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Adblock Plus darf weiter Werbung blocken

LG Hamburg, Urteil vom 21.04.15, Az. 416 HKO 159/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 21.04.15 unter dem Az. 416 HKO 159/14 entschieden, dass ein Werbeblocker mit einer integrierten "Whitelist" keine wettbewerbswidrige Behinderung der Seiten darstellt, die sich durch Werbung finanzieren. Denn letztlich entscheidet der Nutzer, ob er die Werbung filtern will. Adblocker stellt lediglich die Software zur Verfügung.

Die Klägerinnen sind die Betreiber des Nachrichtenportals www.zeit.de, www.handelsblatt.com und www.wiwo.de. Sie gehören der Gruppe Handelsblatt an. Geklagt wird wegen Unterlassung der Herausgabe einer Software, die auf den genannten Internetseiten Werbeanzeigen unterdrückt.
Die kostenfreien journalistischen Angebote der Klägerinnen werden durch Werbung finanziert. Die Beklagten sind Vertreiber des kostenlosen Programms "Adblock Plus". Dabei handelt es sich um einen so genannten Werbeblocker. Wenn der Nutzer einen solchen auf seinem Browser installiert, werden damit Werbeanzeigen bei bestimmten Internetangeboten unterdrückt. Dabei können andere lnternetangebote auf eine so genannte Whitelist gesetzt werden. Deren Werbeanzeigen werden als "Acceptable Ads" behandelt und sind von der Sperre ausgenommen. Der Nutzer kann auch diese Art Werbung deaktivieren. Die Aufnahme auf die Whitelist ist kostenpflichtig. Streitig ist zwischen den Parteien, wie es möglich ist, auf die Whitelist gesetzt zu werden.

Ferner streiten die Parteien im Hinblick auf die einschlägige Entscheidung des BGH aus 2004 darüber, ob das Angebot eines Werbeblockers eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG ist und zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis gegeben sei. Falls beides bejaht werde, stehe die Frage zur Entscheidung, ob es durch den Werbeblocker zu einer gezielten Behinderung der Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen komme.

Die Klägerinnen behaupten, wegen der Nutzung von "Adblock Plus" massive wirtschaftliche Einbußen zu erleiden. Dies führe zu einem Verlust an Mitteln für die journalistischen Inhalte. Im Hinblick auf Qualitätsjournalismus seien sie gezwungen, sich durch Werbung finanzieren zu können. Die Beklagten würden sie zwingen, sich die Aufnahme auf die Whitelist zu kaufen. Hierin liege eine unzulässige Druckausübung. Das sei auch das Ziel der Beklagten und nicht etwa die vorgebliche Gemeinnützigkeit.

Daher beantragen die Klägerinnen, die Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen.

Doch das LG Hamburg sieht die Klage als unbegründet an. Die Klägerinnen hätten keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bezüglich des Angebots eines Werbeblockers, ungeachtet einer Whitelist-Funktion.
Denn das Angbot der Beklagten sei schon gar keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Daraus folge, dass Unterlassungsansprüche entfallen.

Es könne daher dahinstehen, ob Klägerinnen und Beklagte in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und ob durch das kostenfreie Angebot eine Beeinträchtigung stattfinde.  Als geschäftliche Handlung zähle ein Verhalten einer Person, das zugunsten des eigenen Unternehmens oder eines fremden Unternehmes vorgenommen werde - im Zusammenhang mit der Absatzförderung oder mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Erforderlich sei, dass es sich um eine entgeltliche Tätigkeit handele. Das kostenlose Angebot des Werbeblockers stelle kein Verhalten zugunsten der eigenen Firma dar. Es liege darin keine unternehmerische Tätigkeit. Der Kammer seien auch keine Werbeblocker ohne Whitelist-Funktion bekannt, es könne dahinstehen, ob überhaupt eine Begehungsgefahr bestehe.

Es liege allerdings eine „geschäftliche Handlung“ dadurch vor, dass die Beklagten Geld dafür verlangen, damit "akzeptable" Werbung nicht ausgefiltert werde. Insoweit seien die Beklagten als Mitbewerber anzusehen.
Es fehle jedoch an einer gezielten Behinderung.

LG Hamburg, Urteil vom 21.04.15, Az. 416 HKO 159/14

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