Agenturvertrag - Alles was Sie wissen müssen

Was ist ein Agenturvertrag – und warum Sie sich damit frühzeitig beschäftigen sollten
Ob klassische Werbeagentur, PR-Beratung, Digitalagentur oder freier Webdesigner – kreative Dienstleistungen werden heute fast immer auf Basis eines Agenturvertrags erbracht. Dabei geht es meist nicht nur um eine einmalige Leistung, sondern um komplexe, längerfristige Zusammenarbeiten: Kampagnen werden entwickelt, Marken positioniert, Content produziert, Webseiten gestaltet oder ganze Kommunikationsstrategien entworfen.
Doch so kreativ die Zusammenarbeit auch sein mag – wenn es um Rechte, Pflichten und Vergütung geht, wird es schnell juristisch. Und spätestens dann zeigt sich: Ein Agenturvertrag ist keineswegs nur ein formaler Akt, sondern der Schlüssel zu einer rechtssicheren und erfolgreichen Geschäftsbeziehung.
Was viele nicht wissen: Der Agenturvertrag ist kein gesetzlich geregelter Vertragstyp, sondern ein sogenannter atypischer Vertrag, der regelmäßig Elemente aus Werkvertrag, Dienstvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag vereint. Gerade deshalb kommt es auf eine klare Vertragsgestaltung an – denn pauschale Formulierungen oder mündliche Absprachen führen in der Praxis häufig zu Missverständnissen, Frust oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Für wen ist dieser Beitrag besonders relevant?
- Agenturen, die regelmäßig für Kunden arbeiten und saubere Verträge brauchen
- Unternehmen, die kreative Dienstleistungen einkaufen – z. B. für Werbung, PR, Social Media oder SEO
- Freelancer und Selbstständige, die ihre Leistungen rechtssicher und fair anbieten möchten
Typische Konfliktfelder aus der Praxis:
- Wer trägt die Verantwortung, wenn eine Werbekampagne rechtlich abgemahnt wird?
- Wem gehören die erstellten Designs, Texte oder Konzepte nach Projektende?
- Wann gilt eine Leistung als „abgenommen“ – und muss dann bezahlt werden?
- Was passiert, wenn das Projekt vorzeitig abgebrochen wird?
All diese Fragen lassen sich mit einem klar strukturierten und rechtssicher formulierten Agenturvertrag im Vorfeld klären – und damit Streitigkeiten vermeiden, die im Nachhinein teuer werden können.
Unser Tipp als Kanzlei für Vertragsrecht, Medienrecht und IT-Recht:
Lassen Sie Agenturverträge niemals auf Zuruf oder per Muster aus dem Internet entstehen. Nur ein individuell angepasster Vertrag berücksichtigt Ihre konkrete Zusammenarbeit – und schützt Sie effektiv vor rechtlichen Risiken.
Kontaktieren Sie uns gerne – wir beraten Sie kompetent bei der Gestaltung oder Prüfung Ihres Agenturvertrags.
Was ist ein Agenturvertrag? – Eine einfache Definition
Typische Inhalte eines Agenturvertrags – Worauf es wirklich ankommt
Häufige Streitpunkte in der Praxis – Wo Agenturverträge oft scheitern
Unterschiede je nach Art der Agentur – Warum nicht jeder Agenturvertrag gleich ist
Internationale Agenturverträge – Was bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit zu beachten ist
Worauf sollte man bei der Vertragsgestaltung achten?
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Agenturen
Fazit: Warum ein sauberer Agenturvertrag unerlässlich ist
Was ist ein Agenturvertrag? – Eine einfache Definition
Der Begriff „Agenturvertrag“ taucht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht als eigener Vertragstyp auf. Und doch ist er aus dem geschäftlichen Alltag – insbesondere im Marketing, in der Werbung, im Design oder in der PR – kaum wegzudenken. Der Agenturvertrag beschreibt eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber (z. B. einem Unternehmen) und einer Agentur (z. B. Werbe-, Digital- oder Kreativagentur) über bestimmte Dienstleistungen. Dabei kann es um Strategieentwicklung, Gestaltung, Beratung, Betreuung oder Umsetzung gehen.
Abgrenzung zu Werkvertrag, Dienstvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Weil der Agenturvertrag nicht im Gesetz geregelt ist, stellt sich die Frage: Was ist er rechtlich eigentlich? Die Antwort: Ein vertragliches „Hybridwesen“, das sich aus verschiedenen Vertragstypen zusammensetzt – je nach Inhalt.
Vertragstyp |
Typisch bei… |
Merkmal |
Werkvertrag (§ 631 BGB) |
z. B. Erstellung eines Logos, einer Website, eines Flyers |
Erfolg geschuldet („fertiges Werk“) |
Dienstvertrag (§ 611 BGB) |
z. B. laufende Beratung, Social-Media-Betreuung, PR-Arbeit |
Tätigkeit geschuldet, kein garantierter Erfolg |
Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) |
z. B. Mediaeinkauf, Budgetverwaltung |
Dienstleistung mit wirtschaftlicher Relevanz, oft mit Vollmacht verbunden |
Beispiel: Beauftragt ein Unternehmen eine Agentur mit der reinen Gestaltung einer neuen Website, liegt häufig ein Werkvertrag vor – es soll ein funktionierendes Produkt erstellt werden. Wird hingegen eine laufende Social-Media-Betreuung übernommen, bei der Posts geplant, getextet und veröffentlicht werden, handelt es sich eher um einen Dienstvertrag.
