Prozessen arbeiten. Nutzer sollen möglichst schnell durch den Vorgang geführt werden. Häufig werden Flugdaten abgefragt, eine automatische Vorprüfung durchgeführt, sodann persönliche Angaben eingeholt, Dokumente elektronisch unterzeichnet und am Ende ein Button betätigt. Genau in solchen digitalen Abläufen stellt sich die Frage, an welcher Stelle eigentlich die rechtlich bindende Erklärung abgegeben wird und ob dem Verbraucher in diesem Moment hinreichend deutlich vor Augen geführt wird, dass er sich wirtschaftlich bindet.
Das LG Landshut hat hierzu eine klare Linie erkennen lassen:
• Maßgeblich ist nicht nur die technische Gestaltung des Prozesses, sondern vor allem die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers
• Auch bei erfolgsabhängiger Vergütung kann eine Zahlungspflicht im Sinne des Verbraucherrechts vorliegen
• Ein allgemeiner Button wie „Antrag abschicken“ macht eine mögliche Zahlungspflicht nicht ausreichend deutlich
• Fehlt diese Deutlichkeit, kann der Vertrag unwirksam sein
Gerade diese Kombination macht die Entscheidung für die Online-Praxis so relevant.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Flugverspätung und Anspruch auf Ausgleichszahlung
Dem Verfahren lag eine erhebliche Flugverspätung zugrunde. Der betroffene Fluggast hatte eine bestätigte Buchung für einen Langstreckenflug von Singapur nach München. Das Ziel wurde mit einer massiven Verspätung erreicht. Daher stand ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung im Raum. Die klagende Dienstleisterin machte einen Betrag von 600 Euro geltend.
Dabei klagte nicht der Fluggast selbst, sondern ein Unternehmen, das sich auf die Durchsetzung solcher Ansprüche spezialisiert hatte. Dieses Unternehmen stützte seine Klage darauf, dass ihm der Anspruch vom Fluggast abgetreten worden sei. Die Klägerin konnte also nur dann Erfolg haben, wenn sie aktivlegitimiert war, also tatsächlich Inhaberin des Anspruchs geworden war.
Genau an diesem Punkt setzte die gerichtliche Prüfung an.
Der digitale Ablauf auf dem Portal
Nach den Feststellungen des Gerichts lief der Vorgang im Wesentlichen so ab:
• Der Verbraucher gab seine Flugdaten in die Onlinemaske des Portals ein
• Nach einer positiven Prüfung wurden weitere persönliche Daten abgefragt
• Anschließend sollte eine Vereinbarung elektronisch unterzeichnet werden
• Danach musste ein Button mit der Bezeichnung „Antrag abschicken“ angeklickt werden
Für die rechtliche Bewertung war dabei besonders wichtig, dass der Verbraucher aus Sicht des Gerichts nicht in der gesetzlich erforderlichen Deutlichkeit darauf hingewiesen wurde, dass mit dem Abschluss des Vorgangs eine wirtschaftlich relevante Bindung verbunden sein konnte.
Die zentrale Rechtsfrage: Reicht „Antrag abschicken“ aus?
Die kurze Antwort des LG Landshut lautet: Nein, jedenfalls nicht in einer Konstellation wie dieser.
Der rechtliche Hintergrund liegt in § 312j BGB. Diese Vorschrift schützt Verbraucher bei elektronischen Verträgen. Wenn ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird und der Verbraucher sich zu einer Zahlung verpflichten kann, muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine Zahlungspflicht einzugehen.
Wird dafür ein Button verwendet, verlangt das Gesetz eine Formulierung, aus der sich diese Zahlungspflicht eindeutig ergibt. Klassischerweise wird dabei an Bezeichnungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ gedacht. Zulässig können auch andere Formulierungen sein, sofern sie ebenso klar und unmissverständlich sind.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des LG Landshut. Der Ausdruck „Antrag abschicken“ beschreibt allenfalls einen technischen Vorgang. Er sagt dem Verbraucher aber gerade nicht klar genug, dass mit dem Klick eine rechtlich relevante Erklärung mit wirtschaftlichen Folgen verbunden sein kann.
