AGB im B2B-Bereich durch AGB-Hyperlink

Der Europäische Gerichtshof hatte sich im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens mit den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich auseinanderzusetzen. Mit Urteil vom 24.11.2022 ist klargestellt worden, dass es für die Einbeziehung von AGB (hier: Vereinbarung eines Gerichtsstandes) im B2B-Bereich ausreicht, wenn bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag der Hyperlink zur Webseite, auf der die AGB eingesehen und heruntergeladen werden können, angegeben wird.
Hintergrund
Beide Parteien des Rechtsstreits sind Unternehmen. In einem schriftlich geschlossenen Vertrag haben sie miteinander vereinbart, dass etwaige Einkäufe den AGB der Verkäuferin unterliegen würden. Hierbei war ein Hyperlink zur Webseite der Beklagten des ruhenden Verfahrens angegeben, welche die AGB aufgeführt hat. Nun stellte sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage, ob diese AGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sind. Hierüber hatte nach Vorlage durch das innerstaatliche Gericht der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu urteilen.
Grundsatz: Strenge Anforderungen gegenüber Verbrauchern
Unternehmer treffen gegenüber Verbrauchern strenge Anforderungen, was das Einbeziehen von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag betrifft. Dies ist auf den geltenden hohen Verbraucherschutz zurückzuführen. In diesem Verhältnis haben sich sogenannte Checkboxen etabliert, mit denen der Verbraucher die AGB einfach und unkompliziert akzeptiert. Diese sind nicht zwingend notwendig, werden aber regelmäßig derart dargestellt, um von einer sicheren Kenntnisnahme ausgehen zu können. Im B2B-Bereich fällt der strenge Verbraucherschutz weg, sodass die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB vor Vertragsschluss für deren Wirksamkeit ausreicht.
EuGH: Angabe durch sichtbare Verlinkung möglich
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass auch eine Übermittlung betreffender Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können. Insofern ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe eines Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, ausreichend. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Hyperlink auch funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann. Insofern ist die vertragliche Vereinbarung erst recht als Nachweis zu werten, dass eine ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Die Richter wiesen explizit darauf hin, dass es in dieser Konstellation gerade keiner Zustimmung mittels Checkbox bedarf, so wie dies in der Regel gegenüber Verbrauchern erfolgt.
Abrufbarkeit und Akzeptieren der AGB ist im B2B-Bereich ausreichend
Für den Gerichtshof kam es nicht darauf an, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. Genauso kam es nicht darauf an, dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet. Das Aufrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war bereits vor Unterzeichnung des Vertrags möglich und das Akzeptieren dieser Bedingungen ist mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt. Bereits die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken reicht aus, um den Formerfordernissen zu genügen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen ausdrücklich erteilt oder dem Vertragspartner tatsächlich zugegangen sind.
Fazit
Das Urteil des EuGH weist die Besonderheiten des Einsatzes digitaler Mittel auf. Aus der Möglichkeit des Herunterkürzens des AGB-Vertragsinhalts durch einen Link ergibt sich, dass es neben einem deutlichen Hinweis auf bestehende AGB im Vertragstext ausreicht, wenn zur Einbeziehung ein funktionierender Link zu den AGB platziert wird. Weiterhin erforderlich bleibt, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wird, bei Vertragsschluss die AGB in wiedergabefähiger Form speichern zu können. Hierfür muss die Abrufbarkeit in einem kostenfreien Standardformat gewährleistet sein.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.11.2022, Az. C-358/21
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