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Angabe eines Teilzahlungspreises als Endpreis

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11.06.92 unter dem Az. I ZR 161/90 entschieden, dass eine Firma, die irreführend mit einem Finanzierungskredit für ihre Produkte wirbt, diese aber nicht selbst gewährt, nicht dazu verpflichtet ist, einen Teilzahlungspreis als Endpreis im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) anzugeben.

Damit gab der BGH der Revision des Beklagten statt.

Geklagt hatte ein Verband von Unternehmern, zu dessen Aufgaben der Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb gehört. Außerdem hat er es sich zur Aufgabe gemacht, seine Mitglieder mit aktuellen Kenntnissen über das Wettbewerbsrecht zu versorgen. Dazu ist er auch Herausgeber der Schrift "Der Wettbewerb", in der wettbewerbsrechtliche Entscheidungen veröffentlicht werden.
Der Kläger beanstandet eine Werbeannonce des Beklagten, der mit Kraftfahrzeugen handelt. Dazu führte er aus, die Annonce erwecke den Eindruck, die angebotenen Fahrzeuge würden auch in Form eines Ratenkaufs angepriesen. Die Annonce beziehe sich somit nicht bloß auf den Barkauf, für den der Endpreis genannt ist. Aus der Angabe des Anzahl-Betrages, der Zinsen und der Anzahl der Raten ergebe sich, dass auch ein Ratenkauf angeboten werde, für den der Endpreis fehle. Wer einen Ratenkauf anbiete, müsse auch eine Teilzahlungsendpreis benennen. Da der Beklagte bewusst gegen die Preisangabenverordnung verstoße, verhalte er sich gemäß § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig.

Der Beklagte behauptet hingegen, dem Kläger fehle es an der Klagebefugnis. Es liege auch kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Auch biete er keinen Ratenkauf an, sondern weise in seiner Werbung nur darauf hin, dass der nach Anzahlung restliche Kaufpreis durch einen Dritten, nämlich eine bestimmte Bank, finanziert werde. Die erforderliche Angabe des Jahreszinses sei in der Werbung enthalten. Die Konditionen stelle die Bank. Da er den Kredit nicht selbst anbiete, sei es ihm auch nicht möglich, einen Teilzahlungsendpreis anzugeben.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hat es dem Beklagten verboten, wie gehabt zu werben, ohne zugleich den Teilzahlungsendpreis zu nennen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Diese hat Erfolg und führt dazu, dass das Urteils des Landgerichts wiederhergestellt wird.
Allerdings sei entgegen dieses Urteils die Klagebefugnis gegeben.
Der BGH führt aus, das Berufungsgericht habe eine Verpflichtung zur Angabe des Ratenzahlungspreises als Endpreis angenommen, weil die entsprechende Werbeanzeige neben einem Barverkauf scheinbar auch das Angebotes eines Ratenkaufes mache. Der enthaltene Hinweis auf ein "F.K. Bank-Angebot" sei klein gehalten und kläre den Verbraucher nicht hinreichend auf, vor allem nicht im Hinblick auf die blickfangmäßig herausgestellten sonstigen Angaben, dass die Finanzierung durch einen Dritten erfolge. Insofern preise der Beklagte einen Kredits von einem Dritten an, woraus keine Pflicht folgt, Angaben zu machen, die über § 4 PAngV hinausreichen. Da der Beklagte den Jahreszins angebe, habe er den Vorschriften der PAngV Genüge getan.

BGH, Urteil vom 11.06.92, Az. I ZR 161/90

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