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Abschlusserklärung und Abschlussschreiben: Alles was Sie wissen müssen

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Wettbewerbsrecht, Aktuell

Die Abschlusserklärung ist ein unverzichtbares Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes, das es ermöglicht, Rechtsstreitigkeiten schnell und effizient zu klären, ohne ein kostspieliges und zeitaufwendiges Hauptsacheverfahren durchlaufen zu müssen. Sie dient als verbindliche Anerkennung einer einstweiligen Verfügung und bietet beiden Parteien – dem Antragsteller und dem Antragsgegner – klare rechtliche Vorteile: Der Antragsteller erhält Rechtssicherheit und spart Verfahrenskosten, während der Antragsgegner die Belastungen eines Hauptsacheprozesses vermeidet und den Streit zügig beenden kann.

Im Kern ist die Abschlusserklärung eine außergerichtliche Möglichkeit, die vorläufige Wirkung einer einstweiligen Verfügung in eine endgültige Regelung umzuwandeln. Damit wird sie zu einem zentralen Element, insbesondere in Fällen des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts oder des Presserechts, wo schnelle Entscheidungen oft entscheidend sind. Doch obwohl die Abschlusserklärung erhebliche Vorteile bietet, birgt sie auch potenzielle Risiken, etwa bei Formfehlern, fehlerhaftem Zugang oder unklaren Kostenregelungen.

In diesem Artikel beleuchten wir detailliert die rechtlichen Grundlagen und den Zweck der Abschlusserklärung, die maßgeblichen Fristen – wie die Warte- und Reaktionsfrist – sowie die typischen Kosten, die mit ihrer Abgabe verbunden sind. Zudem erfahren Sie, in welchen Fällen eine Abschlusserklärung entbehrlich ist, welche Anforderungen an Form und Zugang gestellt werden und welche rechtlichen Konsequenzen eine fehlerhafte oder nicht abgegebene Erklärung haben kann. Ergänzt wird die Analyse durch praxisnahe Tipps und relevante Rechtsprechung, die die Anwendung und Bedeutung der Abschlusserklärung im juristischen Alltag verdeutlichen.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Funktion der Abschlusserklärung: Sie wandelt eine einstweilige Verfügung in eine endgültige Regelung um und vermeidet ein Hauptsacheverfahren. Dadurch spart sie Kosten und bietet beiden Parteien schnelle Rechtssicherheit.
  • Warte- und Reaktionsfristen: Der Antragsteller muss vor der Aufforderung zur Abschlusserklärung eine Wartefrist (meist 2 Wochen) einhalten, um unnötige Kosten zu vermeiden. Der Schuldner hat in der Reaktionsfrist Zeit, die Verfügung anzuerkennen, Widerspruch einzulegen oder andere rechtliche Schritte zu prüfen.
  • Kosten der Abschlusserklärung: Anwaltliche Abschlussschreiben sind mit einer 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Streitwert zu vergüten. Eine höhere oder niedrigere Gebühr ist abhängig von Aufwand und Schwierigkeit. Überflüssige oder verfrühte Abschlussschreiben sind nicht erstattungsfähig.

 

Übersicht

Was ist eine Abschlusserklärung?
Was ist der Zweck einer Abschlusserklärung?
Darf die Abschlusserklärung an Bedingungen geknüpft werden?
Zugang und Form der Abschlusserklärung
Was versteht man unter Wartefrist?
Was versteht man unter Reaktionsfrist?
Wie hoch sind die Kosten der Abschlusserklärung?
Wann ist eine Abschlusserklärung entbehrlich?

 

Was ist eine Abschlusserklärung?

Die Abschlusserklärung bei einer einstweiligen Verfügung ist ein wesentliches Element des einstweiligen Rechtsschutzes, um das Verfahren in einer frühen Phase abschließen zu können. Sie ermöglicht es, eine vorläufige Regelung in eine endgültige Lösung umzuwandeln, ohne dass ein Hauptsacheverfahren notwendig wird. Nachfolgend wird das Konzept der Abschlusserklärung im Detail erläutert, ergänzt durch relevante Rechtsprechung und praktische Beispiele.


Definition und Zweck der Abschlusserklärung

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Entscheidung, die im Eilverfahren ergeht, um Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern. Sie basiert jedoch nicht auf einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage, sondern auf einer summarischen Prüfung. Da sie lediglich vorläufig ist, müsste der Antragsteller eigentlich in einem Hauptsacheverfahren seine Ansprüche endgültig klären lassen.

Die Abschlusserklärung ist eine außergerichtliche Erklärung des Antragsgegners, in der dieser anerkennt, dass die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung gilt. Damit wird das Hauptsacheverfahren vermieden, und die Verfügung erlangt endgültige Bindungswirkung.


Rechtsgrundlage

Die Abschlusserklärung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sie basiert jedoch auf allgemeiner prozessrechtlicher Praxis und wird aus den Grundsätzen der §§ 91a und 926 ZPO (Zivilprozessordnung) hergeleitet. Zudem ist sie in der Rechtsprechung anerkannt.


Rechtswirkung der Abschlusserklärung

Anerkennung der einstweiligen Verfügung

Mit der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als verbindlich und endgültig an. Sie hat dann dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil, ohne dass eine weitere gerichtliche Prüfung erfolgt.