Die tragende Begründung des LG Landshut
Auch eine Erfolgsprovision kann eine Zahlungspflicht sein
Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Frage, ob überhaupt eine Zahlungspflicht im Sinne des § 312j BGB vorlag. Denn manche Anbieter argumentieren, der Verbraucher müsse ja nicht in jedem Fall zahlen, sondern nur dann, wenn die Anspruchsdurchsetzung erfolgreich sei. Daraus wird mitunter abgeleitet, dass die strengen Anforderungen der Button-Lösung nicht oder nur eingeschränkt gelten sollten.
Das LG Landshut hat sich dieser Sicht gerade nicht angeschlossen. Nach seiner Wertung genügt es, dass eine entgeltliche Bindung des Verbrauchers möglich ist. Auch wenn die Vergütung nur im Erfolgsfall anfällt, bleibt es dabei, dass der Verbraucher wirtschaftlich belastet werden kann. Das Schutzbedürfnis entfällt deshalb nicht.
Das ist dogmatisch bemerkenswert. Das Gericht stellt den Verbraucherschutz in den Vordergrund und macht deutlich, dass es auf die Perspektive des Verbrauchers ankommt. Wer online einen solchen Vorgang abschließt, muss klar erkennen können, dass er sich nicht lediglich unverbindlich an ein Portal wendet, sondern einen Vertrag mit möglichen Entgeltfolgen schließt.
Der Verbraucher muss die Zahlungspflicht ausdrücklich erkennen können
Das LG Landshut betont damit den Zweck der Button-Lösung: Verbraucher sollen vor unbeabsichtigten kostenpflichtigen Online-Erklärungen geschützt werden. Genau deshalb genügt es nicht, wenn die Kostenfolge nur irgendwo in AGB, Preislisten oder verlinkten Vertragsunterlagen auftaucht. Entscheidend ist, dass der Verbraucher im Moment des Vertragsschlusses eindeutig auf die wirtschaftliche Tragweite hingewiesen wird.
Ein Button wie „Antrag abschicken“ leistet das gerade nicht. Denn der Ausdruck kann aus Verbrauchersicht sehr vieles bedeuten:
• Eine bloße Übersendung von Daten
• Die Einleitung einer unverbindlichen Prüfung
• Die Bitte um Kontaktaufnahme
• Die technische Weiterleitung eines Antrags
• Den Abschluss eines Vorgangs ohne unmittelbare Kostenwirkung
Gerade weil die Formulierung so offen ist, reicht sie nach der Wertung des Gerichts nicht aus, um die gesetzlich geforderte Transparenz herzustellen.
Der mehrstufige Vertragsprozess half der Klägerin nicht
Die Klägerin wandte ein, der Vertrag sei bereits zuvor durch die elektronische Signatur zustande gekommen und der spätere Klick auf „Antrag abschicken“ sei nur noch formaler Natur. Das ließ die Kammer nicht gelten. Nach ihrer Auffassung versteht ein durchschnittlicher Verbraucher einen am Ende bereitgestellten Abschluss-Button gerade als den rechtlich maßgeblichen Schritt. Hinzu kommt: Selbst im Zusammenhang mit der Signatur bestätigte der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts nicht ausdrücklich, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Auch aus diesem Grund half der Verweis auf die vorgelagerte Signatur der Klägerin nicht.
Was bedeutet das für die Abtretung der Fluggastrechte?
Ohne wirksamen Vertrag keine tragfähige Anspruchsübertragung
Der Kern des Problems lag letztlich in der Aktivlegitimation der Klägerin. Sie wollte den Anspruch nicht als eigene originäre Forderung geltend machen, sondern als Zessionarin eines vom Fluggast abgetretenen Anspruchs. Dafür brauchte sie eine rechtlich tragfähige Grundlage.