In der Praxis beinhalten Agenturverträge meist beides – also sowohl werkvertragliche als auch dienstvertragliche Elemente. Deshalb spricht man oft von „Mischverträgen“ oder „atypischen Verträgen“, deren rechtliche Einordnung im Streitfall von der konkreten Leistung abhängt.
Wer ist eigentlich „die Agentur“ – und wer ist Auftraggeber?
In der Regel handelt es sich bei der Agentur um ein Unternehmen oder einen Freelancer, der kreative, technische oder beratende Dienstleistungen anbietet. Der Auftraggeber ist meist ein Unternehmen, das diese Leistungen zur Umsetzung seiner Kommunikations- oder Marketingziele einkauft.
Rolle |
Typische Bezeichnung |
Beispielhafte Aufgaben |
Agentur (Auftragnehmer) |
Werbeagentur, PR-Agentur, Webdesigner, Texter, Digitalagentur |
Planung, Konzeption, Gestaltung, Umsetzung |
Auftraggeber (Kunde) |
Unternehmen, Verein, Stiftung, öffentliche Einrichtung |
Gibt Briefing, zahlt Vergütung, nimmt Ergebnisse ab |
Wichtig: Die konkreten Pflichten und Erwartungen der Parteien sollten in einem schriftlichen Vertrag genau geregelt werden. Denn anders als bei standardisierten Vertragstypen bietet das Gesetz hier wenig Orientierung – umso mehr kommt es auf eine saubere individuelle Ausgestaltung an.
Typische Inhalte eines Agenturvertrags – Worauf es wirklich ankommt
Ein Agenturvertrag ist weit mehr als nur ein formloser Austausch von Leistungen gegen Geld. Damit beide Seiten wissen, was sie voneinander erwarten dürfen – und was im Streitfall gilt –, sollten die wichtigsten Vertragsbestandteile klar, eindeutig und schriftlich geregelt werden.
Nachfolgend findest du die zentralen Inhalte eines professionellen Agenturvertrags, die in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen führen – wenn sie fehlen oder unklar formuliert sind.
1. Leistungen und Leistungsbeschreibung
Der Kern jedes Agenturvertrags ist die genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. Dabei kann es sich z. B. um folgende Bereiche handeln:
- Strategieentwicklung (z. B. Markenpositionierung, Kommunikationskonzepte)
- Kreation (z. B. Logo-Design, Webgestaltung, Werbetexte, Videos)
- Media-Leistungen (z. B. Schaltung von Anzeigen, Mediaplanung)
- Social Media (z. B. Content-Erstellung, Community Management, Monitoring)
- Beratung und Betreuung (z. B. Projektbegleitung, Workshops)
Tipp: Je konkreter die Leistungen formuliert werden, desto geringer ist das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Praxisbeispiel: Eine Agentur wird mit der Erstellung einer „modernen Webseite“ beauftragt. Doch was ist „modern“? Ohne konkrete Anforderungen (z. B. mobile Optimierung, CMS, SEO-Standards, Seitenanzahl) kann es später zu Streit darüber kommen, ob die Leistung „mangelhaft“ ist oder den Erwartungen entspricht.
2. Laufzeit und Kündigungsregelungen
Ein sauberer Vertrag regelt, ob es sich um ein Projektgeschäft (einmalig) oder um eine dauerhafte Betreuung (retainerbasiert) handelt. Wichtige Regelungen sind:
- Vertragsbeginn und -ende
- Verlängerungsklauseln
- ordentliche Kündigungsfristen (z. B. 4 Wochen zum Monatsende)
- außerordentliche Kündigungsgründe (z. B. Zahlungsverzug, Pflichtverletzungen)
3. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Vergütungsregelungen sollten transparent und eindeutig sein:
- Pauschalhonorar, Stundensatz oder erfolgsabhängige Vergütung
- Abrechnung nach Projektphasen oder monatlich
- Fälligkeit von Zahlungen (z. B. 14 Tage nach Rechnung)
- Regelungen bei Mehrleistungen oder Budgetüberschreitung
Tipp: Es empfiehlt sich, ein Nachtragsverfahren zu vereinbaren, wenn Leistungen über das ursprünglich vereinbarte Maß hinausgehen.
4. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen (Urheberrecht)
Ein häufiger Streitpunkt betrifft die Frage: Wem gehören die erstellten Inhalte?
