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Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und Grundpreisangaben

LG Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az. 31 O 512/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 06. November 2014 hat das Landgericht Köln entschieden, dass ein Anbieter haftet, wenn Kleidungsstücke über die Verkaufsplattform Amazon beworben werden, ohne dass Informationen im Hinblick auf die Textilzusammensetzung nach der Textilkennzeichnungsverordnung veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für solche Haushaltsartikel, bei denen in der Offerte der Grundpreis nicht genannt wird, sondern stattdessen lediglich der Gesamtpreis. Vorliegend haftet nach Auffassung des Gerichts Amazon selbst. Die Richter konnten in dem Rechtsstreit auch keine Ausnahme bezüglich eines so genannten "Ausreißer"-Angebotes feststellen, da in dem konkreten Fall der Verstoß nicht auf ein einzelnes Produkt beschränkt gewesen ist. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verband im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 N. 2 UWG. Die Beklagte betreibt demgegenüber über die Internetseite "www.amazon.de" eine Verkaufsplattform. Am 23. September 2013 wurde von der Beklagten über die Plattform eine große zu einem Preis von 39,99 € angeboten. Diesbezüglich wurden jedoch keinerlei Angaben im Hinblick auf die Gewichtsanteile der verarbeiteten Fasern gemacht. Der Kläger war der Ansicht, dass in der Nichtbeachtung der Textilkennzeichnungsverordnung ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 16 Absatz 1, S. 1 der EU VO 1007/2011 und § 2 UKlaG in Verbindung mit Art. 16 Absatz 1, S. 1 der EU VO 1007/2011 sowie §§ 3, 5 a UWG vorlag. Daher mahnte er die Beklagte am 25. September 2013 ab. Die Beklagte stellte darüber hinaus einen Teppichreiniger zu einem Kaufpreis in Höhe von 13,24 € auf ihrer Plattform ein. Hierbei war der Kläger der Ansicht, dass das Angebot gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 PAngV, §§ 3, 5 a Abs. 3, 4 UWG in Verbindung mit der Richtlinie 98/6/EG verstoße.

Die Beklagte war hingegen der Ansicht, dass das Landgericht Köln für den Rechtsstreit gar nicht zuständig sei. Stattdessen beantragte sie die Verweisung an die Kammer für Handelssachen gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Im Übrigen hat sie vorgetragen, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht entstanden sei.

Im Ergebnis hat das Landgericht Köln der Klage stattgegeben. Vorliegend scheide die Verweisung an die Kammer für Handelssachen aus, da von dem Kläger auch ein Verstoß gegen das UKlaG geltend gemacht worden ist, so dass im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG keine ausschließliche Zuständigkeit für Handelssachen vorliege, so dass die Zivilgerichtsbarkeit über den Rechtsstreit gesundheitlich zu entscheiden hat. Die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation ergebe sich hier aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, so die Meinung der Richter. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Damenbluse ergebe sich der Rechtsanspruch des Klägers aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art.16 Abs. 1 S. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung. Die Beklagte habe es bei ihrem Angebot versäumt, auf die verarbeiteten Fasern hinzuweisen. Dies gelte sowohl für die Bezeichnung als auch für die Gewichtsanteile an dem Produkt. Bei der Textilkennzeichnungsverordnung handle es sich jedoch um eine Schutznorm für den Verbraucher, so dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die entsprechenden Informationen für die Allgemeinheit zu veröffentlichen. Dieser Pflicht sei sie - entgegen ihres Vortrags - nicht hinreichend nachgekommen.

Bezüglich des Teppichreinigers ergebe sich der Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 PAngVO. Der Verstoß gegen § 2 PAngVO sei damit zu begründen, dass es die Beklagte versäumt hat, bei ihren Angeboten den notwendigen Grundpreis zu nennen. Durch diesen Verstoß seien die Interessen der anderen Teilnehmer nachhaltig beeinträchtigt. Der Verbraucher habe insoweit nicht die Möglichkeit, die Preise mit konkurrierenden Anbietern zu vergleichen. Spätestens mit Zugang der Abmahnung hätte die Beklagte das Angebot entsprechend korrigieren müssen. Da dies nicht geschehen ist, da das Landgericht der Klage im Ergebnis vollumfänglich statt.

LG Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az. 31 O 512/13

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