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AGB im Möbelversandhandel

Online-Händler können ihre Haftung für eine verzögerte Warenlieferung durch das Transportunternehmen nicht per AGB ausschließen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Über das Internet kann man inzwischen fast alles einkaufen. Auch Möbel. Das geht einfach und schnell. Doch die Lieferung dauert manchmal lange. Das kann nicht nur am Händler, sondern auch am Transportunternehmen liegen. Um deswegen Ärger mit den Kunden zu vermeiden, hat ein Online-Möbelhändler in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel aufgenommen, dass man lediglich "die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen" schulde. Für etwaige Verzögerungen, die durch das Transportunternehmen verursacht werden, könne man dagegen nicht verantwortlich gemacht werden. 

Gegen diese Klausel hat ein Verbraucherschutzverband geklagt. Während das Landgericht Ellwangen in der ersten Instanz der Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 stattgegeben hat (Az. 5 O 234/11), wies das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2012 in Hinblick auf diesen Punkt ab (Az. 2 U 45/12). Der Fall landete schließlich vor dem 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der am 6. November 2013 im Revisionsverfahren die strittige AGB-Klausel für unwirksam erklärte. 

Nach Auffassung des Gerichts ist die beanstandete AGB-Klausel nicht mit § 307 BGB (Inhaltskontrolle) vereinbar. Demnach sind AGB-Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn, so führte der BGH aus, es sei regelmäßig ein Bestandteil der Kaufverträge des beklagten Online-Möbelhändlers, auch die Montage der erworbenen Möbel beim Kunden vorzunehmen. Dementsprechend hat das Online-Möbelhaus gegenüber dem Kunden eine Bringschuld. Juristisch charakterisiert man dies als ein Schuldverhältnis. Die geschuldete Leistung, also die Montage der Möbelteile, so der BGH, könne nur beim Kunden vor Ort erbracht werden. Nur dort ließe sich letztlich auch nur feststellen, ob der Vertrag durch das Möbelhaus tatsächlich ordnungsgemäß erfüllt wurde. Wenn dagegen die beanstandete AGB-Klausel vorsehe, dass das Schuldverhältnis des Möbelhändlers bereits mit der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Übergabe der Ware an das Transportunternehmen ende, entstehe dadurch eine "unangemessene Benachteiligung des Kunden". Denn es ändere den sogenannten Gefahrenüberhang zum Nachteil des Kunden. Dies bedeutet, dass der Kunde, folgt man der AGB-Klausel, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur das Risiko einer eventuell nicht ordnungsgemäßen Lieferung und des ordnungsgemäßen Aufbaus der Ware trägt. 

Außerdem verstößt nach Ansicht des BGH die AGB-Klausel, wenn sie eine Haftung des Möbelhändlers für das Transportunternehmen ausschließt, gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB. Denn das Transportunternehmen diene dem Möbelhändler als ein Erfüllungsgehilfe. 

Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung des 8. Zivilsenats des BGH liegt noch nicht vor. Die Angaben stützen sich deshalb auf die Erklärung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Nr. 184/2013). 

BGH, Urteil vom 6. November 2013, Az. VIII ZR 353/12

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