Nach deutschem Recht verbleibt das Urheberrecht grundsätzlich beim Urheber – etwa dem Grafiker oder Texter. Der Auftraggeber kann jedoch Nutzungsrechte eingeräumt bekommen – und zwar in folgendem Umfang:
- einfach oder ausschließlich
- räumlich (z. B. nur in Deutschland oder weltweit)
- zeitlich (z. B. auf 2 Jahre beschränkt oder dauerhaft)
- inhaltlich (z. B. nur Print oder auch digital)
Fehlen klare Regelungen, darf der Kunde die Inhalte u. U. nicht in anderen Kontexten nutzen – etwa ein Anzeigenmotiv auch auf Social Media oder in einer TV-Kampagne.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die Agentur kann nur dann gute Arbeit leisten, wenn auch der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Dazu gehören:
- Bereitstellung von Logos, Texten, Bildern
- Freigaben von Entwürfen
- Reaktionszeiten auf Rückfragen
Fehlen diese Vorgaben im Vertrag, kann das Projekt ins Stocken geraten – und die Agentur trägt möglicherweise die Schuld für Verzögerungen, obwohl der Kunde selbst nicht geliefert hat.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
Ein professioneller Agenturvertrag enthält immer auch eine Vertraulichkeitsklausel, um interne Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Zudem sollten DSGVO-relevante Punkte geregelt werden, insbesondere wenn personenbezogene Daten verarbeitet oder übergeben werden (z. B. bei Mailings, Analytics, Hosting).
Tipp: Häufig ist zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO erforderlich!
7. Haftung und Gewährleistung
Je nach Vertragsart gelten unterschiedliche Maßstäbe:
- Bei Werkverträgen schuldet die Agentur einen Erfolg und haftet für Mängel
- Bei Dienstverträgen schuldet sie lediglich sorgfältige Leistung
Um die Haftung zu begrenzen, können z. B. folgende Klauseln sinnvoll sein:
- Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Begrenzung der Haftungshöhe (z. B. auf den Auftragswert)
- Ausschluss für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn)
8. Wettbewerbsverbote / Exklusivität
In manchen Branchen ist es wichtig, dass die Agentur nicht gleichzeitig für Wettbewerber tätig wird. Hier sind Exklusivitätsvereinbarungen üblich – etwa:
- räumlich (z. B. nur für Region München)
- sachlich (z. B. nur für die Automobilbranche)
- zeitlich befristet (z. B. für die Dauer der Zusammenarbeit)
Diese Einschränkungen sollten jedoch verhältnismäßig sein – sonst drohen Probleme mit der Vertragsfreiheit.
9. Gerichtsstand und Rechtswahl
Gerade bei überregional oder international tätigen Agenturen ist es sinnvoll, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht klar zu regeln. Üblich sind:
- Gerichtsstand am Sitz der Agentur oder des Auftraggebers
- Anwendung deutschen Rechts (Ausschluss des UN-Kaufrechts)
- Regelung zur salvatorischen Klausel und Schriftform
Fazit:
Ein guter Agenturvertrag ist maßgeschneidert, nicht von der Stange. Wer auf Musterverträge oder rein mündliche Absprachen setzt, riskiert rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit. Gerade die Kombination aus Werk- und Dienstvertragselementen macht eine sorgfältige Vertragsgestaltung durch einen spezialisierten Anwalt unverzichtbar.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Agenturvertrag von uns erstellen oder überprüfen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen bestmöglich geschützt sind – rechtlich, wirtschaftlich und strategisch.
Häufige Streitpunkte in der Praxis – Wo Agenturverträge oft scheitern
Agenturverträge haben ein hohes Konfliktpotenzial – vor allem, wenn die Zusammenarbeit kreativ, dynamisch und komplex ist, aber die juristischen Rahmenbedingungen schwammig formuliert sind. In der Praxis sind es meist dieselben Streitpunkte, die zu Frust, Zahlungsverweigerung oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Nachfolgend stellen wir dir typische Konfliktfelder vor – mit rechtlicher Einordnung und klaren Empfehlungen für beide Seiten.
1. Unklare Leistungsbeschreibung – Wann ist eine Leistung „mangelhaft“?
Ein häufiger Streitpunkt: Die Agentur liefert das Ergebnis, der Kunde ist unzufrieden – und weigert sich zu zahlen. Doch was ist „mangelhaft“? Und wann ist ein Werk „vertragsgemäß“?
Wichtig:
- Bei einem Werkvertrag schuldet die Agentur ein konkretes, abnahmefähiges Ergebnis.
- Fehlt eine klare Beschreibung der Leistung, ist oft unklar, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt wurden.
- Bei bloßer Unzufriedenheit ohne objektive Mängel liegt kein Grund zur Zahlungsverweigerung vor.
Beispiel:
Ein Kunde beauftragt die Gestaltung eines „modernen und benutzerfreundlichen Webdesigns“. Ohne konkrete Vorgaben zu Farben, Navigation, Zielgruppe etc. kann die Bewertung nur subjektiv erfolgen – ein echtes Risiko für die Agentur.
Tipp: Sorgfältige Briefings und detaillierte Leistungsbeschreibungen im Vertrag minimieren das Risiko.
