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Amtsgericht Hamburg deckelt Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die neusten Filme, die neusten Hits aus den Charts und die neusten Bestseller als E-Book in wenigen Sekunden herunterladen. Und das Ganze zum Nulltarif. Heutzutage muss man längst kein IT-Fachmann sein, um (zumeist illegal) durch wenige Klicks zum Ziel zu gelangen. Doch wer beim Tausch von diesen virtuellen Dateien, dem sogenannten Filesharing, erwischt wird, muss oft tief in die Tasche greifen. Auf den ersten Blick erscheint das Filesharing eine Entwicklung zu sein, wovon lediglich die Täter beziehungsweise Nutzer der Tauschbörsen profitieren. Doch weit gefehlt. Inzwischen hat sich eine regelrechte Abmahnindustrie entwickelt. Durch das Versenden eines Standardbriefs verlangen Anwälte horrende Summe. Nicht selten betragen solche Rechnungen weit über 1000 Euro. Laut Verbraucherzentrale Hamburg kommt es sogar des Öfteren vor, dass arglosen Internetnutzern und Kindern Forderungen von 3000 Euro zugeschickt werden. Nicht zu vergessen, dass diese lediglich die Anwaltskosten darstellen. Daneben ist auch eine Gebühr für den Urheberrechts-Verstoß fällig. Filesharing kann somit auch ein äußerst lukratives Geschäft für die Anwaltseite sein. Dies könnte sich aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2013 in Zukunft jedoch ändern. 

Grundsätzlich ist zunächst zu beachten, dass sich die Anwaltsgebühren immer auf den Gegenstandswert des Verfahrens beziehen. In dem Filesharing-Verfahren vor dem Hamburger Landgericht entschied der Richter nun, den Gegenstandswert auf 1000 Euro zu begrenzen, woraus sich eine Anwaltsgebühr von 155 Euro ergibt. Die Klägerseite sprach von einem Gegenstandswert von 25000 Euro, sodass in etwa 1000 Euro Anwaltsgebühren entstehen würden und zudem verlangten sie rund 800 Euro Schadensersatz. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, zwei Filme zum Tausch im Internet angeboten zu haben. Der Richter konnte dieser Ansicht nicht folgen. Das Amtsgericht Hamburg begründete die Entscheidung damit, dass die Betroffenen nur die „erforderlichen Aufwendungen“ bezahlen müssten. Brisant dabei ist, dass sich das Gericht auf eine am 28. Juni beschlossene Änderung des Urheberrechts bezog.

Ende Juni beschloss der Bundesrat, Verbraucher effizienter vor Abzocke im Internet zu schützen. Daraus folgten einige Änderungen am derzeitigen Urheberrecht. Unter anderem wurde vereinbart, dass bei einer ersten Abmahnung, unter anderem infolge von Filesharing, ein Gebühren-Höchstbetrag von 155,30 Euro angemessen ist und gelten soll. Diese Änderungen wurden zwar beschlossen, aber sind noch nicht in Kraft getreten, da der Bundesrat dem Gesetz noch nicht zugestimmt hat. Nach Meinung des Hamburger Richters könnten Gerichte die Wertung des Gesetzgebers, was als angemessen und erforderlich gilt, schon jetzt übernehmen.

AG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13

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