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Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen

LG Arnsberg Urteil v. 14.01.2016, Az. I-8 O 119/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Rechtsprechung befasst sich immer wieder mit der Frage, welche Merkmale eines Produktes im Online-Handel angegeben werden müssen, damit der Kunde eine umfassende und aufgeklärte Entscheidung treffen kann. Hierzu hat das Landgericht Arnsberg die Angabe der wesentlichen Produktmerkmale noch weiter konkretisiert. Insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn die Merkmale lediglich auf der allgemeinen Homepage erscheinen. Vielmehr müssen die wesentlichen Merkmale auch nochmals separat in der Bestellübersicht angegeben werden.

Sachverhalt
Die Klägerin beantragte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte vertrieb über ihre Internetplattform Sonnenschirme. Die Klägerin rügte einmal, dass beim Bestellvorgang die anfallenden Versandkosten entgegen der Preisangabenverordnung nicht noch einmal gesondert dargestellt werden. Der Kunde könne so nicht ersehen, ob und in welcher Höhe überhaupt Versandkosten für die bestellten Sonnenschirme anfallen. Ein derartiges Verhalten verletzte sowohl verbraucherschützende Normen als auch den freien Wettbewerb.

Weiterhin rügte die Klägerin, dass beim Bestellvorgang nicht die wesentlichen Produktmerkmale der jeweiligen Sonnenschirme in der Bestellübersicht auftauchen. Dort wird bei der Beklagten lediglich der Typ des Sonnenschirms, die Farbe sowie die Anzahl der bestellten Artikel angegeben. Auch dies widerspreche der Pflicht alle relevanten Merkmale auch direkt bei der Bestellung nochmals anzugeben.

Das Amtsgericht Arnsberg gab der einstweiligen Verfügung statt. Hiergegen richtet sich die Beklagte und meint, dass alle notwendigen Angaben enthalten seien.

Entscheidungsgründe
Zu Unrecht urteilte nun das Landgericht Arnsberg. Sowohl die fehlende Angabe der Versandkosten als auch die nicht vorhandenen wesentlichen Produktmerkmale sind wettbewerbswidrig.

Die Nichtangabe der Versandkosten verstößt gegen § 1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 PangV. Nach dieser Norm muss der gewerbliche Verkäufer angeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und diese deutlich hervorheben. Die Versandkosten waren beim Bestellvorgang nicht ohne weiteres leicht zu erkennen, wie es der BGH fordert. Diese Kosten hätten lediglich im Rahmen eines weiteren Links eingesehen werden können. Dies genügt den Anforderungen an eine transparente Gestaltung aller Preisbestandteile nicht.

Auch mit den fehlenden Produktdetails zu den jeweiligen Sonnenschirmen handelte die Beklagte rechtswidrig nach Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Demnach hat der Unternehmer dem Verbraucher Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem für das verwendete Kommunikationsmittel angemessenem Umfang zu liefern. Insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn, wie bei der Beklagten, diese Informationen erst nach Abschluss des Kaufvertrages aufgeführt werden.

Die Informationen müssen vielmehr vor Abschluss des Bestellvorgangs gegenüber dem Verbraucher mitgeteilt werden. Was wesentliche Merkmale einer Ware sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Bei Sonnenschirmen zählen dazu aber in jedem Fall Informationen zum Material, dem verwendeten Stoff, den Maßen sowie dem Gewicht. Die obergerichtliche Rechtsprechung hält darüber hinaus auch Angaben zum Material des Gestells sowie dem Überzug für empfehlenswert.

Dieser Pflicht ist die Beklagte in keiner Weise nachgekommen. Sie hat daher entsprechend den weiteren Vertrieb ohne solche Angaben zu unterlassen.

Fazit
Mit der Entscheidung werden die Aufklärungspflichten im Onlinehandel weiter konkretisiert. Es wird für Anbieter daher immer schwieriger Kostenbestandteile zu verschleiern. Insbesondere die Gefahr sogenannter „Abo-Fallen“ wird sich dadurch verringern. Der Verbraucher soll sich bei jeder Bestellung über das Internet sicher sein, dass der angegebene Preis auch der Endpreis ist. Ferner soll der Verbraucher auch Zugang zu allen wesentlichen Produktmerkmalen haben.

LG Arnsberg Urteil v. 14.01.2016, Az. I-8 O 119/15

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