Verzicht auf Rechtsmittel

Durch die Erklärung verzichtet der Antragsgegner auf das Recht, gegen die Verfügung weitere rechtliche Schritte einzuleiten, wie etwa:

  • Widerspruch (§ 924 ZPO),
  • Anträge auf Abänderung (§ 927 ZPO) oder
  • Einleitung eines Hauptsacheverfahrens.

Beendigung des Verfahrens

Die Abschlusserklärung führt dazu, dass das Verfahren nicht in das Hauptsacheverfahren übergeht. Für den Antragsteller bedeutet dies Rechtssicherheit ohne weitere Prozesskosten.


Typische Form und Inhalt der Abschlusserklärung

Die Abschlusserklärung wird meist schriftlich abgegeben. Übliche Inhalte sind:

  • Anerkennung der einstweiligen Verfügung,
  • Verzicht auf Anfechtung, Abänderung oder Hauptsacheverfahren,
  • Regelung der Kosten, insbesondere Übernahme der Verfahrenskosten durch den Antragsgegner.

Beispiel einer Abschlusserklärung: „Hiermit erkläre ich, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], Aktenzeichen [Az.], als endgültige und rechtsverbindliche Regelung anzuerkennen. Ich verzichte auf Widerspruch, Anträge auf Abänderung oder Einleitung eines Hauptsacheverfahrens.“

Relevante Rechtsprechung zur Abschlusserklärung

Die Rechtsprechung hat sich vielfach mit den Voraussetzungen, Wirkungen und Besonderheiten der Abschlusserklärung auseinandergesetzt. Einige wichtige Urteile:

Anerkennung der Praxis der Abschlusserklärung

  • BGH, Urteil vom 14.02.1991, Az. I ZR 145/89
    Der Bundesgerichtshof hat die Abschlusserklärung als gängige Möglichkeit bestätigt, das Verfahren effizient und ohne Hauptsacheklage zu beenden. Die Richter betonten, dass sie auch den Verfahrensgrundsatz der Kostenminimierung unterstützt.

Kosten der Abschlusserklärung

  • BGH, Beschluss vom 03.07.2003, Az. I ZB 37/02
    Der BGH stellte klar, dass der Antragsgegner die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen hat, wenn er die Verfügung anerkennt und eine Abschlusserklärung abgibt. Dies gelte auch, wenn er die Hauptsacheklage vermeidet.

Rechtsverbindlichkeit der Abschlusserklärung

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 15/11
    Das Oberlandesgericht entschied, dass die Abschlusserklärung eine endgültige Bindungswirkung hat und der Antragsgegner damit keine Einwände mehr gegen die Verfügung geltend machen kann.

Verweigerung der Abschlusserklärung

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, Az. I-2 W 98/09
    Wenn der Antragsgegner keine Abschlusserklärung abgibt, hat der Antragsteller das Recht, eine Hauptsacheklage einzureichen. Die Kosten dafür trägt der Antragsgegner, sofern die einstweilige Verfügung bestätigt wird.

Was passiert, wenn keine Abschlusserklärung abgegeben wird?

Gibt der Antragsgegner keine Abschlusserklärung ab, bleibt die einstweilige Verfügung nur vorläufig. Der Antragsteller hat dann folgende Optionen:

  • Einleitung eines Hauptsacheverfahrens: Ziel ist eine abschließende gerichtliche Klärung.
  • Kostenklage wegen verweigerter Abschlusserklärung: Der Antragsteller kann die Kosten, die durch das Ausbleiben der Erklärung entstehen, einklagen. Grundlage ist § 91 ZPO.

Rechtsprechung dazu:

  • LG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2009, Az. 308 O 149/09: Wenn der Antragsgegner keine Abschlusserklärung abgibt und dadurch ein Hauptsacheverfahren erforderlich wird, können die Mehrkosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden.


Vorteile der Abschlusserklärung

Für den Antragsteller

  • Vermeidung eines langwierigen Hauptsacheverfahrens.
  • Kosteneinsparung, da keine weiteren Verfahrenskosten entstehen.
  • Rechtsverbindliche Anerkennung der Verfügung.

Für den Antragsgegner

  • Reduzierung der Verfahrenskosten.
  • Vermeidung des Risikos, im Hauptsacheverfahren unterlegen zu sein.
  • Schnelle Klärung und Beendigung des Rechtsstreits.


Besondere Fallstricke und Streitfragen

  • Unklare oder fehlende Kostenregelung: Ohne klare Vereinbarung können Streitigkeiten über die Verteilung der Verfahrenskosten entstehen.
  • Unwirksame Abschlusserklärung: Formfehler oder unvollständige Erklärungen können ihre Rechtskraft gefährden.
  • Abgabe unter Vorbehalt: Manche Antragsgegner versuchen, die Erklärung unter Vorbehalt abzugeben. Dies ist rechtlich problematisch, da sie die Funktion der Abschlusserklärung untergräbt.

Rechtsprechung:

  • OLG München, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 6 W 59/14: Eine unter Vorbehalt abgegebene Abschlusserklärung wird als unwirksam betrachtet.

