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Angabe der Identität in Werbeanzeigen

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, Az. 2 U 12/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 12.12.2013 entschieden, dass Werbeanzeigen, die ein Angebot zum Geschäftsabschluss beinhalten, ohne Angabe der Identität des Unternehmens unzulässig sind. Zur Identität eines Unternehmens gehören seine Rechtsform und seine Anschrift. Die Pflicht, die Identität anzugeben, soll dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er mit dem Unternehmen vertragliche Beziehungen aufnehmen will. 

Die Anforderungen aus dem UWG

Für die Entscheidung war insbesondere § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) relevant. Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gilt nach § 5a III Nr. 2 UWG auch die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Wenn ein Angebot also über des beworbene Produkt und seinen Preis hinreichend informiert, muss das Unternehmen auch seine Identität preisgeben. 

Die Entscheidung des OLG Stuttgart

In dem konkreten Fall hatte die Beklagte in ihrer Werbung Elektronikprodukte abgebildet, die auch konkret bezeichnet waren, deren technische Eigenschaften beschrieben wurden und für die ein Preis angegeben war. Dadurch war es dem Verbraucher möglich, eine Kaufentscheidung auf der Grundlage dieser Informationen zu treffen. Es fehlten allerdings die unternehmensbezogenen Informationen, die § 5a Abs. 3 UWG erfordert sowohl hinsichtlich der Beklagten selbst als auch in Bezug auf die teilnehmenden Unternehmen. Die Beklagte wollte sich mit dem Hinweis verteidigen, es sei nicht möglich, die über 1000 teilnehmenden Unternehmen in der gedruckten Werbung zu bezeichnen. Jedoch ist dies nach Auffassung von Kläger und Gericht auch nicht zwingend in dieser Art und Weise notwendig. Allerdings sei es Aufgabe der Beklagten aus dem Verbotsbereich herauszufinden.

Ebenso wenig überzeugend ist das Argument, dass kein Angebot vorliege, wenn der Unternehmer, der sich zum Vertragsschluss erbietet, nicht konkret benannt sei, was aus dem Hinweis auf die teilnehmenden Unternehmen zu folgern sei. Wenn der Unternehmer nämlich so klar bezeichnet ist, dass der potentielle Kunde keiner Fehlvorstellung über seine Identität erliegen kann, wäre der § 5a Abs. 3 UWG ja bereits erfüllt. Der Anwendungsbereich der Norm wäre dann kaum mehr eröffnet, denn dieser umfasst gerade auch die Fälle, in denen es zwar durchaus Angaben zum Unternehmen gibt, aber diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Angaben zum Vertragspartner sind daher nicht relevant für die Frage, ob ein Angebot tatsächlich vorliegt. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, Az. 2 U 12/13 

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