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Anonymes Internet...?

AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Nutzern von Internetforen kein Auskunftsanspruch gegenüber den Betreibern auf Mitteilung personenbezogener Daten zusteht. Diese Regelung gilt auch im Fall verleumdender und beleidigender Äußerungen.

Die Betreiber eines Autohauses hatten in einem Internetforum Beträge entdeckt, die sich auf ihr Geschäftsmodell bezogen. Da diese Berichte ihrer Meinung nach zu negativ formuliert waren, befürchteten sie einen Imageschaden und geschäftsschädigende Auswirkungen. Die Betroffenen wendeten sich an die Betreiber des Internetforums und verlangten die Entfernung der negativen Beiträge und eine personenbezogene Auskunft über die Autoren. Die Betreiber des Forums kamen dem Wunsch auf Entfernung der bemängelten Beiträge nach, weigerten sich jedoch, die personenbezogenen Daten der Autoren unter Hinweis auf den Datenschutz herauszugeben.

Betreiber von Internetforen stehen immer wieder vor der Problematik, dass Nutzer rechtsverletzende oder beleidigende Inhalte auf ihrer Plattform einstellen. Geben sie dem Wunsch auf Auskunft von personenbezogenen Daten nach, riskieren sie eine Klage des betroffenen Nutzers auf Unterlassung und Schadenersatz. Verweigern sie die gewünschten Auskünfte, droht eine Klage auf Auskunft durch die Personen, die sich durch die Forenbeiträge negativ betroffen sehen.

Die Inhaber des Autohauses wählten den Rechtsweg und reichten eine Klage auf Auskunft gegen die Betreiber des Internetforums ein. Diese war in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Rechtlich fällt das Betreiben eines Internetforums unter das Telemediengesetz, das Auskunftsansprüche abschließend regelt. Gemäß § 14 ist der Betreiber berechtigt, auf Anweisung übergeordneter Stellen personenbezogene Auskünfte zu erteilen, wenn diese der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr dienen und die Tätigkeit der Polizei, des Bundeskriminalamtes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Verfassungsschutzes vereinfachen (§ 28 BDSG). Die Anforderungen für diese Feststellung sind jedoch hoch, da konkrete Hinweise auf eine Gefahrenlage oder Terrorismus vorliegen müssen. Die streitgegenständlichen Beiträge im Internetforum, durch die sich die Inhaber des Autohauses diskreditiert sehen, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht. § 12 TMG regelt abschließend, dass der Betreiber eines Internetforums die personenbezogenen Daten der Nutzer nur zur Bereitstellung der angebotenen Inhalte nutzen darf. Eine anderweitige Verwendung ist nur möglich, wenn eine weitere Rechtsvorschrift in Verbindung mit den Vorschriften des Telemediengesetzes dies erlaubt oder der betroffene Nutzer der Weitergabe seiner Daten nicht widerspricht.

Daher sind die Kläger nicht in der Lage, sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu beziehen. Das Auskunftsbegehren der Kläger wird auch nicht durch §§ 242, 259 BGB gestützt, da sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf das Telemediengesetz beziehen. § 14 TMG steht lex specialis zu diesen Rechtsvorschriften, so dass ein Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausscheidet. Dies bedeutet, dass das TMG Vorrang vor der allgemeinen Rechtsprechung hat, solange sich diese nicht ausdrücklich auf das TMG bezieht. Das zivilrechtliche Auskunftsbegehren ist auf Grund dieser Rechtskonstellation zurückzuweisen. Die Antragsteller sind jedoch nicht komplett rechtlos gestellt, da sie sich in einem Fall von Verleumdung und Beleidigung mit einer Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden können.

Das Problem ist die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes. Aufgrund der strengen Auslegung von § 12 TMG entfällt die Privilegierung des BDSG, da es sich nicht auf Telemedien bezieht. Zu unterscheiden sind Inhaltsdaten (was steht in den Beiträgen) und die Bestandsdaten der Nutzer (§§ 3, 14, 15 TMG). Da sich das Telemediengesetz nur auf die personenbezogenen Bestandsdaten, nicht jedoch auf den Inhalt der Webseite bezieht, scheiden Auskunftsansprüche aus. Je nachdem, welche Rolle die Betroffenen spielen, werden ihnen unterschiedliche Schutzansprüche gewährt. Der Nutzer, dessen Daten herausgegeben werden, hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber, dem Betroffenen bleibt im Fall einer Rechtsverletzung oder Beleidigung nur die Strafanzeige beim Staatsanwalt. Juristen sehen diesen Punkt der vorliegenden Entscheidung kritisch, die so neu jedoch nicht ist. Bereits vorher hatten andere Gerichte ähnliche Urteile gefällt: KG Berlin (10 U 262/05), LG München I (25 O 23782/12). Nach dem vorliegenden Urteil haben sich auch das LG Düsseldorf (12 O 161/10) und das OLG Hamm (3 U 196/10) den Kollegen des AG München angeschlossenen. Die Anonymität des Internets ist durch das Telemediengesetz garantiert und schließt einen Auskunftsanspruch aus. Das Telemediengesetz bricht sozusagen die allgemeine Rechtsprechung.

AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10

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