Die Abschlusserklärung ist ein effektives Instrument, um einstweilige Verfügungen in eine endgültige Regelung zu überführen, ohne ein aufwendiges Hauptsacheverfahren durchzuführen. Sie bietet beiden Parteien Vorteile, insbesondere in Bezug auf Kosten und Verfahrensdauer. Allerdings sollte die Erklärung klar und rechtlich einwandfrei formuliert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Tipp: Bei der Abgabe oder Verweigerung einer Abschlusserklärung empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, da sowohl prozessuale als auch strategische Aspekte berücksichtigt werden müssen.

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Was ist der Zweck einer Abschlusserklärung?

Der Zweck einer Abschlusserklärung liegt darin, einen Hauptsacheprozess zu vermeiden, der bei einer einstweiligen Verfügung normalerweise erforderlich wäre, um eine endgültige rechtliche Klärung herbeizuführen. Eine einstweilige Verfügung hat von Natur aus nur vorläufigen Charakter und dient der Sicherung eines Anspruchs in Eilfällen. Um diese vorläufige Regelung in eine endgültige Lösung umzuwandeln, wurde die Abschlusserklärung als prozessuale Möglichkeit entwickelt. Sie stellt sicher, dass die einstweilige Verfügung dieselbe Wirkung wie ein Urteil im Hauptsacheverfahren entfaltet, ohne dass ein solches Verfahren tatsächlich durchgeführt werden muss.

Ein wesentlicher Aspekt der Abschlusserklärung ist der Verzicht des Schuldners auf seine prozessualen Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO. Diese Rechte erlauben es dem Schuldner, sich gegen die einstweilige Verfügung zu wehren, beispielsweise durch Widerspruch (§ 924 ZPO), die Anordnung einer Sicherheit durch den Antragsteller (§ 926 ZPO) oder die Aufhebung der Verfügung (§ 927 ZPO). Mit der Abschlusserklärung gibt der Schuldner diese Möglichkeiten auf und erkennt die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Dies schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und spart Zeit und Kosten, die mit einem Hauptsacheverfahren verbunden wären.

In bestimmten Rechtsbereichen, wie dem Wettbewerbsrecht, ist die Bedeutung der Abschlusserklärung besonders ausgeprägt. Ohne eine solche Erklärung könnte beispielsweise eine einstweilige Verfügung aufgrund der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 11 UWG ihre Wirkung verlieren, wenn nicht rechtzeitig ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Die Abschlusserklärung verhindert dies, indem sie die Verfügung als dauerhaft verbindlich anerkennt.

Durch die Abschlusserklärung wird zudem das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, da die einstweilige Verfügung durch das Anerkenntnis des Schuldners einen Vollstreckungstitel erhält, der dem Hauptsachetitel gleichwertig ist. Diese Wirkung erstreckt sich auf den gesamten Verbotsumfang der Verfügung. Ob ein bestimmtes Verhalten von der Unterlassungsverfügung erfasst wird, hängt von der Auslegung des Tenors der Entscheidung ab, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe und der Begründung des ursprünglichen Antrags oder der Klage.

Selbst nach einem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, der zu einem Anerkenntnisurteil führt, bleibt die Abschlusserklärung relevant. Ein Anerkenntnis im Verfügungsverfahren bedeutet nicht automatisch, dass die Ansprüche in der Hauptsache anerkannt wurden. Daher kann es sinnvoll sein, in solchen Fällen zusätzlich eine Abschlusserklärung abzugeben, um vollständige Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zusammenfassend dient die Abschlusserklärung der Vermeidung unnötiger Hauptsacheverfahren und bietet beiden Parteien eine schnelle und pragmatische Lösung. Sie sichert die Ansprüche des Antragstellers endgültig ab und erspart dem Schuldner die Belastung eines Hauptsacheprozesses. Gleichzeitig verhindert sie, dass einstweilige Verfügungen durch Zeitablauf oder Verfahrensmängel ihre Wirkung verlieren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Bedeutung der Abschlusserklärung in zahlreichen Entscheidungen untermauert und deren unverzichtbare Rolle für eine effiziente Streitbeilegung betont.

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Darf die Abschlusserklärung an Bedingungen geknüpft werden?

Nein, eine Abschlusserklärung darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft werden. Dies ist ein zentrales Prinzip, das sowohl in der Rechtsprechung als auch in der prozessualen Praxis anerkannt ist. Der Zweck der Abschlusserklärung ist es, das Verfahren um eine einstweilige Verfügung endgültig und verbindlich abzuschließen, indem der Schuldner die Verfügung uneingeschränkt als endgültige Regelung anerkennt. Bedingungen würden diesem Ziel entgegenstehen, da sie Unsicherheiten und potenzielle Streitigkeiten hervorrufen könnten.


Rechtliche Begründung

Eine bedingte Abschlusserklärung würde den Charakter der abschließenden Regelung untergraben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dies klar festgestellt. In seinem Urteil vom 02.07.2009 (Az. I ZR 146/07) entschied der BGH, dass eine Abschlusserklärung, die an Bedingungen geknüpft ist, ihre Funktion nicht erfüllen kann. Die Erklärung muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein, um die einstweilige Verfügung in ihrer Wirkung einem Hauptsachetitel gleichzustellen.

