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Allgemeinbegriff plus „.de“ als Firmenname

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Was macht eine Firma zur „richtigen“ Firma?

Die Wahl eines Firmennamens ist mehr als ein kreativer Akt – sie ist ein rechtlicher Schritt mit konkreten Anforderungen. Wer sich ins Handelsregister eintragen lassen will, muss sicherstellen, dass die Firma Unterscheidungskraft besitzt. Sie darf also nicht einfach aus allgemeinen, rein beschreibenden Begriffen bestehen, die keine konkrete Individualisierung des Unternehmens erlauben.

Genau das war das Problem im Fall „Autohaus.de GmbH“, der vor dem BGH verhandelt wurde. In seinem Beschluss vom 11. März 2025 (Az. II ZB 9/24) entschied der BGH, dass die Kombination eines allgemeinen Begriffes wie „Autohaus“ mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain („.de“) nicht ausreicht, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen.

Diese Entscheidung ist wegweisend für Gründer, Unternehmer und Markenentwickler. Sie zeigt deutlich, wo die rechtlichen Grenzen bei der Firmierung mit Internetdomains verlaufen.

Sachverhalt: Worum ging es konkret?

Ein Unternehmen wollte sich mit dem Namen „Autohaus.de GmbH“ ins Handelsregister eintragen lassen. Das zuständige Registergericht verweigerte jedoch die Eintragung – der Firmenname sei nicht unterscheidungskräftig genug.

Die Argumentation:

  • „Autohaus“ sei ein reiner Gattungsbegriff, der schlicht einen Kfz-Händler beschreibt.
  • Die zusätzliche Top-Level-Domain „.de“ sei kein unterscheidungskräftiges Element, sondern weise lediglich auf eine deutsche Internetseite hin.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, die vom zuständigen Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Auch im weiteren Rechtszug beim Bundesgerichtshof blieb die Firma erfolglos – der BGH schloss sich der Bewertung der Vorinstanzen an.

Die Kernaussagen des BGH: Warum reicht „Autohaus.de GmbH“ nicht aus?

1. Fehlende Unterscheidungskraft

Nach § 18 Abs. 1 HGB muss eine Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Es reicht nicht aus, wenn sie lediglich beschreibt, was das Unternehmen tut.

Der Begriff „Autohaus“ beschreibt lediglich die Art des Unternehmens (nämlich einen Kfz-Händler). Es fehlt jede individuelle Prägung.

2. ".de" bringt keine Individualisierung

Die angehängte Internet-Domain „.de“ verleiht dem Begriff keine neue Bedeutung. Es handelt sich um die länderspezifische Top-Level-Domain für Deutschland, die bloß auf den Internetbezug hinweist – nicht aber zur Individualisierung beiträgt.

Das ist wichtig: Auch wenn der Domainname im Internet einzigartig ist, reicht das für die Firma im Sinne des Handelsrechts nicht aus.

3. Verwechslungsgefahr und Schutz Dritter

Ein Firmenname muss nicht nur originell sein – er muss auch geeignet sein, Verwechslungen mit anderen Unternehmen zu vermeiden. Ein generischer Begriff wie „Autohaus“ ohne individualisierenden Zusatz könnte von vielen anderen Unternehmen gleicher Branche beansprucht werden. Der Schutzumfang einer solchen Firma wäre unklar und potentiell zu weitreichend.

Wäre eine derart generische Firma zulässig, könnten Mitbewerber in ihren Rechten beeinträchtigt werden – etwa durch Eintragungsverweigerungen oder markenrechtliche Konflikte.

Rechtsdogmatische Einordnung: Was steckt hinter der Entscheidung?

§ 18 HGB – Zweck und Bedeutung

Der § 18 HGB normiert zwei Anforderungen an eine Firma:

  1. Kennzeichnungsfunktion: Sie soll das Unternehmen eindeutig identifizieren.
  2. Unterscheidungskraft: Die Firma muss sich von anderen abheben.

Ein bloßer Gattungsbegriff oder eine reine Beschreibung wie „Bäckerei“, „Autohaus“ oder „Rechtsanwalt“ genügt diesen Anforderungen nicht.

Rechtsprechung zur Firmierung mit Domains

Schon in früheren Entscheidungen hat der BGH betont, dass Internetdomains nicht automatisch die Unterscheidungskraft eines Begriffs aufwerten (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2005 – I ZB 17/03 „weathernews.de“). Domains sind Adressierungen, keine firmenspezifischen Merkmale im handelsrechtlichen Sinn.

Die aktuelle Entscheidung vom 11.03.2025 bestätigt diese Linie und setzt ein klares Zeichen, dass Firmenrecht und Domainrecht strikt zu trennen sind.

Praxisrelevanz: Was heißt das für Unternehmen und Gründer?

Ein Firmenname braucht Individualität

Wer sein Unternehmen in Deutschland ins Handelsregister eintragen lassen will, muss mehr bieten als einen Gattungsbegriff plus Domainendung. Der Firmenname sollte durch:

  • einen Fantasiebegriff („Autonauten GmbH“),
  • einen Eigennamen („Müller Autohaus GmbH“) oder
  • einen regionalen Zusatz („Autohaus Berlin GmbH“)

erweitert werden.

Domains ≠ Firmenbezeichnungen

Die bloße Verfügbarkeit einer Domain wie „autohaus.de“ bedeutet nicht, dass sich diese Bezeichnung auch als Firma eignet. Wer das ignoriert, riskiert Ablehnung durch das Registergericht – mit zeitlichen und finanziellen Folgen.

Fazit: Markenbildung braucht mehr als eine schicke Domain

Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiger Weckruf für Gründer, Startups und etablierte Unternehmen. Ein Firmenname braucht rechtliche Substanz – nicht nur eine catchy Webadresse. Wer sich auf Allgemeinbegriffe stützt und meint, durch ".de" automatisch unterscheidungskräftig zu sein, irrt gewaltig.

Tipp aus der anwaltlichen Praxis: Holen Sie sich bei der Wahl des Firmennamens frühzeitig juristischen Rat – so vermeiden Sie Ablehnungen durch das Registergericht und bauen eine rechtlich tragfähige Marke auf.

 

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