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Abzocke DR Verwaltung AG - USTID-NR.de

Registrierungsformular der DR Verwaltung AG/ USTID-NR.de
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt ein amtlich wirkendes Registrierungsformular der der DR Verwaltung AG / USTID-NR.de zur „Erfassung gewerblicher Firmendaten inkl. Umsatzsteuer-IdNr." vor.

Die Firma DR Verwaltung AG mit Sitz am Potsdamer Platz 2 in 53119 Bonn, wird durch ihren Vorstandvorsitzenden Herrn Serdal Congar vertreten und versendet gegenwärtig Eintragungsofferten mit der Überschrift „Erfassung gewerblicher Firmendaten inkl. Umsatzsteuer-IdNr.".

Hintergrund der Registrierung soll nach Angaben der DR Verwaltung AG sein: 

"Gemäß §14 Abs. 4 UStG muss jede Rechnung eine gültige Steuernummer oder Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer enthalten. Zwecks der Vereinfachung von Rechnungsstellung und von Abrechnungsprozessen wurde die Online-Datenbank www.ustld-nr.de eingerichtet. Hierbei handelt es sich um ein Firmenregister für Gewerbetreibende sowie Verbraucher."

Zwar weist die DR Verwaltung AG in dem folgenden Satz gleichzeitig daraufhin, dass es sich nicht um eine amtliche Eintragung handelt, jedoch verändert dies aus unserer Sicht nicht die generell amtliche Wirkung des Formulars.
Gleichzeitig wird in dem Textblock, aus unserer Sicht ebenfalls irreführend, auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine kostenpflichtige Eintragung handelt.

Unter der Überschrift "Eintragungsdarstellung" wird dem Adressat zunächst im Weiteren erläutert, welche Firmendaten von der DR Verwaltung AG unter ustid-nr.de veröffentlicht werden, wenn die Registrierung durch Rückübersendung des Formulars beauftragt wird.

So weit so gut, denn dann kommen die in dem Fließtext enthaltenden entscheidenden Sätze:

"Der Veröffentlichungsbeitrag beträgt jährlich 398,88 Euro zzgl. MwSt. Die Veröffentlichung Ihrer unten genannten Firmendaten wird über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verbindlich bestellt."

Kurzum, wird das Formular unterzeichnet an die angegebene kostenfreie Faxnummer zurückgesendet, kommt es nach Ansicht der DR Verwaltung AG zu einem kostenpflichtigen Vertrag aus dem der DR Verwaltung AG ein Zahlungsanspruch von  398,88 Euro zzgl. MwSt. jährlich zustehen würde.

Nachstehend haben wir ein solches Registrierungsformular der der DR Verwaltung AG / USTID-NR.de zur „Erfassung gewerblicher Firmendaten inkl. Umsatzsteuer-IdNr." eingefügt:

Abzocke DR Verwaltung AG

 

 

UPDATE 18.06.2015

In einem Schreiben, welches uns vorliegt, macht die DR Verwaltung AG nach Zurückweisung der Rechnung durch einen Betroffenen ein Vergleichsangebot. Demnach bietet die DR Verwaltung AG an, die aktuelle Rechnung gegen Zahlung eines "Kulanzbetrages" in Höhe von 297,50 EUR zu stornieren. Zu beachten wäre aus unserer Sicht hierbei aber, dass der von der DR Verwaltung AG behauptete Vertrag über eine kostenpflichtige Veröffentlichung der gewerblichen Firmendaten der Vertragspartner über eine Laufzeit von zwei Jahren verfügt. Die aktuelle Rechnung in dem vorgenannten Fall betrifft jedoch nur das erste Vertragsjahr! Somit könnte die "Kulanzzahlung" aus unserer Sicht nur das erste Vertragsjahr betreffen, sodass das zweite Vertragsjahr ebenfalls noch abgerechnet werden könnte.  

 

UPDATE 03.09.2015

Herr Rechtsanwalt Arnold E. Schiemann zeigt die Beauftragung durch die DR Verwaltung AG an. Grund für die Beauftragung sei die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit den Forderungen der DR Verwaltung. Rechtsanwalt Arnold E. Schiemann tritt als Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei am Dom mit Sitz in der Eupener Str. 124 in Köln auf. Im Anwaltsregister der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.rechtsanwaltsregister.org ist diese Adresse als Zweigstelle eingetragen. Als "Hauptstelle" der Tätigkeit wird eine Anwaltskanzlei in Mönchengladbach genannt. 

Die uns vorliegenden Schreiben nehmen Bezug auf die von unseren Mandanten nicht ausgeglichenen Forderungen der DR Verwaltung AG und drohen im Falle der nicht fristgerechten Zahlung eine gerichtliche Klärung an. Der Kollege Schiemann geht von einer "eindeutigen Rechtslage" aus und kündigt jetzt schon an, dass im Falle einer "rechtskräftigen Titulierung", also einem positiven "Urteil" für seine Mandantschaft, umgehend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Freundlicherweise werden in dem Schreiben sodann die möglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgezählt. Genannt wird hierbei beispielsweise die Pfändungen von Bankkonten.

Vergessen wird hierbei natürlich, dass es bis dahin ein langer und steiniger Weg für die DR Verwaltung AG sein kann, dessen Ausgang keinesfalls "eindeutig" ist.

Interessant wird es jedoch in der Begründung des Kollegen bezüglich der Wirksamkeit des Vertrages:

"Von der Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages ist auch deshalb auszugehen, weil sich unsere Mandantin bei der Gestaltung des Angebotsformulars streng an der aktuellen Rechtssprechung des BGH orientiert hat, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt:"

Nach unserem Verständnis hat sich demnach die Mandantin schon vor der Versendung der Formulare damit beschäftigt, dass ihre Formulare unter Umständen zu keinem kostenauslösenden Vertrag führen können bzw. die Empfänger über die Kostenpflicht des Eintrages täuschen! Um dies zu umgehen, werden anhand der aktuellen BGH Rechtsprechung die Klauseln entsprechend angepasst?  

Hierzu ein Zitat aus der Pressemeldung des BGH zum Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11:

"Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden."

Natürlich kann dieses Urteil nicht 1:1 auf das Formular der DR Verwaltung AG zutreffen, jedoch sehen wir darin zumindest Ähnlichkeiten zu dem von der DR Verwaltung AG verwendeten Formular. Die Bezeichnung "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank", wie im vorgenannten Falle des BGH, und die Bezeichnung "Eintragungsofferte" bei der DR Verwaltung AG ist wohl nicht all zu unterschiedlich, wobei es hier sicherlich auf mehrere Faktoren ankommt. Zum besseren Verständnis lässt die DR Verwaltung AG übrigens in einem weiteren Anwaltsschreiben darauf hinweisen, dass "Eintragungsofferte" mit "Eintragsungsangebot" gleichzusetzen wäre. Nachvollziehbar, wieso wird es aber dann nicht als "Eintragungsangebot" benannt?         

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