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Aktivlegitimation für Unterlassungsanspruch nach UWG

BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 183/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 10.03.2016 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer Wettbewerbsverletzung nur dann bestehen kann, wenn der in Anspruch zu nehmende zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits unternehmerisch aktiv war und zum Zeitpunkt der Entscheidung auch noch diesbezüglich unternehmerisch aktiv ist.
 
Im Fall, den der BGH als Revisionsinstanz zu entscheiden hatte, liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin, in der Rechtsform einer GbR, als Betreiberin eines Online-Shops für Stirnlampen einen Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen eines Verletzungsunterlassungsanspruches abgemahnt hatte. Grund der Abmahnung waren die Tatsache, dass der Mitbewerber auf seiner Homepage eine Belehrung bezüglich des gesetzlichen Rückgaberechtes der Kunden verwendet hatte und weiterhin Hinweise auf bestehende Haftungsbeschränkungen in seinen AGBs gegeben hatte.
 
Neben der Klage auf Unterlassung der Verwendung der speziellen Belehrung über das Rückgaberecht und den Passus mit Hinweisen zu Beschränkungen in den AGBs hat die Klägerin den Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten verklagt.
 
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Frankfurt am Main der Klage weitgehend stattgegeben und den Unterlassungsanspruch bejaht.
 
In der zweiten Instanz hatte die Klägerin selbst den Antrag auf Unterlassung deswegen zurückgenommen, weil sie selbst den betroffenen Handel mit Stirnlampen nicht mehr betreiben würde. Allerdings hatte der Beklagte diese Erledigungserklärung nicht ebenfalls abgegeben.
 
Das OLG Frankfurt am Main hatte als Berufsgericht den Berufungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, da es der Rechtsauffassung war, dass es beim Rechtsstreit hinsichtlich der Unterlassung zu einer Erledigung in der Hauptsache gekommen sei. Weiterhin hat es dem Beklagten nicht Recht gegeben, indem es den Zahlungsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten für gegeben angesehen hat. Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner Revision zum BGH gewandt.
 
Der BGH hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen und das Berufungsurteil abgeändert, insoweit es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist.
 
Insgesamt hat der BGH die Klage als unbegründet abgewiesen.
 
Der Klägerin stand kein Unterlassungsanspruch zu, schon weil sie zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung nicht mehr auf dem Gebiet des Vertriebs von Stirnlampen unternehmerisch tätig war. Folglich konnte sich die Rechtsache in der Hauptsache auch nicht durch die Erklärung der Klägerin, nicht mehr im Geschäft mit Stirnlampen tätig zu sein, erledigt haben. Auch der Anspruch auf die Abmahnkosten war somit nicht begründet. Weiterhin hat das Gericht auch keinen Anspruch der Klägerin im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruches durch eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 UWG festgestellt. Auch dafür wäre es erforderlich, dass derjenige - hier der Beklagte - zum Zeitpunkt der Geltendmachung in dem geschäftlichen Bereich aktiv gewesen wäre. Nachweislich hat der Beklagte aber auf seiner Homepage darauf hingewiesen, dass er im Gegenteil eben nicht mehr auf dem Gebiet des Stirnlampen-Vertriebes tätig sei, da er die diesbezügliche Geschäftsbeziehung mit einem Lieferanten beendet habe und erst neue Produkte entwickeln müsse. Folglich lag somit auch keine Erstbegehungsgefahr vor. Während der gesamten Rechtsverfolgung hat der Beklagte keine Anstrengungen erkennen lassen, diese Vertriebstätigkeit wieder aufzunehmen. Infolgedessen hatte die Klägerin weder einen Unterlassungsanspruch noch einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten.
 
BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 183/14

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