Nach Auffassung des LG Landshut war der streitgegenständliche Abtretungsvertrag selbst unwirksam. Die Kammer hat ausdrücklich angenommen, dass § 312j BGB auf den im Zusammenhang mit dem Inkassovertrag geschlossenen Abtretungsvertrag durchschlägt. Deshalb konnte die Klägerin den Ausgleichsanspruch nicht wirksam aus abgetretenem Recht geltend machen.
Für die Praxis ist das ein erheblicher Punkt. Denn viele Geschäftsmodelle im Bereich Fluggastrechte, Inkasso oder Forderungsdurchsetzung hängen daran, dass die Abtretung rechtlich unangreifbar ist. Scheitert schon der digitale Vertragsschluss, fällt das gesamte Durchsetzungsmodell im Einzelfall in sich zusammen.
Die Klage scheiterte nicht an der Sache selbst, sondern an der Rechtsinhaberschaft
Das ist für das Verständnis besonders wichtig. Das Gericht hat nicht etwa gesagt, dass dem Fluggast möglicherweise gar kein Ausgleichsanspruch zustehe. Es ging vielmehr darum, wer diesen Anspruch geltend machen durfte. Genau daran scheiterte die Klägerin.
Das zeigt zugleich, wie wichtig die scheinbar formalen Vorfragen im Zivilprozess sind. Selbst wenn ein materieller Anspruch in der Sache bestehen mag, hilft das nichts, wenn die klagende Partei den Anspruch nicht wirksam erworben hat oder dies nicht tragfähig darlegen kann.
Die Entscheidung im größeren rechtlichen Zusammenhang
Spannungsverhältnis in der Rechtsprechung
Besonders interessant ist, dass das LG Landshut seine Entscheidung nicht im luftleeren Raum getroffen hat. Die Kammer hat sich erkennbar in ein bereits bestehendes Spannungsfeld der Rechtsprechung eingeordnet. Im Hintergrund steht die Frage, wie streng § 312j BGB bei Verträgen anzuwenden ist, bei denen die Vergütung nur im Erfolgsfall anfällt.
Das LG Landshut hat bei der Frage der Erfolgsprovision ausdrücklich eine strenge verbraucherschützende Linie gewählt und sich dabei mit einer Divergenz innerhalb der BGH-Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es verweist auf die Entscheidung des VIII. Zivilsenats, der bei reinen Erfolgsvergütungen eine Ausnahme erwogen hat, folgt aber der neueren Linie des I. Zivilsenats, wonach auch eine nur erfolgsabhängige Provision eine Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 312j BGB begründen kann. Gerade wegen dieser divergierenden höchstrichterlichen Ansätze hat das LG die Revision zugelassen.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Dass das LG Landshut die Revision zugelassen hat, zeigt, dass die Kammer selbst von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausgegangen ist. Das überrascht nicht. Die Entscheidung betrifft nicht nur ein einzelnes Fluggastrechteportal, sondern eine Vielzahl digitaler Geschäftsmodelle, bei denen Verbraucher Forderungen übertragen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen oder erfolgsabhängige Vergütungsmodelle akzeptieren.
Es spricht daher einiges dafür, dass die Rechtsfrage auch höchstrichterlich weiter geklärt werden muss. Für die Praxis bedeutet das: Die Entscheidung ist bereits jetzt ernst zu nehmen, auch wenn die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam zu beobachten sein wird.
Warum das Urteil für Fluggastrechteportale brisant ist
Standardprozesse geraten unter Prüfungsdruck
Viele Portale arbeiten mit standardisierten Benutzeroberflächen. Diese sollen einfach, schnell und conversion-stark sein. Aus Marketingsicht mag das sinnvoll erscheinen. Rechtlich kann genau darin aber das Problem liegen. Wenn die Nutzerführung zwar bequem, aber nicht hinreichend transparent ist, entsteht ein erhebliches Risiko.
