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Anhängen an fremde Produktbilder bei Amazon

Anhängen an fremde Produktbilder bei Amazon ist kein Urheberrechtsverstoß
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht in Köln hat mit seinem Urteil vom 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen 14 O 184/13 entschieden, dass Händler, die ihre Bilder auf der Plattform A. einstellen, stillschweigend in die Nutzung der Bilder durch andere Händler einwilligen.

Der Kläger wies den Beklagten zunächst per Mail darauf hin, er sei Inhaber der eingetragenen Marke „X-Handel“. Er bat um Entfernung der Verkaufsangebote des Beklagten durch diesen. Streitig war zwischen den Parteien, um welche Angebote es sich genau handelte.

Eine Löschung durch den Beklagten erfolgte nicht.

In seiner Klage hat der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Lichtbilder seien aus den Angeboten des Klägers kopiert worden und in Angebote des Beklagten eingesetzt worden. Dies veranlasste den Kläger, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, mit der dem Beklagten die Verwendung der Bilder zu eigenen Geschäftszwecken untersagt wurde.

Zu Einzelheiten verwies das LG Köln auf den entsprechenden Beschluss.

Mit seinem Urteil bestätigte das LG Köln die einstweilige Verfügung nicht. Denn dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu, denn wegen der besonderen Fallkonstellation war die Nutzung der Bilder nicht rechtswidrig.

Der Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers an den Bildern zwar nicht bestritten und die Bilder seien auch urheberrechtlich geschützt. Doch der Kläger habe als Teilnehmer der Handelsplattform A. seine Nutzungsrechte kostenfrei durch die Zustimmung zu den AGB des Beklagten übertragen.

Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege jedoch ernstlichen Zweifeln. Denn wenn die Betreiberin mit dem Material der Teilnehmer Werbung betreiben dürfe, so benachteilige dies die Teilnehmer unangemessen, weil sie im Ergebnis gezwungen werden, auf ihre eigenen Kosten gefertigte Werbematerialien der Konkurrenz kostenlos verfügbar zu machen und dieser damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Für derartige Regelungen, die den allgemeinen Marktregeln völlig widerspreche, sei kein sachlich gerechtfertigter Grund zu erkennen.

Jedoch selbst dann, wenn die AGB unwirksam seien, da sie den Nutzer unangemessen benachteiligen würden, habe der Rechteinhaber damit rechnen müssen, dass er durch das Hochladen der Bilder diese auch anderen Händlern zur Verfügung stellen würde und demnach eine stillschweigende Einwilligung erteilt habe, dass auch andere Händler die Fotos für ihre Zwecke nutzen.

Landgericht Köln, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen 14 O 184/13

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