Amazon „sehr große Online-Plattform“ nach dem DSA
Wenn von „sehr großen Online-Plattformen“ die Rede ist, denken viele zuerst an soziale Netzwerke wie Facebook, TikTok oder Instagram. Dabei gerät leicht in den Hintergrund, dass auch klassische Online-Marktplätze wie Amazon unter den Digital Services Act (DSA) fallen und aus Sicht des Gesetzgebers erhebliche systemische Risiken für Verbraucher und Gesellschaft begründen können.
Genau hier setzt das Verfahren T-367/23 – Amazon EU / Kommission an. Amazon wollte sich gegen die Einstufung seines Marktplatzes „Amazon Store“ als „sehr große Online-Plattform“ (Very Large Online Platform – VLOP) wehren. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat diese Klage nun abgewiesen und damit die Linie der Kommission bestätigt: Ja, Amazon ist eine sehr große Online-Plattform im Sinne des DSA – mit allen damit verbundenen Sonderpflichten.
Für Unternehmen, die Plattformen betreiben oder auf großen Marktplätzen verkaufen, ist dieses Urteil ein deutliches Signal: Der DSA ist kein theoretisches Brüsseler Konstrukt, sondern ein Regelwerk mit spürbaren Konsequenzen für Produktpräsentation, Werbung, Datenzugang und Compliance.
Hintergrund: Was der Digital Services Act eigentlich regelt
Zielsetzung des DSA
Der Digital Services Act ist die zentrale EU-Verordnung für digitale Dienste. Er soll einen einheitlichen Rechtsrahmen für Online-Dienste schaffen und gleichzeitig
- den Umgang mit illegalen Inhalten und Produkten verbessern,
- Grundrechte wie Datenschutz, Meinungsfreiheit und Verbraucherschutz stärken,
- Transparenz und Rechenschaftspflichten der Anbieter ausbauen.
Der DSA arbeitet mit einem gestuften Pflichtenmodell:
Je größer und einflussreicher ein Dienst, desto weiter reichen die Pflichten. Besonders im Fokus stehen dabei:
- Online-Plattformen, die Inhalte, Waren oder Dienstleistungen Dritter vermitteln, und
- innerhalb dieser Gruppe die „sehr großen Online-Plattformen“ (VLOPs) sowie „sehr großen Online-Suchmaschinen“ (VLOSEs).
Die 45-Millionen-Schwelle: Ab wann ist eine Plattform „sehr groß“?
Eine Plattform wird als „sehr groß“ eingestuft, wenn sie im Durchschnitt mehr als 45 Millionen aktive Nutzer pro Monat in der EU erreicht. Diese Schwelle entspricht ungefähr zehn Prozent der EU-Bevölkerung.
Erreicht ein Dienst diese Schwelle, kann die Kommission ihn durch einen Benennungsbeschluss als VLOP oder VLOSE einstufen. Nach Ablauf von vier Monaten nach der Mitteilung dieser Benennung an den Anbieter gelten besonders weitreichende Pflichten, unter anderem:
- Umfassende Risikoanalysen zu systemischen Risiken (z. B. Verbreitung illegaler Inhalte, Schutz Minderjähriger, Verbraucherschutz),
- Risikominderungsmaßnahmen und regelmäßige Audits,
- strenge Transparenzpflichten zu Werbung und Empfehlungsalgorithmen,
- Zugang zu Daten für Aufsichtsbehörden und qualifizierte Forschende,
- Sanktionen bei Verstößen, die bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes reichen können.
Genau in dieses Raster fällt nach Auffassung der Kommission der Amazon Store – und genau dagegen hat Amazon geklagt.
Die Klage von Amazon EU gegen die EU-Kommission (T-367/23)
Worum ging es konkret?
Amazon EU Sàrl betreibt den Amazon Store für Nutzer in der Europäischen Union. Die Kommission stufte diese Plattform als „sehr große Online-Plattform“ ein, nachdem sie davon ausging, dass die Nutzerzahlen deutlich über der 45-Millionen-Schwelle liegen.
Amazon wollte zweierlei erreichen:
- Die Aufhebung des Benennungsbeschlusses, der Amazon Store als VLOP einstuft.
- Die Überprüfung der zugrunde liegenden DSA-Regelung, die vorsieht, dass auch Online-Marktplätze als sehr große Online-Plattformen benannt werden können und damit besonderen Pflichten zu Transparenz, Kooperation und Datenzugang unterliegen.