Das LG Landshut macht deutlich, dass gerade Standardformulierungen kritisch werden können, wenn sie den Eindruck einer bloßen Datenübersendung vermitteln. Wer in Wahrheit einen Vertrag mit wirtschaftlichen Folgen abschließt, muss dies auch klar kommunizieren.
Für Anbieter bedeutet das:
• Der letzte Bestellschritt muss sprachlich eindeutig gestaltet sein
• Die Kostenfolge darf nicht nur versteckt oder beiläufig erwähnt werden
• Auch mehrstufige Prozesse müssen in ihrer Gesamtwirkung verbraucherrechtlich tragfähig sein
• Elektronische Signaturen ersetzen keine klare Kostenkennzeichnung
Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein
Für ein einzelnes Verfahren mag es nur um 600 Euro gehen. Für Anbieter mit hohem Fallaufkommen ist die Bedeutung aber deutlich größer. Wenn sich ein bestimmter Online-Abschlussprozess als rechtlich angreifbar erweist, kann das eine Vielzahl von Fällen betreffen.
Daraus ergeben sich potenzielle Risiken:
• Abgewiesene Klagen wegen fehlender Aktivlegitimation
• Angriffe auf bereits laufende Forderungsdurchsetzungen
• Anpassungsbedarf bei Vertragsunterlagen und Benutzeroberflächen
• Erhöhte Compliance-Anforderungen im Bereich Legal Tech
Gerade deshalb ist die Entscheidung nicht bloß eine Randnotiz des Reiserechts, sondern ein relevantes Signal für die digitale Rechtsdurchsetzung insgesamt.
Was Verbraucher aus dem Urteil mitnehmen sollten
Nicht jeder digitale Abschluss ist automatisch wirksam
Verbraucher neigen häufig dazu, Online-Prozesse als technisch vorgegebene Abläufe hinzunehmen. Das Urteil erinnert daran, dass auch im Internet klare gesetzliche Regeln für Vertragsschlüsse gelten. Ein hübsch gestalteter oder besonders einfacher Bestellprozess ist nicht automatisch rechtlich sauber.
Für Verbraucher ist das deshalb bedeutsam, weil sie häufig gar nicht genau wahrnehmen, ob sie:
• Nur eine Anfrage stellen
• Eine unverbindliche Prüfung auslösen
• Eine Vertretung beauftragen
• Eine Forderung abtreten
• Einen entgeltlichen Vertrag schließen
Gerade an dieser Grenze setzt die Button-Lösung an. Sie soll verhindern, dass wirtschaftlich relevante Bindungen im digitalen Ablauf verwischt werden.
Vorsicht bei scheinbar kostenlosen Angeboten
Viele Nutzer reagieren besonders sensibel auf sofort erkennbare Kosten. Weniger Aufmerksamkeit besteht oft dann, wenn ein Angebot mit Formulierungen wie „nur im Erfolgsfall“ oder „Sie zahlen nur bei Auszahlung“ arbeitet. Rechtlich kann aber auch darin eine Zahlungspflicht liegen. Denn am Ende wird ein Teil des Anspruchs einbehalten oder als Vergütung abgeführt.
Das Urteil zeigt deshalb, dass Verbraucher auch bei scheinbar risikolosen Modellen genau hinschauen sollten:
• Welche Vergütung ist vorgesehen
• Wann fällt sie an
• Wird ein Teil der Forderung einbehalten
• Wird der Anspruch abgetreten oder nur eine Bevollmächtigung erteilt
• Wie ist der letzte Bestellschritt formuliert
Was Unternehmen und Plattformbetreiber jetzt prüfen sollten
Der Button allein ist nicht alles, aber er ist entscheidend
Es wäre zu einfach, aus der Entscheidung nur die Lehre zu ziehen, man müsse künftig statt „Antrag abschicken“ eben eine andere Button-Beschriftung wählen. Zwar ist der Button zentral. Das Urteil betrifft aber die gesamte Architektur des Vertragsschlusses.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Wörter austauschen, sondern den kompletten digitalen Prozess juristisch überprüfen. Relevant sind insbesondere:
• Die Einordnung des Vertragsmodells
• Die Frage, ob eine Zahlungspflicht im Sinne des Verbraucherrechts vorliegt
• Die Transparenz der Vergütungsregelung
• Die Sichtbarkeit wesentlicher Vertragsbedingungen im Abschlussmoment
• Die eindeutige sprachliche Gestaltung des finalen Klicks
• Das Zusammenspiel von Signatur, Bestätigung und Abschluss-Button
Auch vorgelagerte Hinweise genügen oft nicht
Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, rechtlich wichtige Informationen zwar irgendwo bereitzuhalten, sie aber nicht im entscheidenden Moment klar genug hervorzuheben. Wer sich darauf verlässt, dass AGB, Preislisten oder verlinkte Dokumente schon ausreichen werden, geht ein Risiko ein.