Der Tenor einer einstweiligen Verfügung und die Rechtswirkungen, die daraus entstehen, dürfen nicht durch Bedingungen eingeschränkt oder infrage gestellt werden. Eine Abschlusserklärung, die unter einem Vorbehalt steht (zum Beispiel unter der Bedingung weiterer Verhandlungen oder einer zukünftigen Rechtsprüfung), wäre rechtlich unwirksam und könnte vom Antragsteller als unzureichend zurückgewiesen werden.

Beispiele unzulässiger Bedingungen

  • Die Abschlusserklärung wird nur abgegeben, wenn der Antragsteller auf die Geltendmachung der Verfahrenskosten verzichtet.
  • Der Schuldner erklärt sich bereit, die einstweilige Verfügung anzuerkennen, verlangt jedoch Änderungen des Verbotsumfangs.
  • Die Erklärung wird unter dem Vorbehalt abgegeben, dass keine weiteren rechtlichen Schritte in derselben Sache unternommen werden.


Zulässigkeit von Nebenabreden

Während Bedingungen unzulässig sind, können in Ausnahmefällen begleitende Vereinbarungen getroffen werden, die jedoch nicht Bestandteil der Abschlusserklärung selbst sein dürfen. Solche Nebenabreden müssen strikt getrennt von der eigentlichen Erklärung erfolgen und dürfen deren Rechtswirkung nicht beeinflussen.

Beispiel: Der Schuldner übernimmt die Abschlusserklärung vorbehaltlos, vereinbart jedoch mit dem Antragsteller in einem separaten Dokument eine Kostenregelung oder eine Anpassung des Streitwerts.


Konsequenzen einer bedingten Abschlusserklärung

Wenn der Schuldner eine bedingte Abschlusserklärung abgibt, hat dies mehrere rechtliche und praktische Konsequenzen:

  1. Unwirksamkeit der Abschlusserklärung: Der Antragsteller ist berechtigt, die Erklärung zurückzuweisen und auf einer bedingungslosen Anerkennung zu bestehen.
  2. Hauptsacheverfahren: Sollte keine klare und bedingungslose Abschlusserklärung abgegeben werden, kann der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren einleiten, um die einstweilige Verfügung durch ein Urteil zu bestätigen.
  3. Kostenrisiko für den Schuldner: Die Weigerung, eine vorbehaltlose Abschlusserklärung abzugeben, kann dazu führen, dass der Schuldner zusätzliche Verfahrenskosten tragen muss.

Relevante Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 02.07.2009 (Az. I ZR 146/07): Der BGH stellte klar, dass eine bedingte Abschlusserklärung unwirksam ist und die Rechtssicherheit, die mit einer Abschlusserklärung angestrebt wird, gefährdet.
  • OLG München, Beschluss vom 18.02.2014 (Az. 6 W 59/14): Das Gericht betonte, dass die Abschlusserklärung als endgültige Regelung nicht unter einem Vorbehalt stehen darf, da dies den Zweck des Instruments untergräbt.
  • BGH, Urteil vom 07.05.2024 (Az. VI ZR 307/22): Hier wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, dass die Abschlusserklärung klar und eindeutig sein muss, um einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.

Eine Abschlusserklärung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, da sie sonst ihren Zweck, das Verfahren abschließend zu regeln, nicht erfüllen kann. Sie muss eindeutig und ohne Vorbehalte abgegeben werden, um die einstweilige Verfügung in eine endgültige, vollstreckbare Regelung umzuwandeln. Bedingungen oder Vorbehalte gefährden die Rechtssicherheit und können dazu führen, dass die Erklärung als unwirksam angesehen wird. Bei Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um mögliche Fehler und zusätzliche Kostenrisiken zu vermeiden.

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Zugang und Form der Abschlusserklärung

Die Abschlusserklärung ist eine prozessuale Erklärung des Schuldners (Antragsgegners), mit der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt. Damit diese rechtliche Wirkung entfalten kann, müssen sowohl der Zugang als auch die Form der Erklärung bestimmten Anforderungen genügen. Nachfolgend werden die maßgeblichen Aspekte detailliert erläutert:


Zugang der Abschlusserklärung

Damit die Abschlusserklärung wirksam wird, muss sie dem Antragsteller (Antragstellervertreter) in einer rechtlich eindeutigen Weise zugehen. Der Zugang ist entscheidend, da er den Zeitpunkt markiert, ab dem die Verfügung als endgültige Regelung gilt und der Antragsteller Rechtssicherheit erlangt.

Wesentliche Anforderungen an den Zugang:

  • Zugang im Sinne des § 130 BGB: Die Erklärung muss so übermittelt werden, dass sie in den Machtbereich des Antragstellers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
  • Eindeutigkeit: Der Zugang muss in einer Weise erfolgen, die keine Zweifel an der Identität des Absenders, der Authentizität und dem Inhalt der Erklärung aufkommen lässt.

Zulässige Übermittlungswege:

  1. Post: Schriftliche Übermittlung per Einschreiben oder einfacher Postbrief. Einschreiben empfiehlt sich zur Dokumentation des Zugangs.
  2. Fax: Rechtlich zulässig, wenn die Lesbarkeit und Vollständigkeit des Dokuments gewährleistet sind.
  3. E-Mail: Akzeptiert, sofern die Authentizität der Erklärung sichergestellt ist (beispielsweise durch digitale Signaturen). Ohne Authentifizierungsmaßnahmen kann die Wirksamkeit umstritten sein.
  4. Persönliche Übergabe: Möglich, wenn der Zugang eindeutig dokumentiert wird, beispielsweise durch eine Empfangsbestätigung.