Die zentralen Argumente von Amazon
Amazon argumentierte im Wesentlichen, die einschlägigen DSA-Regeln verletzten mehrere durch die Grundrechtecharta geschützte Rechte. Konkret berief sich Amazon unter anderem auf:
- die unternehmerische Freiheit (Freiheit, ein Unternehmen zu führen),
- das Eigentumsrecht,
- den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz,
- die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit,
- das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz vertraulicher Informationen.
Nach Ansicht von Amazon gehen die DSA-Pflichten für sehr große Online-Plattformen deutlich zu weit, insbesondere:
- die Anforderungen an Empfehlungssysteme (Option ohne Profiling),
- das öffentliche Werbearchiv,
- der Datenzugang für Forschende,
- die weitreichenden Transparenzvorgaben gegenüber Nutzern.
Amazon stellte zudem infrage, ob ein Marktplatz wie Amazon in gleicher Weise behandelt werden dürfe wie soziale Netzwerke, die stärker auf nutzergenerierte Inhalte ausgerichtet sind.
Die Entscheidung des EuG: Amazon bleibt „sehr große Online-Plattform“
Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage in allen Punkten abgewiesen. Das Ergebnis ist klar: Die Einstufung des Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ bleibt bestehen.
Die Begründung ist für Plattformbetreiber hochinteressant, weil das Gericht detailliert darlegt, wie weit der Spielraum des Unionsgesetzgebers im digitalen Bereich reicht und unter welchen Bedingungen die DSA-Pflichten grundrechtskonform sind.
Unternehmerische Freiheit: Eingriff – aber gerechtfertigt
Zunächst erkennt das EuG, dass die DSA-Pflichten für sehr große Online-Plattformen in die unternehmerische Freiheit eingreifen.
Die Verpflichtungen können nach Auffassung des Gerichts:
- erhebliche Kosten verursachen,
- die Organisation der Geschäftstätigkeit beeinflussen,
- komplexe technische Lösungen erforderlich machen.
Gleichzeitig betont das Gericht aber:
- Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen,
- er berührt nicht den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit,
- er ist durch die Ziele des DSA gerechtfertigt.
Der Unionsgesetzgeber verfügt hier über einen weiten Beurteilungsspielraum. Nach Auffassung des EuG hat er diesen Spielraum nicht überschritten, als er angenommen hat, dass sehr große Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen, systemische Risiken für die Gesellschaft begründen können – etwa durch
- die Verbreitung illegaler Inhalte oder Produkte,
- die Verletzung von Grundrechten, insbesondere von Verbraucherrechten.
Die Pflichten, die der DSA diesen Plattformen auferlegt – etwa die Empfehlungsoption ohne Profiling, ein öffentliches Werbearchiv und der Datenzugang für Forschende – zielen gerade darauf ab, diese Risiken zu erkennen und zu begrenzen.
Dass diese Pflichten mit spürbaren wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind, hält das Gericht für hinnehmbar, solange sie verhältnismäßig bleiben.
Eigentumsrecht: Administrative Belastung statt Enteignung
Beim Eigentumsrecht stellt das EuG klar: Die DSA-Pflichten bedeuten vor allem administrative und organisatorische Lasten.
Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen werden
- weder ihres Eigentums an der Plattform beraubt,
- noch wird ihnen die wirtschaftliche Nutzung grundsätzlich entzogen.
Selbst wenn man von einem Eingriff in das Eigentumsrecht ausgeht, hält das Gericht diesen Eingriff für gerechtfertigt, weil er der Verhinderung systemischer Risiken dient – also demselben Ziel, das auch beim Schutz der unternehmerischen Freiheit im Vordergrund steht.
Gleichheitsgrundsatz: Marktplätze sind nicht „privilegiert“
Besonders spannend für Marktplatzbetreiber ist die Beurteilung des Gleichheitsgrundsatzes.
Das EuG betont, dass der Gesetzgeber bewusst alle sehr großen Online-Plattformen – einschließlich Marktplätzen – einheitlich behandeln durfte, weil auch Marktplätze
- eine enorme Reichweite haben können und
- systemische Risiken für die Gesellschaft begründen können.
Die Unterscheidung, die der DSA zwischen Plattformen mit mehr oder weniger als 45 Millionen Nutzern trifft, sieht das Gericht als weder willkürlich noch offensichtlich ungeeignet an. Plattformen mit sehr vielen Nutzern können eine große Zahl von Personen illegalen Inhalten oder gefährlichen Produkten aussetzen.
Es spricht aus Sicht des Gerichts daher einiges dafür, diese Plattformen besonders eng zu beaufsichtigen, selbst wenn ihr Geschäftsmodell sich von sozialen Netzwerken unterscheidet.
