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Als Preisrätsel getarnte "Schleichwerbung"

Wenn ein Beitrag in einer Zeitschrift, der als "Preisrätsel" bezeichnet ist, neben redaktionellen Teilen auch werbende Elemente, so verstößt dieses Vorgehen gegen das Verschleierungsverbot gemäß § 4 Nr. 3 UWG. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der werbende Teil nicht sofort als solcher ersichtlich ist.

 

Urteil des BGH vom 31.10.2012

I ZR 205/11

WRP 2013, 764

GRUR 2013, 644

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