Rechtsprechung zum Zugang:

  • BGH, Urteil vom 19.11.1997, Az. VIII ZR 22/97: Die Erklärung muss dem Empfänger so zugehen, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Ein verspäteter Zugang kann die Wirksamkeit der Erklärung gefährden.
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.01.2004, Az. 6 W 127/03: Die Versendung per Fax ist ausreichend, wenn der Zugang durch einen Fax-Sendebericht nachweisbar ist.


Form der Abschlusserklärung

Die Form der Abschlusserklärung ist entscheidend für ihre Wirksamkeit und rechtliche Bindung. Auch wenn sie grundsätzlich formfrei möglich ist, haben sich in der Praxis bestimmte Standards etabliert, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Grundsätze zur Form:

  • Schriftform empfohlen: Obwohl gesetzlich keine spezielle Form vorgeschrieben ist, wird die schriftliche Abgabe dringend empfohlen, um Klarheit und Beweissicherheit zu gewährleisten.
  • Inhaltliche Eindeutigkeit: Die Erklärung muss klar und unmissverständlich formuliert sein. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Schuldner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt.
  • Verzicht auf Bedingungen: Die Abschlusserklärung muss bedingungslos erfolgen. Bedingte oder unter Vorbehalt stehende Erklärungen sind rechtlich unwirksam.

Beispiel für eine schriftliche Abschlusserklärung:

„Hiermit erkenne ich die einstweilige Verfügung des Landgerichts [Ort] vom [Datum], Aktenzeichen [Az.], als endgültige Regelung an. Ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln und auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens.“

Sonderfall: Abgabe durch Vertreter

Die Erklärung kann durch einen rechtlichen Vertreter (z. B. Anwalt) des Schuldners abgegeben werden. In diesem Fall muss die Vertretungsbefugnis klar dokumentiert sein, beispielsweise durch eine Vollmacht.

Rechtsprechung zur Form:

  • BGH, Urteil vom 02.07.2009, Az. I ZR 146/07: Eine bedingungslose schriftliche Erklärung ist erforderlich, um die volle Rechtswirkung zu entfalten.
  • OLG München, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 6 W 59/14: Eine unklare oder bedingte Erklärung ist unwirksam und kann vom Antragsteller zurückgewiesen werden.


Zeitpunkt und Frist zur Abgabe

Die Abschlusserklärung sollte unverzüglich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgegeben werden, um zusätzliche Kosten und rechtliche Nachteile zu vermeiden. Es gibt zwar keine gesetzliche Frist, jedoch hat sich in der Praxis ein Zeitraum von etwa zwei Wochen etabliert.

Relevanz des Zeitpunkts:

  • Vermeidung von Kosten: Je schneller die Abschlusserklärung abgegeben wird, desto geringer ist das Risiko, dass der Antragsteller weitere Kosten durch ein Hauptsacheverfahren geltend macht.
  • Verjährungsfristen im Wettbewerbsrecht: Im Wettbewerbsrecht ist die schnelle Abgabe besonders wichtig, da § 11 UWG eine Verjährung nach sechs Monaten vorsieht. Ohne Abschlusserklärung müsste der Antragsteller rechtzeitig ein Hauptsacheverfahren einleiten, um die Verjährung zu verhindern.

Rechtsprechung zur Frist:

  • BGH, Beschluss vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07: Die Abgabe der Erklärung sollte innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Verzögerungen können dazu führen, dass der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren anstrengt.


Konsequenzen bei fehlerhaftem Zugang oder Formmängeln

Wenn die Abschlusserklärung nicht ordnungsgemäß zugeht oder formale Anforderungen nicht erfüllt, kann dies erhebliche Konsequenzen haben:

  • Der Antragsteller kann die Erklärung zurückweisen und auf einer ordnungsgemäßen Erklärung bestehen.
  • Ein fehlender Zugang der Erklärung berechtigt den Antragsteller, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten, um die Verfügung gerichtlich bestätigen zu lassen.
  • Formmängel können zu Unsicherheiten in der Vollstreckung führen und im Streitfall den Verfahrensabschluss verzögern.

Die Abschlusserklärung muss klar, eindeutig und ohne Bedingungen abgegeben werden, um die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Der Zugang sollte so erfolgen, dass keine Zweifel an der Echtheit und Vollständigkeit der Erklärung aufkommen. Schriftlichkeit wird dringend empfohlen, da sie Beweissicherheit schafft. Eine fehlerhafte Erklärung oder ein verspäteter Zugang können erhebliche rechtliche und finanzielle Nachteile für den Schuldner nach sich ziehen. Angesichts der potenziellen Fallstricke ist es ratsam, rechtlichen Beistand bei der Abgabe der Abschlusserklärung hinzuzuziehen.

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Was versteht man unter Wartefrist?

