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Anlass zur Klageerhebung bei Bitte um Fristverlängerung nach Abmahnung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2016, Az. 6 W 101/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 10. November 2016 entschieden, dass bei einer nicht beantworteten Bitte um eine Fristverlängerung auf eine Abmahnung hin und einer daraus resultierenden Klage der Abgemahnte dennoch die Kosten des Verfahrens tragen muss - selbst dann, wenn er die geforderte Unterlassungserklärung sofort abgegeben hat.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Abmahnung, die die Klägerin dem Beklagten wegen irreführender Werbeangaben in Zusammenhang mit einem Online-Angebot am 15. Juni 2016 zunächst per Fax und am 17. Juni 2016 auf per Post zukommen ließ. Darin wurde eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 22. Juni 2016 gesetzt. Die Kosten für die Abmahnung wiederum sollte der Beklagte bis spätestens zum 28. Juni 2016 begleichen. Sowohl am 21. Juni als auch am 22. Juni 2016 versuchte eine Vertreter des Beklagten den Vertreter der Klägerin telefonisch zu erreichen, was allerdings nicht gelang. Parallel ersuchte der Beklagte schriftlich am 21. Juni 2016 um einer Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 28. Juni 2016.

Da die ursprünglich gesetzte Frist aber bereits am 22. Juni abgelaufen war, reichte die Klägerin am 23. Juni 2016 eine Unterlassungsklage beim Landgericht Hanau ein. Der Beklagte hat daraufhin die Abmahnung am 15. Juli 2016 schriftlich anerkannt. Am 1. August erweiterte die Klägerin schließlich die Klage auf die Erstattung der entstandenen Kosten für die Abmahnung , was abermals vom Beklagten anerkannt wurde. Das Landgericht Hanau hat schlussendlich mit einem Anerkenntnisurteil am 8. September 2016 den Beklagten dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Genau dagegen jedoch wandte sich in der Folge der Beklagte, reichte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein und beantragte darin, das Anerkenntnisurteils des Landgerichts (LG) abzuändern und die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Das OLG sah die Beschwerde allerdings als unbegründet an, wie es in seinem Urteil ausführt. Demnach habe das LG dem Beklagten vollkommen zu Recht die Kosten auferlegt. Die notwendigen Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO hätten nicht vorgelegen. Der Beklagte habe außerdem Anlass zur Einreichung der Klage gegeben. Die von der Klägerin gesetzte Frist sei auch nicht unangemessen gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, dem Ersuchen des beklagten um eine Verlängerung der Frist nachzukommen. Sie hätte das nach Auffassung des OLG nur dann tun müssen, wenn nachvollziehbare Gründe vorgelegen hätten. In seinem Schreiben vom 21. Juni 2016 habe der Vertreter des Beklagten aber nur dargelegt, dass noch eine Rücksprache nötig wäre - und das sei nicht ausreichend, wie bereits das LG in seinem Urteil festgestellt habe.

Auch den Umstand, dass dem Beklagtenvertreter am Tag des Ablaufs der gesetzten Frist auf eine telefonische Anfrage hin mitgeteilt worden sei, der Klägervertreter befände sich gerade in einer Besprechung, werde aber zurückrufen, ändert nach der Überzeugung daran nichts. Zwar habe der Beklagtenvertreter schon aus Gründen der Höflichkeit einen derartigen Rückruf erwarten dürfen, jedoch habe er sich nicht darauf verlassen können, dass auch die erbetene Verlängerung der Frist gewährt würde. Stattdessen habe er vielmehr in Betracht ziehen müssen, dass die Fristverlängerung abgelehnt werden könnte. Nachdem der zugesagte Rückruf des Vertreters der Klägerin ausblieb, hätte der Beklagte die Unterlassungserklärung rechtzeitig abgeben müssen. Gründe für eine erneute Rechtsbeschwerde durch den Beklagten sah das OLG nicht.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2016, Az. 6 W 101/16

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