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Adressenbeschaffung zu Werbezwecken

Nichtigkeit des Vertrags über Adressenbeschaffung zu Werbezwecken
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit seinem Urteil vom 20.12.2013 hat das Landgericht (LG) Düsseldorf sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil der zugrundeliegende Vertrag als nichtig angesehen wurde. Die Kosten wurden zu 80 % der Klägerin und zu 20 % der Beklagten auferlegt. 

Der Fall hat sich wie folgt zugetragen: 

Die Klägerin erwirbt Kundenadressen von Adresshändlern mit dem Ziel, diese Kunden zu befragen, ob sie mit Werbeanrufen einverstanden sind. Gewonnen werden diese Kunden, wenn sie an Gewinnspielen teilnehmen und ihre Zustimmung dazu bei einem bestimmten Wortlaut ankreuzen. Dieses Einverständnis konnte jederzeit widerrufen werden. Im Anschluss an dieses Procedere fand der Anruf von der Klägerin statt. Dabei wurden Fragen gestellt, die das Kaufverhalten oder Persönliches beinhaltet haben. Am Ende des Interviews wurde um das Einverständnis zu weiteren Anrufen von der Klägerin selbst oder so genannten „Sponsoren“ gebeten, um Angebote unterbreiten zu können. Per Telefonnummer konnte das Einverständnis widerrufen werden. 

Vereinbart wurde, dass die Klägerin pro Monat 4.000 Leads, also Interviews, mit Umfrageteilnehmern liefern würde und zwar bis zum 31.12.2013. 

Die Beklagte hat sowohl im Mai als auch im Juni 2013 keine Rechnungen bezahlt. Es handelte sich um die Summe von 23.457 Euro. Am 20. Mai 2013 erfolgte die außerordentliche Kündigung des Vertrags seitens der Beklagten.

Die Klägerin war der Auffassung, ihr Schaden belaufe sich auf 70.200 Euro. Die Summe setze sich zusammen aus 1.000 Leads mal 27 Wochen zu je 2,60 Euro. Mit der Klage sollte die Beklagte verurteilt worden, die Gesamtsumme von 93.657 Euro (zusätzlich die Rechnungen von Mai und Juni) plus Zinsen sowie die Kosten des Rechtsanwalts zu bezahlen. 

Die Beklagte forderte, die Klage abzuweisen und wollte eine bereits geleistete Zahlung von 23.329,40 Euro nebst Zinsen zurückerstattet haben. Die Begründung war, dass die Leads wertlos wären, denn es lägen keine wirksamen Einwilligen vor. Da jedoch unverlangte Telefonanrufe nicht erlaubt sind, könnte es zu Ansprüchen der Kunden oder von Wettbewerbern kommen. 

In seinem Urteil sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die Klage und Widerklage nicht begründet sind.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung, weil der Vertrag laut § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig ist. Entscheidend ist dabei, dass die Adressengewinnung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt. 

Dabei sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Klägerin keine Meinungsforschung betreibt. Die Anrufe dienten einzig dem Zweck, die Adressen an die Beklagte zu liefern. Insofern wird verschleiert, dass die Anrufe der Vorsortierung von Adressen dienen. In Wirklichkeit sollten die Angerufenen mit telefonischer Werbung belästigt werden. Dies jedoch ist sittenwidrig. Auch dass die Angerufenen weiteren Telefonanrufen zugestimmt haben und trotz der Kündigungsmöglichkeit ändert sich nichts an diesem Sachverhalt. Schon mit dem ersten Anruf der Beklagten handelt es sich um eine Belästigung – also um eine verbotene Handlung.

Auch ist die Widerklage unbegründet, denn auch die Beklagte kann gegenüber der Klägerin ihren Anspruch nicht geltend machen, weil der Vertrag nichtig ist. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben sich entsprechend der Rechtsnorm verhalten. 

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13 U

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