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Angabe „CE-geprüft“ irreführend

Landgericht Landau, Urteil v. 6. 11. 2013, Az. HK O 16/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Landauer Landrichter beurteilen Angabe „CE-geprüft“ als irreführend.

Ein Elektrogeräte vertreibendes Unternehmen hatte im Internet Geschirrspülgeräte zum Kauf angeboten. Das Unternehmen bewarb die Geräte mit der Aussage, sie seien „CE-geprüft“. Bei einem gerichtlich zu entscheidenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Landau/Pfalz stand die Rechtmäßigkeit dieser Werbung im Mittelpunkt der Verhandlung. 

Das CE-Zeichen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenerklärung des Produktherstellers und weist lediglich gegenüber den Verwaltungsbehörden darauf hin, dass das Produkt über die vorgeschriebene Freiverkehrsfähigkeit innerhalb des EU-Binnenmarkts verfügt. Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfsiegel, das von einer staatlich autorisierten Stelle nach besonderer Überprüfung ausgestellt wird. Es ist stattdessen ein reines Verwaltungszeichen, das für bestimmte, von EU-Harmonisierungsrichtlinien umfasste Waren zwingend vorgeschrieben ist und nicht auf besondere Qualitätsmerkmale hinweist. Der Produkthersteller bestätigt mit dem CE-Zeichen, dass seine Erzeugnisse dem EU-Binnenmarktrecht entsprechen. 

Abstellend auf den Kenntnis- und Einordnungshorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers hielt es das Gericht für gegeben an, dass der zusätzliche werbende Hinweis „CE-geprüft“ beim Verbraucher die Vorstellung entstehen lässt, es mit einem mit dem GS-Zeichen vergleichbaren Prüfsiegel zu tun zu haben. Tatsächlich sei aber das typografisch dem CE-Zeichen ähnelnde GS-Zeichen ein gesetzlich geregeltes Produktsicherheits-Zeichen, durch das sich der Hersteller freiwillig bestätigen lassen kann, besonderen EU-Produktsicherheitsnormen zu entsprechen. Der Zertifizierung mit dem GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) geht eine Überprüfung durch eine staatlich zugelassene, unabhängige Prüfstelle voraus. 

Da der Hinweis „CE-geprüft“ beim Verbraucher bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale vorspiegele, die die Kaufentscheidung beeinflussen könnten, sei er nach Urteil des LG Landau eine unlautere Irreführung und zu unterlassen. Unerheblich sei auch der Umstand, dass das relevante Gerät offenbar von einer staatlich anerkannten Prüfstelle („TÜV Rheinland“) mit dem GS-Zeichen versehen worden sei. Die Überprüfung durch die GS-Prüfstelle schließe, so die Landauer Richter, keine Anerkennung als „CE-geprüft“ ein. Dabei sei es auch unbeachtlich, wenn bei der GS-Prüfung Aspekte der CE-Zertifizierung eingeflossen sein sollten und die Prüfstelle ein Konformitätsverfahren hinsichtlich der CE-Kriterien durchgeführt habe. Das Gericht unterstrich deutlich den Unterschied zwischen CE-Konformitätsverfahren und GS-Prüfverfahren. Die Angaben zur CE-Konformität durch die Prüfstelle richten sich an den Hersteller, der darauf aufbauend durch das Anbringen des CE-Zeichens auf seinem Produkt eine eigene Erklärung abgibt. Das GS-Prüfsiegel wird von der Prüfstelle dagegen als Erklärung der Prüfstelle angebracht. 

Landgericht Landau, Urteil v. 6. 11. 2013, Az. HK O 16/13

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