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Amazon-Suche verletzt keine Markenrechte

LG Berlin, Urteil vom 02.06.2015, Az. 91 O 47/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin hat am 2. Juni 2015 entschieden, dass Amazon keine Markenrechtsverletzung begeht, wenn einem Kunden bei der Suche nach einer bestimmten Marke auch Produkte einer anderen Marke in der Trefferliste angezeigt werden. Amazon-Nutzer sind es nach Ansicht des Gerichts gewöhnt, dass in Trefferlisten auch abweichende Produkte angezeigt werden.

Ein Unternehmen, dass Parfums einer teuren Pariser Marke vertreibt und ausschließlicher Lizenznehmer der Marke in Deutschland ist, wollte gegen Amazon eine einstweilige Verfügung erwirken. Grund dafür war ein Mechanismus bei der Anzeige von Suchergebnissen bei Amazon. Wenn dort nach Produkten einer Marke X gesucht wird, erscheinen in der anschließend angezeigten Liste von Produkten auch andere Marken. Der Suchalgorithmus von Amazon wertet nämlich aus, nach welchen anderen Marken oder Produkten andere Kunden suchten, die auch nach Marke X gesucht haben. Dies führte im Fall des Parfums dazu, dass auch Nachahmerprodukte und Imitate der teuren französischen Marke angezeigt wurden.

Der Antragsteller hatte zuerst vermutet, die Verkäufer der Kopien hätten selbst die Marke des Antragstellers als Meta-Tag in ihrem Shop angegeben. Es stellte sich aber heraus, dass Amazon selbst für die Anzeige von Konkurrenz- und sogar Nachahmerprodukten verantwortlich war. Daher beantragte der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung, mit der es Amazon unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt werden sollte, bestimmte Konkurrenzmarken anzuzeigen, wenn nach der Marke des Antragstellers gesucht wurde. Weiterhin solle Amazon untersagt werden, in der am Bildschirmrand angezeigten Liste von Marken die genannten Konkurrenzmarken anzuzeigen, wenn nach der Marke des Antragstellers gesucht wurde. Der Vertreter von Amazon trug vor, dass weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorläge.

Das Gericht wies den Antrag ab, er sei zwar zulässig aber unbegründet. Dafür nannte es mehrere Gründe. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei eine Dringlichkeit notwendig, die hier aber nicht gegeben sei. Der Antragsteller hatte nämlich schon seit spätestens August 2014 Kenntnis von dieser Form der Ergebnisanzeige, der Antrag sei in dieser Form aber erst im Juni 2015 vorgelegt worden. Damit sei die behauptete Dringlichkeit bereits widerlegt. Zwar war der Antragsteller bei der ursprünglichen Einreichung des Antrags noch nicht über die genaue Funktionsweise des Suchmechanismus informiert und habe erst durch die Erwiderung Amazons davon erfahren. Dies ändere aber nichts daran, dass eine Dringlichkeit nun nicht mehr gegeben sei.

Auch in der Frage der Markenrechtsverletzung sah das Gericht keinen Grund für eine einstweilige Verfügung. Der Antragsteller habe kein Anrecht darauf, dass bei der Anzeige von Suchergebnissen keine Produkte abweichender Marken angezeigt werden. Dazu müsste nämlich eine Verletzung der Markenrechte des Antragstellers vorliegen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die in der Liste der Suchergebnisse angezeigten Produkte würden jeweils mit ihrer korrekten Marke angezeigt, nachdem der Kunde den Markennamen eingetippt und die Suche gestartet habe. Amazon stellt nach Ansicht des Gerichts eine Suchmaschine zur Verfügung, bringt aber keine Marken auf Waren an und bietet auch keine Waren mit einer abweichenden Markenbezeichnung an. Der Benutzer des Onlinehändlers erwarte auch nicht, dass bei der Suche nach einer bestimmten Marke ausschließlich Produkte dieser Marke angezeigt würden. Vielmehr seien die Benutzer von Amazon daran gewöhnt, dass auch Produkte anderer Marken angezeigt werden. Die Richterin des Landgerichts verwies auch auf ihre eigenen Erfahrungen als Kundin von Amazon. Der durchschnittliche Kunde geht nach ihrer Ansicht nicht davon aus, dass alle angezeigten Produkte von der gesuchten Marke seien. Ein Unterlassungsanspruch würde der Antragstellerin nur dann zustehen, wenn Amazon Waren als Nachahmungen oder Imitationen der Markenprodukte des Antragstellers darstellen würde. Zudem würden im Falle der Produkte des Antragstellers auch Parfums der Marken Choppard, Dior etc. angezeigt. Kein vernünftiger Kunde würde aber annehmen, dass es sich dabei um Produkte des Antragstellers handele.

LG Berlin, Urteil vom 02.06.2015, Az. 91 O 47/15

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