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Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts 'Sparkling-Tea' ist nicht irreführend

 

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) bestätigte in zweiter Instanz eine Entscheidung des Landgerichts Siegen, nach der die Gestaltung von Produkten der Marke Schweppes keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Verbraucher darstelle. Bei dem streitgegenständlichen Produkt handelte es sich um „Sparkling-Tea“ in den Geschmacksvarianten „Rooibos / Orange & Lemongras“, „Black Tea / Peach & Jasmin“ und „Green Tea / Citrus & Ginger“. Ein Unternehmerverein, der Tee einführt und vertreibt, nahm Anstoß an der äußeren Aufmachung des Schweppes-Produkts „Sparkling-Tea“ und nahm in diesem Zusammenhang eine Irreführung der Verbraucher an, weil der Eindruck entstehe, das Getränk enthalte zum einen aufgebrühten Tee und zum anderen Fruchtsaft oder -mark. Die Unterlassungsklage des Vereins blieb erfolglos.

Die Aufmachung der Flaschen erzeugt nach Auffassung der Richter nicht die Vorstellung von einem aufgebrühten Tee. Es entsteht vielmehr der Anschein, dass es sich um ein mit Tee-Extrakt versehenes Erfrischungsgetränk ähnlich eines Eistees handelt. Schließlich heißt das Produkt nicht lediglich „Tea“, sondern trägt den Zusatz „Sparkling“. Des Weiteren sind Aussagen aufgedruckt, die verdeutlichen, dass statt eines aufgebrühten Tees ein kohlensäurehaltiges Getränk mit „Auszügen von Tee“ in den Flaschen enthalten ist. Darauf weist auch die für ein Erfrischungsgetränk typische Erscheinungsform der durchsichtigen Flasche hin. Letzte Zweifel werden durch den Aufdruck „Erfrischungsgetränk“ ausgeräumt.

Die Illustration der Früchte beziehungsweise Pflanzen, welche die Geschmacksrichtung durchblicken lassen, erzeugen bei dem Verbraucher auch nicht die Vorstellung von einem Fruchtsaftgetränk. Dass sich die Abbildungen nur auf den Geschmack des Getränks beziehen, wird durch die zusätzlichen Hinweise „Orange & Lemongras Geschmack“, „Citrus & Ginger Geschmack“ und „Peach & Jasmin Geschmack“ hinreichend verdeutlicht. Eine Irreführung der Kunden lässt sich ebenfalls nicht durch die jeweilige Getränkefarbe begründen. Sollte ein Verbraucher allen Gestaltungsmerkmalen zum Trotz Zweifel haben, bringt die Überprüfung der auf der Flasche angebrachten Zutatenliste abschließende Klarheit.

14.02.2012 - I-4 U 143/11 Oberlandesgericht Hamm

 

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