Abwälzung des Vergütungsrisikos
Vom Landesarbeitsgericht Kiel wurde die Frage beantwortet, ob die Provisionsansprüche des Arbeitnehmers in einer Abhängigkeit von der Zahlung des Kunden des Arbeitgebers stehen. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, in dem vereinbart war, dass die Provisionszahlung in Höhe von 80 % erst nach Zahlungseingang des Kunden erfolgt.
Da der Arbeitgeber den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers nicht von der Durchsetzung seines Honoraranspruchs gegenüber dem Kunden abhängig machen kann, erklärte das Gericht die Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam.
Urteil des LAG Kiel vom 16.04.2013
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
Alexander Bräuer
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.