Zum Hauptinhalt springen

Affiliate-Programmbetreiber haftet nicht für Werbung von Affiliate-Partnern

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 27/22
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Betreiber eines Affiliate-Programms haftet nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners, sofern dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist. Hierfür fehle es an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms sowie an einer Beherrschung des maßgeblichen Risikobereichs. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.01.2023 entschieden.

Hintergrund

Geklagt hat eine Matratzenherstellerin gegen mehrere Gesellschaften der Amazon-Gruppe, welche in unterschiedlichen Funktionen am Betrieb der Online-Verkaufsplattform "Amazon" beteiligt sind. Durch das von der Beklagten zu eins betriebene Amazon-Partnerprogramm haben Dritte, sogenannte Affiliates, die Möglichkeit, auf der eigenen Webseite Links zu setzen, welche zu Angeboten auf der Verkaufsplattform Amazon führen. Sofern hierüber ein Verkauf vermittelt wird, erhält der Affiliate einen prozentualen Anteil am Kaufpreis als Provision. Im Jahr 2019 hat ein Affiliate auf seiner Webseite geworben, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasst hat. Diese Webseite hat zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin entsprochen. Unter Verwendung von Links geriet der Nutzer auf entsprechende Angebote auf der Verkaufsplattform, wobei es sich unter anderem um Matratzen gehandelt hat. Diese Werbung des Affiliates hat die Klägerin für irreführend gehalten. Demnach hat sie die Beklagten, denen der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG nach ihrer Auffassung zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wies auch das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurück. Zwar sei die beanstandete Werbung irreführend und daher wettbewerbswidrig. Allerdings hafte die Beklagten für Wettbewerbsverstöße der Affiliates weder als Täterin, noch als Teilnehmerin. Auch eine Haftung für Beauftragte scheide aus. Demnach hatte der Bundesgerichtshof abschließend über die Sache zu entscheiden.

Keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs durch Affiliate-Webseite

Auch der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 2 UWG ist ein Unterlassungsanspruch und ein Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Die Richter führten aus, dass der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber liege. An einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu eins und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG fehle es im Streitfall unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates.

Keine Zurechnung des eigenen Geschäftsbetriebs von Affiliates

Für den Senat war vor allem beachtlich, dass der Affiliate im vorliegenden Fall eigene Produkte oder Dienstleistungen entwickelt habe. Es handelte sich um eine Internetseite mit redaktionell gestalteten Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen, deren Inhalt nach eigenem Ermessen des Affiliate gestaltet und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern eingesetzt worden sei. Demnach sei die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von dem Affiliate in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet werde. Zweck der Linksetzung sei gerade, zum eigenen Vorteil Provisionen zu generieren. Insofern handele es sich um einen eigenen Geschäftsbetrieb eines Affiliates, der keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu eins darstelle.

Fehlende Beherrschung des Risikobereichs durch Affiliate-Programmbetreiber

Für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG wäre auch eine Beherrschung des Risikobereichs durch die Beklagte zu eins erforderlich gewesen. Im konkreten Fall werde der Affiliate bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig. Vielmehr geschehe dies im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und damit allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Indem die Beklagte zu eins mit dem Produkt des Affiliates ihren Geschäftsbetrieb nicht erweitert hat, musste sie sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 27/22

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist ein Datenschutzprinzip, das einer Person die Möglichkeit gibt, die Löschung personenbezogener Informationen aus dem Internet zu verlangen. Dies…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Urheberrecht ist eines der wichtigsten Schutzinstrumente für kreative und geistige Leistungen. Es schützt Werke der Literatur, Kunst, Musik, Fotografie, Film und Software vor…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In der heutigen digitalen Handelslandschaft können bereits geringfügige Fehler bei der Preisangabe erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein exemplarischer Fall hie…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In der heutigen digitalen Welt, in der Bilder und Texte mit nur wenigen Klicks verfügbar sind, wird oft unterschätzt, welch hohe rechtliche Verantwortung mit der Nutzung urheberre…