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Abwertung von Gourmetrestaurant in Restaurantführer nach einem einzigen Besuch unzulässig

OLG Köln, Urteil vom 30.05.2011, Az. 15 U 194/10

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 30.05.2011 unter dem Az. 15 U 194/10 entschieden, dass im Einzelfall eine Abwertung eines Restaurants in einem Restaurantführer eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Unternehmers bedeuten kann. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte über ein Restaurant einen Artikel veröffentlicht, der im Wesentlichen aus negativen Eindrücken bestand. Einem Tester komme zwar ein gewisser Spielraum für die Darstellung auch negativer Beurteilungen zu, auch wenn diese das Unternehmen in einem schlechten Licht erscheinen lassen, jedoch dürfe der Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Kritik nicht verlassen werden. Hinsichtlich des vorliegend ganz erheblichen Ausmaßes materieller und nicht-materieller Beeinträchtigungen, die dem Restaurant der Klägerin drohten, seien hohe Anforderungen an die Seriosität der Testesserin zu stellen, deren Bericht übernommen und verbreitet wurde. Ein einziger Besuch einer einzigen Testerin rechtfertige nicht den negativen Bericht in der erschienenen Form.

Damit wurde das Urteil der Vorinstanz nach der Berufung durch die Klägerin abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung eines entsprechenden Berichts verurteilt. Die Testerin beurteilte in dem Bericht die Speisen als ausdruckslos, aromafrei und bitter.

Es handele sich zwar um Wertungen handelt mit einem beschreibenden Element, die tatsächlichen Aspekte jedoch prägen nicht den Charakter der Äußerungen. Die Klägerin sieht sich nicht durch unwahre Tatsachenbehauptungen verletzt, sondern durch die negativen Wertungen in Bezug auf ihr Leistungsangebot. Diese möchte sie durch Einwände erschüttern, die die Art des Zustandekommens erläutern.

Auch die Wertungen und Meinungsäußerungen müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Denn diese seien geeignet, das Ansehen der Klägerin zu beeinträchtigen. Gerade in der Spitzengastronomie entspreche es einer verbreiteten Praxis, dass der Adressatenkreis sich zuvor in Restaurantführern oder Fachzeitschriften über das Leistungsspektrum eines Betriebs informiere. Wird ein Restaurant abgewertet, sei das durchaus geeignet, Gäste fernzuhalten. Zugleich wirke sich die Kritik negativ auf das Ansehen des Restaurants aus. Das gelte auch dann, wenn die vergebene Note an sich nicht schlecht sei.

Aus der Kritik allein lasse sich die Unzulässigkeit jedoch nicht begründen. Denn ein Gewerbebetrieb müsse sich der Kritik stellen. Eine negative Kritik sei daher nicht an sich unzulässig. Zur Beurteilung der Zulässigkeit bedürfe es einer Güter- und Pflichtenabwägung, bei der auch das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Rolle zu spielen habe. Die Grenzen einer zulässigen Kritik können dabei weit gezogen sein.

Der Empfängerkreis eines Warentests vertraue auf die Objektivität der Wertung. Daher sei der Tester gehalten, sorgfältig zu prüfen, ob er den Boden sachlicher Kritik verlässt. Diesen Maßstab halte die hier vorliegende Kritik nicht stand. Denn die Grundlage dieser Kritik sei lediglich ein einziger Besuch einer einzigen Testerin. Die Beklagte hätte zur Absicherung des Ergebnisses wiederholt und auch andere Tester in das Restaurant schicken müssen.

OLG Köln, Urteil vom 30.05.2011, Az. 15 U 194/10

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