2. Rechte an Inhalten – Wem gehört das Logo, das Konzept, die Website?
Die Agentur erstellt kreative Leistungen – ein Branding, ein Slogan, eine Kampagnenidee. Doch was darf der Kunde damit nach Projektende tun?
Kritisch:
- Ohne ausdrückliche Regelung verbleiben Urheberrechte bei der Agentur.
- Der Kunde erhält nur einfache Nutzungsrechte, meist beschränkt auf bestimmte Verwendungsarten.
- Werden Nutzungsrechte nicht vollumfänglich eingeräumt, darf der Kunde z. B. kein Logo in anderen Kontexten verwenden.
Tipp: Nutzungsrechte müssen klar, eindeutig und vollständig im Vertrag geregelt sein – am besten gegen vollständige Zahlung der Vergütung.
3. Vergütung – Was tun bei Budgetüberschreitung oder Leistungsverzögerung?
Ein weiteres Konfliktfeld: Das Projekt wird teurer als geplant – oder dauert länger. Wer trägt das Risiko?
Typische Probleme:
- Keine vertragliche Regelung zu Mehraufwand oder Nachträgen
- Unklar, ob Kostenvoranschläge verbindlich sind
- Verzögerungen durch verspätete Freigaben des Kunden
Rechtlicher Hintergrund:
- Wird eine Vergütung pauschal vereinbart, trägt die Agentur das Risiko.
- Gibt es Leistungsänderungen, muss dies vorab abgestimmt und dokumentiert werden.
Tipp: Ein Nachtragsverfahren mit schriftlicher Freigabe für Mehrkosten schützt beide Seiten.
4. Kündigung während eines Projekts – Was gilt dann?
Kündigt der Auftraggeber das Projekt vorzeitig, entstehen oft Streitigkeiten über:
- Zahlung bereits erbrachter Leistungen
- Nutzungsrechte an bereits erstellten Inhalten
- Verbleib der Entwürfe, Daten, Ideen
Rechtslage gemäß § 648 BGB (bei Werkverträgen):
Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen – muss aber die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen. Der Agentur steht ggf. sogar eine pauschale Vergütung für entgangenen Gewinn zu.
Beispiel aus der Praxis: Der Kunde kündigt mitten in der Kampagne – was nun?
Eine PR-Agentur betreut eine Produkteinführung. Die Kampagne läuft seit drei Monaten, erste Anzeigen sind geschaltet, das Konzept steht – doch der Kunde stoppt die Zusammenarbeit plötzlich, weil sich seine interne Strategie ändert.
Was passiert jetzt?
- Die Agentur darf alle bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen
- Nutzungsrechte an unfertigen Konzepten müssen geregelt werden – meist bleiben diese bei der Agentur
- Eine pauschale Entschädigung für entgangene Gewinne kann nur bei entsprechender Vertragsklausel verlangt werden
Tipp: Eine Kündigungsklausel mit klarer Abrechnungsmethodik vermeidet Unsicherheit.
5. Haftung bei Werbekampagnen – z. B. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen
Ein besonders heikler Bereich: Werbekampagnen, die gegen Wettbewerbs- oder Urheberrecht verstoßen.
Typische Szenarien:
- Verwendung nicht lizenzierter Bilder oder Musik
- Unzulässige Werbeaussagen („heilt“, „garantiert“, „Testsieger“)
- Nicht gekennzeichnete Werbung auf Social Media (Influencer-Kooperationen)
Frage: Wer haftet im Fall einer Abmahnung?
Antwort:
- Ohne anderslautende Regelung haftet die Agentur nur bei Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit
- Der Auftraggeber trägt in der Regel die inhaltliche Verantwortung
Tipp: Agenturen sollten sich im Vertrag von der rechtlichen Verantwortung für Inhalte freistellen lassen – und Auftraggeber sollten im Zweifel rechtlich prüfen lassen, bevor etwas veröffentlicht wird.
Fazit:
Die meisten Konflikte entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus ungenauen Regelungen. Ein Agenturvertrag muss die Realität der Zusammenarbeit abbilden – sonst wird aus Kreativität schnell ein Rechtsstreit.
Unser Rat:
Vermeiden Sie teure Fehler – und lassen Sie sich bereits vor Projektstart anwaltlich beraten. Unsere Kanzlei prüft oder erstellt Agenturverträge individuell – rechtssicher, verständlich und auf Ihre Branche zugeschnitten.
Unterschiede je nach Art der Agentur – Warum nicht jeder Agenturvertrag gleich ist
„Agenturvertrag“ ist nicht gleich „Agenturvertrag“. Denn Agentur ist nicht gleich Agentur. Je nachdem, ob es sich um eine klassische Werbeagentur, eine PR-Agentur, eine Digital- oder SEO-Agentur oder um einen Freelancer handelt, unterscheiden sich die vertraglichen Anforderungen, typischen Leistungen und rechtlichen Risiken teils erheblich.
In diesem Abschnitt zeigen wir auf, welche Unterschiede bei der Vertragsgestaltung zu beachten sind – und worin die häufigsten Fallstricke liegen.