Die Wartefrist bezeichnet im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung und der Abschlusserklärung einen angemessenen Zeitraum, den der Antragsteller nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abwarten muss, bevor er den Antragsgegner durch ein Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern darf. Sie ist ein wichtiger prozessualer Grundsatz, der verhindern soll, dass der Antragsgegner durch übereilte Aufforderungen unnötig belastet wird, und dient gleichzeitig dazu, dem Antragsgegner ausreichend Zeit zu geben, die einstweilige Verfügung zu prüfen und gegebenenfalls selbst aktiv zu werden.


Zweck der Wartefrist

Die Wartefrist schützt den Antragsgegner vor einer vorschnellen und möglicherweise unnötigen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Diese Frist gibt ihm die Möglichkeit:

  • die einstweilige Verfügung rechtlich zu prüfen,
  • über die weiteren prozessualen Schritte nachzudenken, wie etwa Widerspruch (§ 924 ZPO), Anträge nach § 926 oder § 927 ZPO oder die freiwillige Abgabe einer Abschlusserklärung,
  • die einstweilige Verfügung freiwillig anzuerkennen, ohne durch ein Abschlussschreiben belastet zu werden.

Für den Antragsteller verhindert die Einhaltung der Wartefrist, dass er die Kosten eines Abschlussschreibens vergeblich aufwendet, da ein überflüssiges Schreiben nicht erstattungsfähig ist.


Dauer der Wartefrist

Die Wartefrist ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung und der prozessualen Praxis. Die Dauer orientiert sich an den spezifischen Umständen des Einzelfalls. In der Praxis haben sich jedoch gewisse Richtwerte etabliert:

  1. Allgemeiner Richtwert: 2 Wochen In vielen Fällen wird eine Wartefrist von etwa zwei Wochen als angemessen betrachtet, nachdem die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner zugestellt wurde.
  2. Längere Frist: 1 Monat In einigen Fällen, insbesondere wenn der Antragsgegner von seinem Recht Gebrauch machen möchte, innerhalb eines Monats auf die einstweilige Verfügung zu reagieren (etwa durch Widerspruch nach § 924 ZPO), wird eine Frist von bis zu einem Monat als angemessen angesehen.

Rechtsprechung zur Wartefrist

BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14 („Kosten für Abschlussschreiben II“)

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Wartefrist vor dem Versand eines Abschlussschreibens einzuhalten ist. Ein verfrühtes Schreiben ist als unnötig anzusehen und die dafür angefallenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

OLG München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20

Das OLG München hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben „funktionslos und überflüssig“ ist, wenn der Antragsgegner innerhalb der Wartefrist mitteilt, dass er sich zu gegebener Zeit zu der einstweiligen Verfügung äußern werde. Ein solches Schreiben entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners und ist daher nicht erforderlich.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 112/18

Das Gericht betonte, dass die Wartefrist auch dazu dient, den Antragsgegner nicht unverhältnismäßig zu belasten. Eine verfrühte Aufforderung könne zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner eine Reaktion in Aussicht gestellt hat.


Ausnahmen und Sonderfälle

In einigen Fällen kann eine verkürzte Wartefrist gerechtfertigt sein, beispielsweise:

  • Wenn der Antragsgegner eindeutig signalisiert, dass er die einstweilige Verfügung nicht anerkennen wird.
  • Bei besonders dringlichen Fällen, etwa im Wettbewerbsrecht, wenn die Verjährungsfrist gemäß § 11 UWG zu beachten ist.
  • Wenn bereits vor Zustellung der einstweiligen Verfügung ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Parteien stattgefunden hat und die Rechtslage ausreichend geklärt ist.


Konsequenzen bei Missachtung der Wartefrist

  • Verlust des Kostenanspruchs: Versendet der Antragsteller ein Abschlussschreiben vor Ablauf der Wartefrist, können die hierfür anfallenden Anwaltskosten nicht als notwendig angesehen werden. Die Kosten trägt in diesem Fall der Antragsteller selbst.
  • Ablehnung der Abschlusserklärung: Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, auf ein verfrühtes Abschlussschreiben zu reagieren.
  • Mögliche Verzögerung des Verfahrens: Eine unnötige Belastung des Antragsgegners kann das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien weiter beeinträchtigen und zu zusätzlichen Streitigkeiten führen.

Die Wartefrist ist ein wichtiger prozessualer Schutzmechanismus, der beiden Parteien zugutekommt. Sie gibt dem Antragsgegner die Möglichkeit, die einstweilige Verfügung in Ruhe zu prüfen und freiwillig zu reagieren, während der Antragsteller vor unnötigen Kosten geschützt wird. Die Dauer der Wartefrist beträgt in der Regel zwei Wochen bis maximal einen Monat, je nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen die Wartefrist kann dazu führen, dass die Kosten eines Abschlussschreibens nicht erstattungsfähig sind. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, die Frist sorgfältig zu beachten.

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Was versteht man unter Reaktionsfrist?

Die Reaktionsfrist bezeichnet im rechtlichen Kontext den Zeitraum, den der Schuldner (Antragsgegner) nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung zur Verfügung hat, um darauf zu reagieren. Diese Frist ermöglicht es dem Schuldner, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, wie z. B. Widerspruch, Abänderungsanträge oder die freiwillige Abgabe einer Abschlusserklärung. Sie dient der Sicherstellung eines fairen Verfahrens und gewährt dem Schuldner ausreichend Zeit, sich mit der Verfügung auseinanderzusetzen.


