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Anhängen an Amazon-Angebote

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2a O 243/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 15.04.2015 unter dem Az. 2a O 243/14 entschieden, dass beim “Anhängen” an ein Amazon-Angebot keine Täuschung bezüglich der betrieblichen Herkunft des Produkts vorliege, wenn es eine Ware desselben Herstellers sei, die mit verschiedenen Global Trade Item Numbers (GTINs) vertrieben werde. Das sei jedoch ein Hinweis auf lediglich unterschiedliche Bezugsquellen, wie etwa Großhändler. Bei niedrigpreisigen Artikeln sei das für den Kunden nicht von Bedeutung.

Um solche handele es sich im vorliegenden Fall. Die Verfügungsbeklagten hängten sich mit ihrem Angebot an das Angebot des Klägers an und haben das Produkt unter der so genannten ASIN des Klägers vertrieben: Wer bei Amazon etwas verkaufen wolle, müsse eine neue ASIN einrichten oder die ASIN eines vorhandenen Produkts angeben. In so einem Fall werde der Artikel mit vorhandenen Artikeln der anderen Anbieter katalogisiert.
Zudem stehe fest, dass die Beklagten bei einem Testkauf nicht die Badespielzeuge des Verfügungsklägers mit Visitenkarte und Verpackung von X geliefert haben, sondern solche vom Hersteller „xxx KG”. Der Kläger habe erklärt, seine Badeenten nicht selbst zu fertigen. Vielmehr beziehe er sie bei verschiedenen Lieferanten, auch beim Hersteller „xxx KG”. Es habe bisher keine eine Irreführung bezüglich des Herstellers gegeben.

Es sei auch nicht irreführend, dass die Badeenten des Klägers anders nummeriert seien als die Enten des Beklagten. Verbraucher würden sich bei so niedrigpreisigen Artikeln keine Gedanken darüber machen, woher sie das Produkt beziehen, wenn der Hersteller der gleiche ist. So sei es auch hier. Beide Parteien beziehen vom selben Hersteller. Unerheblich sei es, dass der Kläger eventuell durch das Anbringen eigener GTIN auf den Enten als Hersteller gelte und nach dem Produkthaftungsgesetz hafte.

Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass das Angebot der Beklagten wegen einer GTIN geeignet sei, falsche Vorstellungen über die Herkunft der Artikel auszulösen, so werde die Marktentschließung nicht in wettbewerblich relevanter Art und Weise beeinflusst. Die Kläger hätten nur dahingehend getäuscht, bei welchem Zwischenhändler sie die Artikel bezogen hätten. Diese Fakten haben bei einer Marktentscheidung aller Erfahrung nach überhaupt keine Bedeutung, wie die Kammer aus eigener Lebenserfahrung beurteilen könne, weil sie auch zu den angesprochenen Verbrauchern gehöre, die Badeenten kaufen könnten. Denn beim Erwerb eines Badeentenpaares via Amazon sei nur entscheidend, wer die Enten hergestellt habe, um Vergleiche zwischen den Produkten treffen zu können. Bei welchem Zwischenhändler die Badeenten
gekauft wurden, sei nicht entscheidend, weil es bei der Funktion des Zwischenhändlers nicht auf Sachkunde oder guten Ruf ankomme. Entscheidend für die Kaufentscheidung sei üblicherweise viel mehr der Preis.
Es könne nach alldem nicht festgestellt werden, dass die Verbraucher die Enten nur gekauft hätten, weil sie vom Kläger stammen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2a O 243/14

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