1. Werbeagenturen – Kreativleistung trifft Kampagnenumsetzung
Typische Leistungen:
- Gestaltung von Print- und Onlinewerbung
- Entwicklung von Corporate Design / Logos
- Kampagnenkonzeption & Mediaplanung
Vertragsbesonderheiten:
- Kombination aus Werk- und Dienstvertrag (z. B. Logo-Design + laufende Betreuung)
- Relevanz von Nutzungsrechten und Gestaltungshonoraren
- Abnahmevereinbarungen für grafische oder textliche Werke sinnvoll
- Haftung bei fehlerhaften Claims, irreführenden Werbeaussagen
Tipp: Bei Werbeagenturen ist die genaue Beschreibung der erstellten Werke und deren Nutzungsumfang entscheidend – sonst droht Streit um Rechte, Nachbesserung oder Vergütung.
2. PR-Agenturen – Kommunikation und Medienarbeit
Typische Leistungen:
- Erstellung von Pressemitteilungen
- Medienbeobachtung & Clipping
- Kontaktpflege zu Redaktionen
- Krisenkommunikation
Vertragsbesonderheiten:
- Starker Fokus auf Dienstvertrag – Erfolge (z. B. Medienresonanz) sind nicht garantiert
- Wichtig: Ausschluss von Erfolgshaftung
- Vertraulichkeit und sorgfältiger Umgang mit sensiblen Informationen unerlässlich
Tipp: PR-Agenturen sollten im Vertrag klarstellen, dass sie keine Garantie auf Medienveröffentlichungen oder konkrete Reichweite geben.
3. Digitalagenturen – Full-Service im Web
Typische Leistungen:
- Erstellung von Websites & Webshops
- UX/UI-Design
- Technische Betreuung & Hosting
- Schnittstellenprogrammierung
Vertragsbesonderheiten:
- Oft Kombination aus Werkvertrag (z. B. Website) und Wartungsvertrag (z. B. Hosting, Updates)
- Wichtige Klauseln zu:
- Pflichtenheft / Lastenheft
- Abnahme und Mängelrügen
- Haftung bei Ausfällen, Bugs oder Sicherheitslücken
Tipp: Digitalagenturen brauchen differenzierte Verträge für Einzelleistungen (Projektgeschäft) und laufende Betreuung (Serviceverträge) – mit Regelungen zu Reaktionszeiten und SLA (Service Level Agreements).
4. SEO-Agenturen – Sichtbarkeit in der Grauzone
Typische Leistungen:
- Onpage- und Offpage-Optimierung
- Content-Strategien
- Linkbuilding
- Monitoring und Reporting
Vertragsbesonderheiten:
- Meist Dienstvertrag, da Erfolge nicht garantiert werden können
- Haftungsausschluss für Ranking-Entwicklung wichtig
- Transparente Dokumentation aller Maßnahmen und Berichte notwendig
- Vergütung nach Aufwand oder Paketpreisen
Tipp: Da Google-Algorithmen sich regelmäßig ändern, ist es wichtig, im Vertrag keine Erfolgsgarantien zu geben, sondern strategische Ziele und Leistungsnachweise zu definieren.
5. Freelancer – Selbstständige Leistungsträger ohne Agenturstruktur
Typische Leistungen:
- Text, Design, Webentwicklung, Beratung etc.
- Arbeiten auf Projektbasis oder tageweise
Vertragsbesonderheiten:
- Häufig informelle Beauftragungen – rechtlich riskant!
- Gefahr der Scheinselbstständigkeit bei enger Einbindung
- Klare Regelung zu:
- Leistungsumfang und Vergütung
- Rechten an Arbeitsergebnissen
- Verfügbarkeit, Termine, Kommunikation
Tipp: Freelancer sollten auf einen sauberen Dienst- oder Werkvertrag bestehen, um Nachforderungen, Zahlungsausfälle oder Urheberrechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Fazit:
Ein guter Agenturvertrag muss sich immer an der konkreten Tätigkeit und Organisationsform orientieren. Pauschale Musterlösungen oder „One-size-fits-all“-Verträge führen zu Lücken, die im Streitfall teuer werden können.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihren Vertrag individuell aufsetzen oder anpassen – je nachdem, ob Sie Werbeleistungen einkaufen, PR-Arbeit outsourcen oder als Freelancer tätig sind. Wir helfen Ihnen gerne bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung – klar, verständlich und auf Ihre Branche zugeschnitten.
Internationale Agenturverträge – Was bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit zu beachten ist
In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft sind Agenturverträge längst keine rein nationale Angelegenheit mehr. Viele Agenturen arbeiten mit Kunden im Ausland – oder umgekehrt. Ob es um ein Schweizer Unternehmen geht, das eine deutsche Kreativagentur beauftragt, oder einen österreichischen SEO-Dienstleister für ein deutsches Startup: Sobald mehrere Rechtssysteme im Spiel sind, wird es juristisch komplex.
Ohne klare vertragliche Regelungen drohen schnell Missverständnisse, Sprachprobleme und rechtliche Unsicherheiten. Umso wichtiger ist es, bei internationalen Agenturverhältnissen vorausschauend zu handeln.