Meinungs- und Informationsfreiheit: Empfehlungsoption ohne Profiling ist zulässig
Ein weiterer Kernpunkt ist die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit.
Der DSA verpflichtet sehr große Online-Plattformen, Nutzern mindestens eine Empfehlungsoption ohne Profiling anzubieten. Das kann die Art und Weise beeinflussen, wie Produkte auf der Plattform präsentiert werden.
Das EuG erkennt an, dass dies die kommerzielle Kommunikation von Anbietern beeinflusst. Es sieht darin jedoch einen gerechtfertigten Eingriff, weil
- die Maßnahme gesetzlich geregelt ist,
- der Wesensgehalt der Meinungsfreiheit nicht angetastet wird,
- ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes verfolgt wird.
Der Gesetzgeber durfte damit die kommerzielle Meinungsfreiheit der Plattform gegen den Schutz der Verbraucher abwägen. Diese Abwägung hält das Gericht für vertretbar.
Privatleben und Vertraulichkeit: Transparenz- und Datenzugangspflichten sind verhältnismäßig
Einen weiteren Schwerpunkt legt das EuG auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz vertraulicher Informationen.
Die DSA-Pflichten zu
- Werbetransparenz (insbesondere ein öffentliches Werbearchiv) und
- Datenzugang für qualifizierte Forschende
können in dieses Grundrecht eingreifen, etwa weil detaillierte Informationen über Werbekampagnen und ihre Aussteuerung offengelegt werden.
Das Gericht hält diese Eingriffe dennoch für verhältnismäßig, weil
- die Pflichten gesetzlich normiert sind,
- sie auf das Ziel gerichtet sind, systemische Risiken zu verhindern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten,
- sowohl der öffentliche Zugang zum Werbearchiv als auch der Zugang für Forschende engen Regelungen und strengen Sicherheits- und Vertraulichkeitsgarantien unterliegen.
Der Gesetzgeber darf nach Auffassung des Gerichts also Transparenz und Forschung ermöglichen, wenn gleichzeitig Schutzmechanismen vorgesehen sind.
Praktische Folgen des Urteils für Amazon
DSA-Pflichten greifen vollumfänglich
Mit der Abweisung der Klage steht fest: Amazon Store bleibt VLOP. Die besonders strengen DSA-Pflichten für sehr große Online-Plattformen greifen damit vollumfänglich.
Für Amazon bedeutet das insbesondere:
- Regelmäßige Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen,
- Unabhängige Audits zu DSA-Compliance,
- Anpassung und Dokumentation von Empfehlungssystemen, einschließlich einer Option ohne Profiling,
- Aufbau und Pflege eines öffentlichen Werbearchivs,
- Einrichtung sicherer Prozesse für den Datenzugang zugelassener Forschender,
- engmaschige Transparenzberichte und interne Governance-Strukturen.
Verstöße können in der Folge empfindliche Bußgelder nach sich ziehen und das Verhältnis zu Aufsichtsbehörden erheblich belasten.
Interne Governance und Technik unter Druck
Praktisch wird Amazon seine internen Prozesse an vielen Stellen überprüfen und nachschärfen müssen:
- Product & Tech: Anpassung von Algorithmen, Logging, Schnittstellen und Reporting-Strukturen,
- Legal & Compliance: Einrichtung bzw. Ausbau eines DSA-Compliance-Systems, Schulungen, Richtlinien,
- Public Policy & Kommunikation: Umgang mit behördlichen Anfragen, Forschungspartnern, Transparenzberichten.
Für eine Plattform dieser Größe bedeutet das einen dauerhaft hohen Compliance-Druck – und eine deutliche Stärkung der Rolle der Rechtsabteilung.
Bedeutung für andere Plattformen und Online-Händler
Marktplätze stehen klar im Fokus
Das Urteil macht deutlich: Der DSA sieht Marktplätze ausdrücklich als Online-Plattformen, die genauso wie Social-Media-Dienste sehr groß sein können und entsprechende Risiken begründen.
Wer also einen Marktplatz mit sehr hoher Reichweite betreibt, kann sich nicht darauf zurückziehen, „nur“ Waren zu vermitteln. Sobald die Nutzerzahlen in einen Bereich rücken, der den VLOP-Schwellenwert erreichbar erscheinen lässt, sollten Anbieter sorgfältig prüfen, ob mittelfristig eine Benennung als VLOP realistisch ist.
Signalwirkung für große Plattformbetreiber
Die Entscheidung zu Amazon reiht sich in eine Entwicklung ein, bei der bereits zahlreiche Dienste – etwa Facebook, Instagram, TikTok oder auch einzelne Messaging- und Navigationsdienste – als sehr große Online-Plattformen benannt wurden.