Das LG Landshut zeigt, dass es auf den konkreten Abschlussmoment ankommt. Die gesetzliche Schutzwirkung soll gerade dort greifen, wo der Verbraucher seine verbindliche Erklärung abgibt.
Vertiefte rechtliche Einordnung der Entscheidung
Warum § 312j BGB so streng ist
Die Vorschrift soll verhindern, dass Verbraucher durch einen unscheinbaren Klick in kostenpflichtige Verträge geraten. Der Gesetzgeber hat damit auf typische Gefahren des Online-Handels reagiert. Anders als im stationären Geschäft fehlt im Internet oft die unmittelbare persönliche Einordnung. Nutzer werden durch Oberflächen, Buttons, Farben, Abläufe und Standardsignale gesteuert. Gerade deshalb müssen die rechtlichen Folgen an der entscheidenden Stelle klar ausgesprochen werden.
Die Entscheidung des LG Landshut ist in diesem Sinne konsequent. Wer einen Button mit der Formulierung „Antrag abschicken“ verwendet, erzeugt eher den Eindruck einer bloßen Übermittlung als den Eindruck eines entgeltlichen Vertragsschlusses. Das genügt dem Schutzniveau des Gesetzes nicht.
Warum die Entscheidung dogmatisch überzeugend wirkt
Die Argumentation des Gerichts wirkt in mehreren Punkten überzeugend:
• Sie orientiert sich an der Perspektive eines durchschnittlichen Verbrauchers
• Sie nimmt die wirtschaftliche Realität von Erfolgsprovisionen ernst
• Sie verhindert Umgehungskonstruktionen in mehrstufigen Online-Prozessen
• Sie stärkt die Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr
Besonders überzeugend ist der Gedanke, dass ein Verbraucher nicht deshalb weniger schutzbedürftig ist, weil seine Zahlungspflicht erst bei Erfolg eintritt. Auch eine bedingte Entgeltpflicht kann wirtschaftlich erheblich sein. Aus Verbrauchersicht macht es wenig Unterschied, ob eine Zahlung sofort fällig wird oder ob ein Teil der später realisierten Forderung einbehalten wird.
Wo Diskussionsstoff bleibt
Trotz der Plausibilität der Entscheidung bleibt Raum für Diskussion. In der Praxis wird sich weiter die Frage stellen, wie weit § 312j BGB bei atypischen Vertragsmodellen reicht. Gerade Legal-Tech-Angebote, Inkassodienstleistungen und abtretungsbasierte Modelle unterscheiden sich strukturell von klassischen Kaufverträgen.
Denkbare Diskussionspunkte sind etwa:
• Ob jede Erfolgsprovision automatisch als Zahlungspflicht im Sinne des § 312j BGB zu behandeln ist
• Wie streng auf den letzten Klick abzustellen ist, wenn bereits zuvor signiert wurde
• Welche alternativen Formulierungen auf Buttons ausreichend klar wären
• Wie weit die Unwirksamkeitsfolge im Einzelfall reicht
Gerade weil diese Fragen über den Einzelfall hinausweisen, war die Zulassung der Revision folgerichtig.
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