Was ist zu beachten bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen?
Bei internationalen Verträgen gelten zunächst die allgemeinen Prinzipien des internationalen Privatrechts (IPR) – also: Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig? Welche Sprache ist verbindlich?
Wer hier keine vertraglichen Regelungen trifft, riskiert:
- Rechtsunsicherheit bei Streitigkeiten
- schwierige und teure Gerichtsverfahren im Ausland
- Missverständnisse bei Auslegung von Klauseln
- Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen
Deshalb sollten internationale Agenturverträge immer klare Vereinbarungen zu Recht, Gerichtsort, Sprache und Urheberrecht enthalten.
Rechtswahl und Gerichtsstand – Was gilt im Streitfall?
Ein Kernproblem internationaler Verträge ist die Frage: Welches Recht findet Anwendung? Und vor welchem Gericht wird ein etwaiger Streit ausgetragen?
🔹 Rechtswahl:
- Die Parteien können frei vereinbaren, welches nationale Recht gelten soll (Art. 3 Rom-I-VO).
- In der Praxis ist es üblich, sich auf das Recht des Landes der Agentur oder des Auftraggebers zu einigen.
- Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem die Agentur ihren gewöhnlichen Geschäftssitz hat (Art. 4 Rom-I-VO).
🔹 Gerichtsstand:
- Auch hier kann eine Vereinbarung getroffen werden (z. B. „Gerichtsstand ist München, Deutschland“).
- Ohne Regelung greift meist das Gericht am Sitz des Beklagten – was im Fall einer Klage gegen einen Kunden in z. B. Spanien, Frankreich oder Polen sehr aufwendig sein kann.
Tipp: Immer eine klare Rechtswahlklausel + Gerichtsstandklausel im Vertrag festhalten!
Sprachversionen und deren rechtliche Wirkung
Viele internationale Agenturverträge werden in zwei Sprachen abgeschlossen – z. B. Deutsch und Englisch. Dabei gilt:
- Eine Vertragssprache sollte ausdrücklich festgelegt werden:
„Bei Abweichungen zwischen Sprachversionen ist die deutsche Fassung maßgeblich.“ - Übersetzungen müssen juristisch exakt sein – „creative translations“ führen oft zu Auslegungsspielräumen.
- Missverständnisse in der Sprache können zu abweichenden Auslegungen führen – und ggf. den gesamten Vertrag gefährden.
Tipp: Verträge bei Bedarf zweisprachig aufsetzen lassen, aber mit klar geregelter Vertragssprache und rechtlicher Priorität.
Umgang mit ausländischem Urheberrecht
Ein besonders heikles Thema bei internationalen Agenturverträgen ist das Urheberrecht – denn dieses ist nicht vollständig harmonisiert.
Was in Deutschland gilt, kann in anderen Ländern ganz anders geregelt sein:
- In vielen Ländern (z. B. Frankreich) sind Urheberpersönlichkeitsrechte unübertragbar.
- Auch der Umfang der Nutzungsrechte (simple vs. exclusive) unterscheidet sich teils erheblich.
- Laufzeiten, Schrankenregelungen oder Lizenzpflichten können abweichen.
Beispiel: Eine in Deutschland erstellte Bildsprache darf im Ausland nicht automatisch in derselben Form verwendet werden, wenn dort andere Regelungen gelten – etwa bei GEMA, SUISA oder SACEM.
Lösung:
- Nutzungsrechte immer international regeln – also räumlich, zeitlich, inhaltlich präzise definieren
- Prüfen, ob für bestimmte Länder besondere rechtliche Vorschriften gelten
- Bei globaler Kampagnenplanung vorab klären, ob Inhalte überall verwendet werden dürfen
Fazit
Internationale Agenturverträge sind eine große Chance – aber auch ein jurisches Minenfeld, wenn Vertragsdetails nicht sauber geregelt sind. Gerade bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit kommt es auf klare Strukturen, eindeutige Formulierungen und fundierte rechtliche Beratung an.
Worauf sollte man bei der Vertragsgestaltung achten?
Ein Agenturvertrag ist nicht nur ein organisatorisches Mittel, sondern das rechtliche Fundament der gesamten Zusammenarbeit. Viele Streitigkeiten zwischen Agenturen und Auftraggebern lassen sich vermeiden, wenn der Vertrag von Anfang an sorgfältig und individuell gestaltet ist. Dabei gilt: Je kreativer und komplexer das Projekt, desto wichtiger ist ein maßgeschneiderter Vertrag, der auf die konkreten Leistungen und Erwartungen zugeschnitten ist.
Die folgenden Punkte zeigen, worauf es bei der Vertragsgestaltung besonders ankommt – und warum Musterverträge keine Lösung, sondern oft Teil des Problems sind.
Keine Leistung ohne Leistungsbeschreibung!
Der häufigste Fehler: Leistungen werden nur vage beschrieben („Social Media Betreuung“, „Website-Erstellung“, „Markenkampagne“), aber nicht konkret definiert. Im Streitfall lässt sich dann nicht nachvollziehen, was wirklich geschuldet war.