Unterschied zwischen Reaktionsfrist und Wartefrist

  • Die Reaktionsfrist bezieht sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen der Schuldner aktiv werden kann, um seine Rechte geltend zu machen.
  • Die Wartefrist betrifft den Zeitraum, den der Antragsteller (Gläubiger) abwarten muss, bevor er Maßnahmen wie ein Abschlussschreiben einleitet, um den Schuldner zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern.


Zweck der Reaktionsfrist

Die Reaktionsfrist erfüllt mehrere wichtige Funktionen:

  1. Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners: Sie gibt dem Schuldner Zeit, die einstweilige Verfügung rechtlich zu prüfen und über mögliche Gegenmaßnahmen zu entscheiden.
  2. Vermeidung von Überforderung: Der Schuldner soll nicht durch übermäßigen zeitlichen Druck daran gehindert werden, seine Rechte sachgerecht auszuüben.
  3. Effiziente Konfliktlösung: Sie ermöglicht es dem Schuldner, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eigenständig Maßnahmen zu ergreifen, wodurch ein Hauptsacheverfahren möglicherweise vermieden werden kann.


Reaktionsmöglichkeiten innerhalb der Frist

Während der Reaktionsfrist hat der Schuldner folgende Optionen:

  1. Abgabe einer Abschlusserklärung:
    • Der Schuldner kann erklären, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt.
    • Dies ist der einfachste Weg, um das Verfahren abzuschließen und ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden.
  2. Widerspruch nach § 924 ZPO:
    • Der Schuldner kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen. Dies führt zu einer erneuten mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung.
  3. Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 926 ZPO:
    • Der Schuldner kann verlangen, dass der Antragsteller eine Sicherheit hinterlegt, wenn Zweifel an der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs bestehen.
  4. Antrag auf Aufhebung der Verfügung nach § 927 ZPO:
    • Der Schuldner kann die einstweilige Verfügung aufheben lassen, wenn der Grund für deren Erlass nachträglich entfallen ist.
  5. Untätigkeit:
    • Entscheidet sich der Schuldner für keine der genannten Maßnahmen, bleibt die einstweilige Verfügung bestehen, ohne dass weitere Schritte notwendig sind.


Dauer der Reaktionsfrist

Die Dauer der Reaktionsfrist ist nicht gesetzlich einheitlich geregelt und hängt von der prozessualen Situation und der Art der Verfügung ab. Sie richtet sich häufig nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und der allgemeinen Verfahrensfristen.

  1. Widerspruch nach § 924 ZPO:
    • Der Schuldner hat grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung Zeit, Widerspruch einzulegen.
    • Diese Frist kann vom Gericht verlängert werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
  2. Abgabe der Abschlusserklärung:
    • Es gibt keine gesetzlich geregelte Frist, jedoch wird in der Praxis ein Zeitraum von zwei Wochen bis einem Monat als angemessen angesehen.
  3. Andere Anträge (z. B. Sicherheitsleistung, Aufhebung):
    • Die Frist richtet sich nach der Art der Verfügung und den Umständen des Einzelfalls. In der Regel werden solche Anträge unverzüglich oder binnen weniger Wochen erwartet.

Rechtsprechung zur Reaktionsfrist

BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. VI ZR 63/10

Der Bundesgerichtshof hat betont, dass der Schuldner eine angemessene Frist zur Prüfung und Entscheidung über die einstweilige Verfügung haben muss, um seine Verteidigungsrechte sachgerecht wahrnehmen zu können.

OLG München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20

Das Gericht stellte klar, dass die Reaktionsfrist so bemessen sein muss, dass der Schuldner ausreichend Zeit hat, um sich rechtlich beraten zu lassen und eine informierte Entscheidung zu treffen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 105/12

Eine Reaktion, die nach Ablauf der Frist erfolgt, ist grundsätzlich verspätet und wird nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, wenn der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.


Konsequenzen bei Missachtung der Reaktionsfrist

  1. Für den Schuldner:
    • Versäumt der Schuldner die Reaktionsfrist, verliert er die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder andere prozessuale Maßnahmen zu ergreifen.
    • Die einstweilige Verfügung wird endgültig bindend, sofern keine Abschlusserklärung erforderlich ist.
  2. Für den Antragsteller:
    • Verstreicht die Reaktionsfrist ohne eine Aktion des Schuldners, kann der Antragsteller auf die Abgabe einer Abschlusserklärung hinwirken oder direkt ein Hauptsacheverfahren einleiten.

Die Reaktionsfrist ist ein zentraler Bestandteil des einstweiligen Rechtsschutzes und gibt dem Schuldner die Möglichkeit, auf eine einstweilige Verfügung angemessen zu reagieren. Ihre Dauer hängt von der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen ab, beträgt jedoch in der Regel zwei Wochen bis einen Monat. Die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend, da sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens und die Rechte des Schuldners bestimmt. Eine Missachtung der Frist kann erhebliche rechtliche Nachteile nach sich ziehen.

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Wie hoch sind die Kosten der Abschlusserklärung?

