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Anmeldebestätigung bei Shops kann unzulässig sein

AG Pankow-Weißensee, 101 C 1005/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) Pankow-Weißensee von Berlin hat mit seinem Urteil vom 16.12.2014 unter dem Az. 101 C 1005/14 entschieden, dass eine E-Mail, die eine Bestätigung der Einrichtung eines Kundenkontos darstellt, eine unverlangte Werbung sein kann, wenn der Empfänger die Eröffnung des Kontos nicht veranlasst und auch der Zusendung nicht oder nicht nachweisbar zugestimmt hat.

Der Verfügungskläger erhielt an seine geschäftliche Mailadresse eine E-Mail von einer Adresse der Verfügungsbeklagten. Die Mail bestätigte dem Verfügungskläger, dass für ihn ein Kundenkonto angelegt worden sei. Durch seinen Anwalt ließ er die Beklagte zur Abgabe einer (vorformulierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Daraufhin schickte der Beklagte eine selbstformulierte Unterlassungserklärung, die nur für die betreffende E-Mail-Adresse gelten sollte.

Dem Kläger reichte das nicht aus und er hat beim AG Pankow-Weißensee den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragt. Diesem Antrag fügte er eine eidesstattliche Versicherung bei.
Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Kläger legte Beschwerde ein. Das Landgericht Berlin hat die Verfügung erlassen. Der Verfügungsbeklagte legte Widerspruch ein.
Er behauptet, dass auf der Website der Beklagten am 04.08.14 um 10:24:28 Uhr ein User unter dem Namen ... ein Kundenkonto eröffnet und sich um 12:24:31 Uhr für den Erhalt eines Newsletters hat registrieren lassen. Daher habe er die E-Mails auch erhalten. Die Beklagte hält ihre Vorgehensweise nicht für beanstandenswert. Insbesondere sei die Mail keine Werbung gewesen. Sie, die Beklagte, sei auch nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung auf E-Mail-Adressen auszuweiten, die sie überhaupt nicht kenne.

Doch das AG Pankow-Weißensee sieht den Antrag des Verfügungsklägers als begründet an und bestätigte die einstweilige Verfügung. Der Anspruch ergebe sich aus den §§ 823 und 1004 BGB.
Die Übersendung von Mails ohne Einwilligung des Empfängers an eine von diesem geschäftlich genutzte Mailadresse stelle einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar, den der Adressat nicht hinnehmen müsse. Er könne somit Unterlassung dieser Zusendung verlangen. Derartige Mail-Werbung störe regelmäßig den Betriebsablauf einer Firma und nötige diese, Arbeitszeit für das Sortieren und Sichten der Mails aufzuwenden.

Ob eine E-Mail Werbung darstelle, sei davon abhängig, wie sich die Mail aus Sicht des Empfängers darstellen müsse. Entscheidend sei dafür nicht nur der Inhalt der Mail, sondern auch der Kontext, in dem diese erhalten wurde.

Die streitgegenständliche Mail habe sich vor allem auf die Information beschränkt, dass für den Kläger ein Kundenkonto eingerichtet worden sei. Ob eine solche Information Werbung sei oder nicht, hänge davon ab, ob tatsächlich vom Empfänger die Einrichtung dieses Kundenkontos veranlasst worden sei. Falls dem so wäre, so stelle die Informa¬tion darüber an sich keine Werbung dar. Wenn der Adressat jedoch kein Kundenkonto eingerichtet habe, so handele es sich hingegen sogar um eine besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme und sei daher als Werbung zu klassifizieren. Der Kläger habe glaubhaft gemacht und auch an Eides statt versichert, dass durch ihn die Einrichtung des Kundenkontos nicht veranlasst worden sei.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers umfasse alle seine Mail-Adressen, egal ob sie dem Beklagten bekannt seien. Es sei der Beklagten zumutbar, den Versand der Mails auf Empfängeradressen zu beschränken, die dazu ihre Einwilligung erteilt haben. Dazu sei es nicht nötig, alle Mailadressen einer Person zu kennen.
Die Wiederholungsgefahr könne auch vermutet werden, da in beschriebener Weise in den Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen wurde und die vom Beklagten selbst verfasste Unterlassungserklärung nicht ausreichend gewesen sei, um die Vermutung einer Widerholungsgefahr auszuräumen.

AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14

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