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Amazon unter verschärfter Kartellaufsicht: BGH bestätigt marktübergreifende Bedeutung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Amazon ist nicht nur ein Online-Händler, sondern ein globaler Technologiekonzern mit vielfältigen Geschäftsbereichen. Diese umfassende Marktstellung hat das Bundeskartellamt bereits 2022 dazu veranlasst, Amazon als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb einzustufen. Gegen diese Entscheidung legte Amazon Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 23. April 2024 (Az. KVB 56/22) die Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt und damit einen Meilenstein im deutschen Wettbewerbsrecht gesetzt.

1. Hintergrund: § 19a GWB – Ein neues Instrument gegen Digitalkonzerne

Mit der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde 2021 § 19a eingeführt, um der zunehmenden Marktmacht großer Digitalkonzerne zu begegnen. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bundeskartellamt, Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb zu identifizieren und ihnen bestimmte wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen zu untersagen, ohne dass ein konkreter Missbrauch nachgewiesen werden muss.

2. Die Entscheidung des Bundeskartellamts vom 5. Juli 2022

Am 5. Juli 2022 stellte das Bundeskartellamt fest, dass Amazon ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Diese Einschätzung basierte auf mehreren Faktoren:

  • Marktbeherrschende Stellung: Amazon verfügt über einen umsatzbezogenen Marktanteil von über 70 % bei Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler in Deutschland.
  • Hybridstruktur: Amazon agiert sowohl als Plattformbetreiber als auch als Händler, was zu Interessenkonflikten und potenzieller Selbstbevorzugung führt.
  • Datenmacht: Durch die Vielzahl an Diensten sammelt Amazon umfangreiche Daten, die dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
  • Ökosystem: Mit Angeboten wie Prime, AWS und eigenen Logistikdiensten hat Amazon ein umfassendes digitales Ökosystem geschaffen, das Nutzer bindet und den Wettbewerb erschwert.

Diese Feststellung ist auf fünf Jahre befristet und ermöglicht es dem Bundeskartellamt, in einem zweiten Schritt spezifische Verhaltensweisen zu untersagen.

3. Der BGH-Beschluss vom 23. April 2024 (Az. KVB 56/22)

Amazon legte gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts Beschwerde ein. Der BGH wies diese jedoch zurück und bestätigte die Einschätzung der Wettbewerbsbehörde. In seinem Beschluss führte der BGH aus:

  • Abstrakte Gefährdung reicht aus: Für die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB ist keine konkrete Wettbewerbsbeeinträchtigung erforderlich. Es genügt, wenn das Unternehmen so große strategische und wettbewerbliche Möglichkeiten hat, dass der Wettbewerb abstrakt gefährdet ist.
  • Marktübergreifende Bedeutung: Amazon ist in einer Vielzahl von Märkten tätig, die miteinander verbunden sind, und verfügt über eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler.
  • Finanzkraft und Datenzugang: Der Konzern hat eine überragende Finanzkraft und einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten wie Kunden- und Nutzerdaten.
  • Keine Kollision mit EU-Recht: Die Anwendung des § 19a GWB steht nicht im Widerspruch zum Digital Markets Act (DMA) der EU. Beide Regelungen können nebeneinander bestehen.

4. Konsequenzen für Amazon und den Wettbewerb

Mit der Bestätigung der Feststellung durch den BGH unterliegt Amazon nun der erweiterten Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamts. Dies bedeutet, dass die Behörde dem Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen untersagen kann, etwa:

  • Selbstbevorzugung: Amazon könnte untersagt werden, eigene Produkte in den Suchergebnissen bevorzugt darzustellen.
  • Datenzugang: Das Unternehmen könnte verpflichtet werden, bestimmten Wettbewerbern Zugang zu relevanten Daten zu gewähren.
  • Kopplungsverbot: Amazon könnte es untersagt werden, verschiedene Dienste zu bündeln, um Nutzer an das eigene Ökosystem zu binden.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erhalten bleibt und kleinere Unternehmen nicht benachteiligt werden.

5. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Auswirkungen:

  • Stärkung der Wettbewerbsaufsicht: Das Bundeskartellamt erhält ein wirksames Instrument, um frühzeitig gegen potenziell wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne vorzugehen.
  • Signalwirkung: Die Entscheidung zeigt, dass auch internationale Technologiekonzerne in Deutschland nicht über dem Gesetz stehen und reguliert werden können.
  • Rechtsklarheit: Unternehmen erhalten klare Vorgaben, welche Verhaltensweisen im digitalen Wettbewerb zulässig sind und welche nicht.

Fazit

Der BGH-Beschluss vom 23. April 2024 markiert einen Wendepunkt im deutschen Wettbewerbsrecht. Mit der Bestätigung der Einstufung Amazons als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb wird deutlich, dass die deutschen Wettbewerbsbehörden bereit und in der Lage sind, die Macht großer Digitalkonzerne zu kontrollieren und den Wettbewerb zu schützen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Geschäftsmodelle und -praktiken kritisch hinterfragen und gegebenenfalls anpassen müssen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

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