Tipp: Halten Sie fest, welche Leistungen, in welchem Umfang, mit welchem Zeitrahmen und in welcher Form erbracht werden sollen. Je präziser, desto besser.
Nutzungsrechte eindeutig regeln
Wird ein Design, ein Konzept oder ein Text erstellt, stellt sich die Frage: Wer darf was, wie lange, wo und wofür nutzen?
Achten Sie darauf, Nutzungsrechte klar zu definieren:
- Einfach oder ausschließlich?
- Zeitlich begrenzt oder dauerhaft?
- Für ein Land, Europa oder weltweit?
- Für Print, Online, Social Media – oder alles?
Ohne klare Regelung bleibt das Urheberrecht beim Urheber, d. h. bei der Agentur oder dem Freelancer.
Vergütungsmodelle sinnvoll wählen
Nicht jedes Projekt eignet sich für ein Pauschalhonorar. Manche erfordern flexible Vergütungsmodelle – z. B. bei langfristiger Betreuung oder ergebnisorientierter Zusammenarbeit.
Typische Modelle:
- Pauschalhonorar für definierte Leistungen
- Retainer für monatliche Grundvergütung
- Erfolgsabhängige Vergütung (z. B. für Conversions) – juristisch oft problematisch
Wichtig: Regeln Sie auch Zahlungsfristen, Zahlungsmodalitäten und Zuschläge für Änderungswünsche oder Zusatzleistungen.
Klare Kündigungsfristen und Abnahmeprozesse
Ein guter Vertrag sollte immer auch das Ende der Zusammenarbeit mitdenken. Dafür braucht es:
- Verständliche Kündigungsfristen
- Ggf. außerordentliche Kündigungsgründe (z. B. Zahlungsverzug)
- Abnahmeverfahren bei Werkleistungen (z. B. Website, Layouts)
Unklarheiten bei der Abnahme führen oft zu Zahlungskonflikten – vermeiden Sie das mit einer eindeutigen Regelung.
Haftungsbegrenzung rechtssicher einbauen
Fehler können passieren – aber wer trägt das Risiko? Ohne vertragliche Regelung kann eine Agentur voll für Schäden haften, z. B. bei Urheberrechtsverletzungen oder falschen Werbeaussagen.
Gute Verträge begrenzen die Haftung auf:
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- einen maximalen Betrag (z. B. Höhe der Vergütung)
- den Ausschluss indirekter Schäden (z. B. Imageschaden, entgangener Gewinn)
Besonders bei rechtlich sensiblen Inhalten ist eine Haftungsfreistellung oder -begrenzung Pflicht.
Finger weg von Standardmustern
Jedes Projekt ist individuell – und so sollte auch der Vertrag sein. Musterverträge aus dem Internet sind oft zu allgemein, veraltet oder passen schlicht nicht zur konkreten Agenturleistung.
Nur ein individuell angepasster Vertrag schützt Sie rechtlich und wirtschaftlich zuverlässig.
Checkliste: Diese 10 Punkte dürfen in keinem Agenturvertrag fehlen
- Genaue Leistungsbeschreibung – inkl. Meilensteine, Deadlines und Form der Lieferung
- Vergütungsregelung – inkl. Zahlungsziel, Abrechnungsweise, Zusatzleistungen
- Nutzungsrechte – eindeutig regeln: einfach/exklusiv, räumlich, zeitlich, inhaltlich
- Abnahmeprozesse – wann gilt eine Leistung als erbracht, was passiert bei Ablehnung?
- Kündigungsregelungen – Fristen, Kündigungsgründe, Folgen der Kündigung
- Haftungsregelungen – Begrenzung, Ausschlüsse, Freistellungen
- Pflichten des Auftraggebers – z. B. Mitwirkung, Bereitstellung von Materialien
- Vertraulichkeit und Datenschutz – ggf. inkl. AV-Vertrag nach DSGVO
- Gerichtsstand und Rechtswahl – idealerweise deutsches Recht, deutscher Gerichtsstand
- Schriftformklausel & salvatorische Klausel – für rechtliche Klarheit im Ernstfall
Fazit: Mit einem guten Vertrag fängt die erfolgreiche Zusammenarbeit an
Ein professioneller Agenturvertrag ist mehr als Formalie – er ist Ihr Schutzschild. Er schafft Sicherheit, Klarheit und Verlässlichkeit – auf beiden Seiten. Wer sich Zeit für die richtige Vertragsgestaltung nimmt, spart sich später Ärger, Kosten und Rechtsstreitigkeiten.
Unser Angebot: Lassen Sie sich von unserer Kanzlei unterstützen – bei der Erstellung, Prüfung oder Anpassung Ihres Agenturvertrags. Wir helfen Agenturen, Kreativen und Auftraggebern dabei, rechtssicher und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Agenturen
Ein sauberer Vertrag ist die Grundlage jeder erfolgreichen Zusammenarbeit. Doch selbst der beste Vertrag entfaltet nur dann seine volle Schutzwirkung, wenn auch das Vertragsmanagement im Alltag stimmt. Viele rechtliche Auseinandersetzungen entstehen nicht durch böswillige Absicht, sondern durch Nachlässigkeit, Unsicherheit oder fehlende Dokumentation.
