Affiliate-Links müssen deutlich gekennzeichnet werden

Affiliate-Links auf Webseiten müssen klar als Werbung gekennzeichnet sein
Bei einem Affiliate-Link handelt es sich um einen Partner-Link, der die Grundlage für die Abrechnung von Vermittlungsprovisionen bildet. Durch einen einzigartigen, in den Link integrierten Code kann das werbende Unternehmen (Händler/ Werbekunde) eindeutig zuordnen, von welchem Werbepartner (sogenannte Affiliates, auch Merchants) Kundschaft vermittelt wurde. Diese Affiliate-Links auf Webseiten müssen klar als Werbung gekennzeichnet sein. Hierfür reicht ein Einkaufswagen-Symbol alleine nicht aus. Dies hat das Landgericht Berlin II mit seinem Urteil vom 02.08.2024 klargestellt.
Hintergrund: Affiliate-Links und Werbehinweise auf Produkt-Testseiten
Die Beklagte betreibt eine Homepage, auf der Testberichte zu unterschiedlichen Produkten veröffentlicht worden sind. Die Waren sind in den Artikeln jeweils mit Affiliate-Links versehen worden. Bei diesen Links hat sich teilweise das Symbol eines Einkaufwagens befunden. Lediglich am Ende der jeweiligen Artikel hat die Beklagte Felder eingeblendet mit der Bezeichnung „FAQ“. Diese hatten folgenden Inhalt:
"Wir haben Affiliate-Partnerschaften und erhalten deshalb eine geringe Provision, wenn über einen Link mit (Einkaufswagen) ein Produkt gekauft wird. Die Auswahl der Produkte wird davon nicht beeinflusst, unsere Autoren arbeiten zu 100% unabhängig."
Hierin sah der Kläger einen Wettbewerbsverstoß. Er nahm die Beklagte als Verlag wegen seiner Auffassung nach nicht hinreichend klar erkennbarer Werbung im Rahmen des von der Beklagten betriebenen Internetportals auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte war der Auffassung, Internet-Usern wäre bewusst, dass sich Online-Webseiten auch über Affiliate-Einnahmen finanzieren würden. Daher erwarte kein Verbraucher, dass derartige Links durch die Beklagte unentgeltlich in den Artikeln aufgeführt werden.
Warum ein Einkaufswagen-Symbol als Kennzeichnung nicht genügt
Diese Auffassung hat das Landgericht Berlin II nicht geteilt. Es verurteilte das Unternehmen folglich zur Unterlassung. Die von der Klägerin verwendeten Symbole und Hinweise seien nicht ausreichend, um Verbraucher darauf hinzuweisen, dass es sich um Affiliate-Links und demzufolge um Werbung handele. So war nicht ersichtlich, dass dieses Symbol allgemein mit Hinweisen auf Affiliate-Links in Verbindung gebracht würde. Dies ist auch von der Beklagten nicht näher begründet worden. Nach der Ansicht des Gerichts erschließe sich dem Verbraucher nur, dass ihm durch einen Klick auf dieses Symbol die Möglichkeit eines unmittelbaren Erwerbs der getesteten Produkte geboten werde. Hingegen mache sich der Verbraucher ohne nähere Hinweise keine weiteren Gedanken über eine Vergütung der Beklagten durch den jeweiligen Hersteller beziehungsweise Anbieter.
Vergütungsmodell der Affiliate-Links war für Verbraucher nicht ausreichend erkennbar
Die Beklagte hatte damit argumentiert, dass die übrigen Verlinkungen in den fraglichen Beiträgen den Leser nicht nur über Erwerbsmöglichkeiten informieren und ihn auf kommerzielle Seiten leiten wollen, sondern auch der Generierung von Erlösen der Beklagten dienen. Dies ist nach der Auffassung des Gerichts aber nicht deutlich geworden. So könne trotz einer möglicherweise weiten Verbreitung des Erlösmodells über Affiliate-Links nicht festgestellt werden, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher davon ausgehe, es handele sich bei Verlinkungen in einem redaktionellen Beitrag auf einem Internetportal stets um Affiliate-Links mit entsprechendem Vergütungsmodell. Insofern musste sich die Beklagte der Unterlassungserklärung der Klägerin unterwerfen.
Fazit: Klare Kennzeichnungspflichten bei Affiliate-Links beachten
Das Urteil zeigt, dass es unerlässlich ist, Werbung und redaktionelle Inhalte klar voneinander zu trennen. Es muss auf den ersten Blick erkennbar sein, dass wirtschaftliche Interessen hinter Affiliate-Links stehen. Im zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte zwar grundsätzlich an eine Kennzeichnung gedacht. Die Kennzeichnung mit dem Einkaufswagen-Symbol ist hierfür aber nicht ausreichend, da dieses nicht klar und deutlich auf die kommerziellen Absichten hinweist. Werbenden ist deshalb anzuraten, ihre Kennzeichnung stets sorgfältig zu überdenken und sich gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen, um sich keinen unnötigen Abmahnungen auszusetzen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 02.08.2024, Az. 102 O 27/24
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur richtigen Kennzeichnung von Affiliate-Links
1. Reicht ein Symbol wie ein Einkaufswagen zur Kennzeichnung von Affiliate-Links aus?
Nein, ein einfaches Symbol wie ein Einkaufswagen reicht nicht aus. Affiliate-Links müssen klar und eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden, damit der Verbraucher sofort erkennt, dass ein wirtschaftliches Interesse besteht.
2. Warum müssen Affiliate-Links überhaupt gekennzeichnet werden?
Affiliate-Links stellen eine Form der Werbung dar, da für vermittelte Verkäufe Provisionen gezahlt werden. Ohne klare Kennzeichnung könnten Verbraucher getäuscht werden, weshalb Transparenz gesetzlich vorgeschrieben ist.
3. Wie sollte die Kennzeichnung von Affiliate-Links erfolgen?
Affiliate-Links sollten mit deutlich sichtbaren Begriffen wie „Werbung“, „Anzeige“ oder „Provisionslink“ direkt am Link selbst gekennzeichnet werden. Zusätzlich kann eine transparente Erläuterung im Umfeld des Beitrags erfolgen.
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