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Abwälzung des Vergütungsrisikos

Unzulässige Abwälzung des Vergütungsrisikos auf den Arbeitnehmer

Vom Landesarbeitsgericht Kiel wurde die Frage beantwortet, ob die Provisionsansprüche des Arbeitnehmers in einer Abhängigkeit von der Zahlung des Kunden des Arbeitgebers stehen. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, in dem vereinbart war, dass die Provisionszahlung in Höhe von 80 % erst nach Zahlungseingang des Kunden erfolgt.

Da der Arbeitgeber den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers nicht von der Durchsetzung seines Honoraranspruchs gegenüber dem Kunden abhängig machen kann, erklärte das Gericht die Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam.

Urteil des LAG Kiel vom 16.04.2013

1 Sa 290/12

ArbR 2013, 343

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