Damit es erst gar nicht so weit kommt, solltest du als Agentur oder Auftraggeber folgende Handlungsempfehlungen beherzigen:
1. Vor Vertragsabschluss: Rechtliche Prüfung und Beratung einholen
Bevor Sie einen Agenturvertrag unterschreiben – ob als Kunde oder Dienstleister – gilt: Lass den Vertrag prüfen. Denn juristisch schwammige oder fehlerhafte Formulierungen rächen sich häufig später.
Tipp: Ein einmal individuell erstellter oder geprüfter Vertrag ist eine Investition in Sicherheit und spart später hohe Kosten, Zeit und Nerven.
2. Nach Vertragsabschluss: Kommunikation dokumentieren
Auch mit unterschriebenem Vertrag können sich Fragen oder Änderungen ergeben. Um Missverständnisse zu vermeiden, gilt:
- Halte Briefings, Freigaben, Änderungswünsche und Absprachen schriftlich fest – per E-Mail oder Projektmanagement-Tool.
- Bewahre Dokumentationen, Leistungsnachweise und Zeitprotokolle auf.
- Nutze Projektprotokolle oder Zwischenberichte als Beweissicherung.
Tipp: Mündliche Absprachen sind im Ernstfall kaum beweisbar – schriftliche Kommunikation schafft Klarheit und Rechtssicherheit.
3. Im Streitfall: Beweissicherung, rechtzeitig anwaltliche Hilfe holen
Kommt es zu Problemen – etwa bei Zahlungsverzug, ausbleibender Leistung oder Streit um Rechte –, solltest du nicht zu lange abwarten. Denn:
- Je früher anwaltliche Unterstützung eingeholt wird, desto größer sind die Handlungsspielräume.
- Beweise (E-Mails, Entwürfe, Änderungsverläufe etc.) sollten sofort gesichert werden.
- Vermeide voreilige Kündigungen oder Zurückbehaltungen von Leistungen ohne rechtliche Grundlage.
Tipp: Rechtzeitig juristisch beraten lassen – statt erst dann, wenn der Konflikt eskaliert ist.
4. Bei Vertragsverletzung: Was tun – und was besser lassen
Gerade bei Konflikten ist Besonnenheit gefragt. Häufige Fehler:
- Der Kunde zahlt nicht – und die Agentur sperrt sofort die Webseite.
- Die Agentur liefert zu spät – und der Auftraggeber kündigt per E-Mail ohne Fristsetzung.
- Entwürfe werden abgelehnt – aber trotzdem weiterverwendet.
Das kann rechtlich schnell zu Gegenansprüchen, Schadensersatzforderungen oder sogar strafrechtlichen Vorwürfen führen.
Tipp:
- Zunächst Gespräch suchen, schriftlich mahnen, Frist setzen.
- Nur dann kündigen oder Rechte entziehen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei Unsicherheit lieber einmal mehr anwaltlich prüfen lassen.
Empfehlung: Lieber präventiv beraten lassen – statt später teuer klagen
Ob Agentur, Freelancer oder Auftraggeber: Wer frühzeitig rechtliche Klarheit schafft, erspart sich kostspielige Konflikte, Imageverlust und langwierige Auseinandersetzungen. Verträge sind nicht nur rechtliches „Beiwerk“, sondern aktives Risikomanagement – und damit ein echter Erfolgsfaktor.
Fazit: Warum ein sauberer Agenturvertrag unerlässlich ist
Der Agenturvertrag ist mehr als ein reines Verwaltungsdokument – er ist der rechtliche Rahmen, der Vertrauen, Klarheit und Verbindlichkeit in die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Auftraggeber bringt. Fehlt dieser Rahmen – oder ist er juristisch ungenau –, drohen Missverständnisse, Zahlungsausfälle, Rechtsstreitigkeiten und im schlimmsten Fall Imageschäden oder Abmahnungen.
Die Risiken in Kürze:
- Unklare Leistungsbeschreibungen führen zu Streit über Mängel und Abnahme
- Fehlende Regelungen zu Nutzungsrechten verursachen teure Urheberrechtskonflikte
- Ungeregelte Vergütungsmodelle bringen wirtschaftliche Unsicherheit
- Ohne Haftungsbegrenzung haften Agenturen unter Umständen weit über den Auftragswert hinaus
- Musterverträge bieten keine rechtssichere Grundlage bei individuellen Leistungen
Die Lösung ist ebenso einfach wie wirkungsvoll: Ein professionell gestalteter, individueller Agenturvertrag. Nur wenn Leistungen, Rechte und Pflichten klar definiert sind, kann eine Zusammenarbeit rechtssicher und auf Augenhöhe erfolgen – ob einmaliges Projekt, laufende Betreuung oder internationale Kooperation.
✅ Unser Rat als Kanzlei für Agentur-, Medien- und Vertragsrecht:
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Frank Weiß
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