Das EuG stärkt mit seinem Urteil die Regelungs- und Kontrollbefugnis der EU im Bereich sehr großer Plattformen. Versuche, sich über den Weg der Grundrechte gegen die Einstufung als VLOP zu wehren, stoßen damit auf hohe Hürden.
Was bedeutet das für Händler auf Amazon?
Für Händler, die Amazon als Vertriebskanal nutzen, ist das Urteil auf den ersten Blick indirekt. Dennoch hat die Einstufung praktische Folgen:
- Änderungen an Empfehlungssystemen können sich auf Sichtbarkeit und Ranking von Produkten auswirken.
- Das Werbearchiv kann es Wettbewerbern, Verbraucherschützern oder Medien erleichtern, Werbekampagnen nachzuvollziehen.
- Strengere Kontrollen illegaler Inhalte oder Produkte (z. B. Markenverletzungen, fehlende Sicherheitskennzeichnungen) können zu schnelleren Sperrungen von Angeboten führen.
Händler sollten die Entwicklung daher im Blick behalten und ihre Produkt- und Werbestrategie nach und nach an ein transparentes, dokumentiertes und rechtssicheres Umfeld anpassen.
Handlungsempfehlungen: Wie sich Unternehmen jetzt aufstellen sollten
Auch wenn viele Unternehmen nicht als VLOP eingestuft werden, wirken die Wertungen des EuG weit über Amazon hinaus. Sinnvoll kann insbesondere sein:
DSA-Relevanz des eigenen Geschäfts prüfen
- Prüfen Sie, ob Ihr Dienst als Online-Plattform im Sinne des DSA einzuordnen ist (z. B. Marktplatz, Plattform für Nutzerinhalte, Vergleichsportal).
- Behalten Sie Ihre Nutzerzahlen im Blick – insbesondere, wenn Ihr Geschäftsmodell auf schnelles Wachstum in mehreren EU-Staaten setzt.
Frühzeitig Strukturen für DSA-Compliance schaffen
- Definieren Sie klare Verantwortlichkeiten (DSA-Verantwortlicher, Schnittstelle zur Aufsicht).
- Etablieren Sie Prozesse zum Umgang mit Hinweisen auf illegale Inhalte oder Produkte.
- Überprüfen Sie Ihre AGB, Richtlinien und internen Guidelines auf DSA-Kompatibilität.
Empfehlungs- und Werbesysteme überprüfen
- Analysieren Sie, wie Empfehlungssysteme (Ranking, Personalisierung, Empfehlungen) funktionieren und wie diese gegenüber Nutzern erklärbar gemacht werden können.
- Bereiten Sie sich darauf vor, nicht-profilingbasierte Optionen anbieten zu können, falls Ihr Dienst in einen höheren Regulierungsbereich hineinwächst.
- Dokumentieren Sie Werbepraktiken und schaffen Sie Strukturen, um Werbeinformationen strukturiert vorzuhalten.
Datennutzung und Transparenz dokumentieren
- Machen Sie intern transparent, welche Datenflüsse es gibt und zu welchen Zwecken Daten genutzt werden.
- Entwickeln Sie Konzepte, wie Sie im Fall eines künftigen Datenzugangs für Forschende oder Behörden sicher und kontrolliert reagieren könnten.
Fazit: Der DSA nimmt Amazon und andere Plattformen beim Wort
Das EuG-Urteil in der Rechtssache T-367/23 bestätigt eine klare Linie: Der Digital Services Act ist darauf ausgelegt, sehr große Online-Plattformen – einschließlich Marktplätzen wie Amazon – in eine besondere Verantwortung zu nehmen.
Die Einstufung des Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ bleibt bestehen, die umfassenden DSA-Pflichten greifen damit weiter. Der Versuch, diese Regeln über die Grundrechte-Argumentation zu kippen, ist gescheitert.
Für Plattformbetreiber bedeutet das:
- Systemische Risiken und deren Begrenzung rücken ins Zentrum der Compliance-Arbeit.
- Transparenz, Datenzugang und Kontrolle von Empfehlungs- und Werbesystemen werden zu dauerhaften Kernaufgaben.
- Der Gestaltungsspielraum der EU bei der Regulierung großer Plattformen ist aus Sicht des EuG erheblich.
Wenn Sie selbst einen Marktplatz oder eine reichweitenstarke Plattform betreiben, oder wenn Sie als Händler stark von Amazon & Co. abhängen, lohnt sich ein genauer Blick auf das Urteil.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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