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Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

BGH, X ZR 1/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Am 16.09.2014 hat der auf das Recht des Reisevertrages und der Personenbeförderung spezialisierte zehnte Senat am Bundesgerichtshof einen unter dem Aktenzeichen – X ZR 1/14 – anhängigen Rechtsstreit durch Urteil in der Revisionsinstanz abschließend entschieden. Gestritten wurde darüber, ob konkrete Zeitangaben für Hin- und Rückflug zu den Informationen gehören, die für den rechtskräftigen Abschluss eines Reisevertrages den gesetzlichen Regeln nach unabdingbar notwendig sind.

Als Kläger trat dabei, wie in verschiedenen ähnlichen Klageverfahren, der Dachverband bundesdeutscher Verbraucherzentralen auf. Als Beklagter setzte sich eine Reiseveranstalterin gegen die vom Kläger geltend gemachten Rechtsansprüche zur Wehr.
Die Beklagte hatte mit einem Verbraucher einen Reisevertrag abgeschlossen, in dem nur die Daten von Hinreise und Rückreise, nicht aber die konkreten Uhrzeiten, zu denen die vom Vertrag mit umfasste Beförderung stattfinden sollte, angegeben worden waren. Dem abgeschlossenen Vertrag entsprechend, enthielt auch die von der Beklagten ausgestellte Reisebescheinigung keine Zeitangaben für die Hin- und Rückreise.
Aus der Sicht des Klägers wurde hier der Verbraucher durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) unangemessen benachteiligt. In § 6 Absatz 2, Ziffer 2 BGB-InfoV wird bestimmt, dass der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung, die er dem Verbraucher nach Abschluss eines Reisevertrages auszustellen hat, über den „Tag, die voraussichtliche Zeit und den Ort“ von Reisebeginn und Reiseende informieren. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, da die Beklagte nur darauf hingewiesen hätte, dass genaue Flugzeiten noch nicht bekannt seien.

Die Klage wurde sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil legte der Kläger Revision ein. Die Revision wurde von den erkennenden Richtern des zehnten Senats am Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Der mit reiserechtlichen Auseinandersetzungen befasste X. Senat hatte schon im Dezember 2013 über einen ähnlichen Sachverhalt entschieden. Die Frage, ob durch die Regelung des § 6 Absatz 2 Nr. 2 der BGB-InfoV Zeitangaben erzwungen werden können, die noch nicht im Reisevertrag geregelt worden sind, hatten die Richter damals verneint. Auch ihr nun am 16.09.2014 verkündetes Urteil begründeten die Richter damit, dass die Vorschrift des § 6 BGB-InfoV kein Recht auf Informationen beinhalte, die nicht Bestandteil des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Reisevertrages geworden sind. Die Beklagte darf bei Abschluss eines Reisevertrages die Bestimmung der konkreten Reise- und Beförderungszeiten keinem Dritten überlassen, aber sie darf im Einverständnis mit ihrem Vertragspartner, dem Verbraucher, die Zeitbestimmung zunächst noch offenlassen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Feststellung, dass „genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ waren, ist in dieser Formulierung Bestandteil des Reisevertrages geworden. Der Verbraucher hat diese Vereinbarung durch Unterzeichnung des Vertrages akzeptiert. Er hätte im Rahmen seiner Vertrags-Abschlussfreiheit darauf verzichten können, die Reise zu buchen, wenn er sich durch die mangelnde zeitliche Eingrenzung benachteiligt gefühlt hätte.

Der Bundesgerichtshof sieht die Informationsvorschrift des § 6 BGB-InfoV nicht als Inhaltskontrolle für den Reisevertrag als solchen an. Akzeptiert der Verbraucher, dass bei Vertragsabschluss nur der Tag von Abflug und Rückflug, nicht aber die genaue jeweilige Uhrzeit bestimmt wurden, kann er die Zeitbindung nach Ansicht der Richter nicht nachträglich über die Vorschriften der Informationspflichtverordnung einführen.

Anders als in den Fällen, in denen Geschäfts- oder Reisebedingungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern ursprünglich bei Vertragsschluss gemachte, konkrete Zeitangaben nachträglich für unverbindlich erklären und einem Dritten die Möglichkeit einräumen, die Zeit für den Abflug und den Rückflug neu zu bestimmen, liegt hier keine unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers vor. Der Verbraucher weiß nämlich schon bei Abschluss des Reisevertrages, dass die genauen Flugzeiten noch festgelegt werden müssen. Er kann sich also darauf einstellen, zwar an einem konkreten Tag, aber zu einer noch nicht bekannten Zeit zu fliegen. Wenn er diese Unwägbarkeit nicht hinnehmen möchte, steht es ihm frei, den konkreten, ihm angebotenen Reisevertrag nicht abzuschließen und nach einem besseren, ihm mehr zusagenden Angebot Ausschau zu halten.

BGH, Urteil vom 16.09.2014, Az. X ZR 1/14

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