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Anforderungen an Gegendarstellung

OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2013, Aktenzeichen 4 W 295/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Dresden hat mit seinem Beschluss vom 27.03.2013 unter dem Aktenzeichen 4 W 295/13 entschieden, dass eine Gegendarstellung in zulässiger Weise mit dem Hinweis versehen werden kann, es bestehe eine Verpflichtung dazu, sowohl wahre als auch unwahre Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Ein solcher Zusatz stelle keine Entwertung der Gegendarstellungen dar. 

Damit wies das Gericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Leipzig) zurück.

In der streitigen Anmerkung hieß es wörtlich: „Anmerkung der Redaktion: Nach dem Sächsischen Pressegesetz sind wir verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken“.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt dies nicht gegen das so genannte Glossierungsverbot. Daher sei die Anmerkung als statthaft anzusehen. Die Medien hätten ein Recht auf eine tatsächliche Erwiderung im direkten Anschluss an die Gegendarstellung, denn dies sei durch Artikel 5 Abs. 1, S. 1 GG gewährleistet und finde seine Grenze lediglich im dem Verbot der Entwertung von Gegendarstellungen. Dies sei bei der vorliegenden Anmerkung jedoch nicht der Fall, denn diese sei eine Angabe tatsächlicher Art und führe nicht zu einer Entwertung. Der Anspruch der Presse auf Anmerkungen könne nicht weiter eingeengt werden. Die vorliegende Anmerkung gebe nur die Rechtslage wieder, enthalte sich jeder Wertung und Meinungsäußerung und sei damit nicht zu beanstanden. 

Im Übrigen sei ein generelles Glossierungsverbot auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, selbst dann, wenn dieses mit der Pressefreiheit abgestimmt wäre.

Allerdings lege die Formulierung nicht offen, ob die Veröffentlichungspflicht ausnahmsweise dann nicht bestehe, wenn eine Darstellung offensichtlich unwahr ist oder es sich um eine gerichtsbekannte Unwahrheit handelt. Diese Nichterwähnung führe jedoch nicht zu einem Prestigeverlust des Darstellenden, denn es sei hieraus kein Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt der kommentierten Gegendarstellung zu folgern. Wäre die Presse verpflichtet, sämtliche Ausnahmen von der Pflicht zum Abdruck von Gegendarstellungen aufzuführen, liefe sie Gefahr, dass durch die damit einhergehende Überfrachtung der Anmerkung die Gegendarstellungen als eine Nebensache erscheinen zu lassen und dadurch zu entwerten. Daher hält es das Gericht auch nicht für geboten, einen Hinweis auf diese Ausnahmen zu fordern.

Hinzu komme, dass eine Änderung der gefestigten Rechtssprechung entgegenstehe, dass die Rechtspraxis sich in Sachsen auf sie eingestellt habe und bis zu einem gewissen Grade auch Vertrauensschutz genieße. Dieser schließe eine Verhängung eines Bußgeldes und eines Zwangsgeldes aus.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2013, Aktenzeichen 4 W 295/13

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