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Anbieter müssen Endpreise einschließlich der "Servicegebühr" angeben

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer eine Kreuzfahrt bucht, tut dies in dem Glauben, "beanstandungsfreie Nächte" an Board des Schiffes zu verbringen. Ein Anbieter wollte aber für die Beanstandungsfreiheit der Nächste extra kassieren, was ihm nun das Kammergericht Berlin verboten hat.

"Beanstandungsfreie Nacht" an Board - keine Selbstverständlichkeit?

Wenn Unternehmen für sich oder genauer genommen für ihre Produkte und Dienstleistungen werben, dann nur mit obligatorischen Top-Konditionen. Zumindest versprechen sie dies. Was dann wirklich geleistet wird bzw. was der Kunde im Endeffekt wirklich zahlen muss, steht oftmals im Kleingedruckten. Mit einer solchen Masche hatte es nun ein Kreuzfahrtenanbieter versucht. In einem Inserat hatte der nun beklagte Anbieter damit geworben, für eine achttägige Kreuzfahrt auf einer vorab bestimmten Route pro Person 555 Euro exklusive einer Servicegebühr zu verlangen. Im klein gedruckten Sternchentext führte der Anbieter sodann auf, was er unter der zusätzlich zu entrichtenden "Servicegebühr" versteht: "Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe von € 7,- pro Erwachsenen und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen M... Kreuzfahrtenkatalog". Mit anderen Worten: Jeder Reisende soll für jede auf dem Schiff verbrachte Nacht zusätzlich sieben Euro entrichten, sofern er sich nicht vorher über irgendetwas beschwert hat. Nachdem die erste Instanz für den Anbieter glimpflich ausging, nahm der Kläger des Verfahrens einen zweiten Anlauf vor dem Kammergericht Berlin, der letztlich auch erfolgreich war. 

KG Berlin: Anbieter müssen Endpreise einschließlich der "Servicegebühr" angeben

In der zweiten Instanz gaben die Richter dem Kläger nämlich recht. Es sei unlauter, Endverbrauchern Preise vorzutäuschen, die im Endeffekt wesentlich höher seien. Dabei stützen sich die Richter auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). Nach Paragraf 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen "unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen". Dabei konkretisiert der Paragraf 4 Nummer 11 UWG den Begriff der unlauteren geschäftlichen Handlung: Unlauter ist nämlich vor allen Dingen, wenn ein Marktakteur, vorliegend der Kreuzfahrtenanbieter, "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln". In der Preisangabenverordnung (kurz: PAngV) sieht das Kammergericht eine solche Vorschrift, die der Beklagte zuwidergelaufen sein könnte. Danach muss jeder, der Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, seine Preise "einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile" angeben. Und genau dies hat der Beklagte nicht getan. Er hat nämlich einen Teil des Preises, nämlich die sieben Euro für jede "beanstandungsfrei" verbrachte Nacht auf dem Schiff, vom eigentlichen Preis herausgenommen und separat berechnet. Somit ergibt sich für die achttägige Fahrt mit sieben Übernachtungen an Board ein Endpreis von 604 Euro - und nicht die 555 Euro pro Person, mit der der Anbieter geworben hatte. Vor diesem Hintergrund liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor und somit auch ein Fall einer geschäftlich unlauteren Handlung, die unzulässig ist. Mit seinem Urteil hebt das Kammergericht das anderslautende Urteil des Landgerichts auf und verurteilt ferner den Beklagten, die Kosten beider Instanzen zu erstatten. 

KG Berlin, Urteil vom 12.2.13, AZ 5 W 11/13 

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