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Anforderungen an den Bekanntheitsschutz einer Marke

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 148/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 17.09.2015 unter dem Az. 6 U 148/14 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Rufausbeutung einer Marke sich regional beschränken könne, wenn der Bekanntheitsgrad einer Marke auch nur regional nachzuweisen sei.

Damit hat das OLG die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, keine Schokoladen-Waffeln mehr unter der Bezeichnung Twin Break in Deutschland zu verkaufen und/oder zu bewerben, wenn das so passiert wie geschehen.
Ferner wurde die Beklagte dazu verurteilt, der Löschung ihrer Marke zuzustimmen, soweit diese für Süßwaren eingetragen ist. Zudem ist die Beklagte zu einem Schadensersatz und zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet.

Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe X, die Beklagte zur Gruppe Z. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Feststellung zur Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtung wegen der Verletzung der Marke „HAVE A BREAK“. Sie möchte die Löschung der Marke „TWIN BREAK“ erreichen, die der Beklagten gehört.
Zu den Produkten der Gruppe X gehört der Schokoladenriegel „Kit Kat“. Seit dem Jahre 1911 wird dieser in verschiedenen Formen in England und seit den 70er Jahren auch in Deutschland vertrieben. Verkauft wird der Riegel in einer roten Verpackung mit dem Werbe-Slogan „Have a break, have a Kit Kat“. Zudem verkauft die Klägerin Weihnachtsmannfiguren und Osterhasen mit der Aufschrift „Have a Break“. Ihr gehört die Gemeinschaftsmarke „HAVE A BREAK“ für Schokoladen- und andere Süßwaren.
Zuvor hatte der EuGH entschieden, dass durch Nutzung einer Marke deren Unterscheidungskraft erworben werden könne.

Die Beklagte ist die Inhaberin der für Schokoladen- und Süßwaren eingetragenen Marke „TWIN BREAK“. Unter dieser Marke verkauft die Beklagte Schokoladenwaffeln, die den Namen „Super Knicks“ tragen. Deswegen gab es bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung, die mit einem Vergleich endete.
Das Landgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es bestünden weder unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr noch des Bekanntheitsschutzes markenrechtliche Ansprüche der Klägerin. Eine Zeichenähnlichkeit liege nicht vor. Es können auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden, weil die markenrechtlichen Regeln abschließend seien. Da die Klägerin ihren Anspruch nur auf Verwechslungsgefahr, Rufschädigung und Rufausbeutung stütze, könnten keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche neben den markenrechtlichen bestehen. Auch auf die Vergleichsvereinbarung könne sich die Klägerin nicht stützen, da eine Pflicht seitens der Beklagten, einen Abstand zur bekannten Wortmarke „Kit Kat“ und „Have a break“ der Klägerin einzuhalten, nicht durch die Vertragsauslegung zu begründen sei. Der Vergleich sei eindeutig.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Diese hat auch überwiegend Erfolg. Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch zu. Sie besitze eine bekannte Marke, wie sich anhand eines Gutachtens der Klägerin belegen lasse.
Hiernach sei der Slogan „Have a break“ in der gesamten Bevölkerung bei 67,2 % der Konsumenten bekannt. Eine fehlerhafte Fragestellung liege entgegen des Einwands der Beklagten nicht vor. Diese Bekanntheit sei jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik schlüssig festzustellen.
Da die Bekannte sehr ähnliche Waren verkauft, liege eine Rufausbeutung der Marke jedenfalls in Deutschland nahe. Der Unterlassungsanspruch beschränke sich daher auf das Bundesgebiet und nicht auf ganz Europa.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 148/14

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