Die Kosten einer Abschlusserklärung hängen maßgeblich vom Streitwert der einstweiligen Verfügung und der konkreten gebührenrechtlichen Einordnung der Tätigkeit ab. Es handelt sich dabei um eine selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheit, die nicht als Teil des ursprünglichen Eilverfahrens, sondern als Teil des Hauptsacheverfahrens bewertet wird. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, die Kostenstruktur und relevante Einzelfallentscheidungen ausführlich erläutert.


Rechtliche Einordnung und Grundlagen

Eine Abschlusserklärung wird im Rahmen eines sogenannten „Abschlussschreibens“ vorbereitet oder eingefordert, das von einem Anwalt erstellt wird. Gebührenrechtlich handelt es sich dabei um eine neue, eigenständige Angelegenheit im Sinne von § 17 Nr. 4 lit. b RVG. Dies bedeutet, dass für das Abschlussschreiben eine gesonderte Vergütung anfällt, die unabhängig von den Gebühren des Eilverfahrens berechnet wird.

Die Kosten richten sich in der Regel nach dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), wonach eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 entstehen kann. Der konkrete Gebührensatz ist abhängig vom Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit.


Höhe der Kosten

Regelgebühr: 1,3 Geschäftsgebühr

  • Im Normalfall wird eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08).
  • Der Streitwert, der zur Berechnung der Gebühren herangezogen wird, entspricht in der Regel dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens, da das Abschlussschreiben eine abschließende Klärung des Anspruchs bezweckt.

Reduzierte Gebühr: 0,3 Geschäftsgebühr

  • Eine reduzierte 0,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG) kommt nur in besonderen Einzelfällen in Betracht, beispielsweise wenn:
    • die Tätigkeit des Anwalts von geringerem Umfang ist,
    • keine erneute rechtliche Prüfung erforderlich ist,
    • die Abgabe der Abschlusserklärung bereits konkret in Aussicht gestellt wurde und die anwaltliche Tätigkeit lediglich der Klarstellung dient (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08).

Erhöhte Gebühr: bis zu 2,5 Geschäftsgebühr

  • Eine Erhöhung der Gebühr auf bis zu 2,5 ist möglich, wenn die Tätigkeit des Anwalts außergewöhnlich umfangreich oder schwierig ist.
  • Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Sachlage besonders komplex ist, umfangreiche Schriftsätze zu prüfen sind oder zusätzliche rechtliche Argumentationen erforderlich werden (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13).


Erstattungsfähigkeit der Kosten

Voraussetzungen für die Kostenerstattung

Die Kosten eines Abschlussschreibens können unter den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) oder analog § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig sein. Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Erforderlichkeit des Abschlussschreibens: Das Schreiben muss notwendig sein, um den Gläubigeranspruch zu sichern.
  2. Unterlassungsanspruch des Gläubigers: Zum Zeitpunkt der Aufforderung muss ein rechtlich begründeter Anspruch des Gläubigers auf die Unterlassung bestehen.
  3. Mutmaßlicher Wille des Schuldners: Das Abschlussschreiben darf nicht gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners erfolgen.

Einschränkungen der Erstattungsfähigkeit

  • Überflüssige Abschlussschreiben: Ein Abschlussschreiben ist nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits angekündigt hat, die einstweilige Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist anzuerkennen, und ein Schreiben daher als unnötig einzustufen ist (OLG München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20).
  • Teilweise Berechtigung: Ist das Abschlussschreiben nur teilweise berechtigt, erfolgt eine Quotierung der Kosten (OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, Az. 6 U 174/12).

Rechtsprechung zur Kostenerstattung

BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14

  • Die Kosten eines Abschlussschreibens sind erstattungsfähig, wenn es notwendig ist und den genannten Voraussetzungen entspricht.
  • Der BGH betonte, dass eine 1,3-Geschäftsgebühr im Regelfall angemessen ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10

  • Eine erhöhte Geschäftsgebühr von 2,0 wurde zugelassen, da die Sachlage besonders komplex war und eine umfangreiche rechtliche Prüfung notwendig wurde.

OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13

  • Eine 0,8-Geschäftsgebühr wurde in einem Fall für angemessen gehalten, in dem der Aufwand und die Schwierigkeit der Tätigkeit unterdurchschnittlich waren.

Die Kosten für eine Abschlusserklärung richten sich nach dem Streitwert und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. In der Regel entsteht eine 1,3-Geschäftsgebühr, die aus dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens berechnet wird. Eine niedrigere Gebühr (0,3) ist nur bei geringem Aufwand möglich, während eine erhöhte Gebühr (bis zu 2,5) bei außergewöhnlicher Komplexität angesetzt werden kann. Die Kosten sind erstattungsfähig, sofern das Abschlussschreiben notwendig war und dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach. Andernfalls, beispielsweise bei überflüssigen Schreiben, besteht kein Erstattungsanspruch.

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Wann ist eine Abschlusserklärung entbehrlich?

Eine Abschlusserklärung ist grundsätzlich notwendig, um eine einstweilige Verfügung in eine endgültige, der Hauptsache gleichwertige Regelung umzuwandeln. Es gibt jedoch bestimmte Konstellationen, in denen die Abgabe einer Abschlusserklärung entbehrlich ist. Diese Ausnahmefälle resultieren entweder aus dem Verhalten der Parteien oder aus rechtlichen Besonderheiten, die den Zweck der Abschlusserklärung bereits auf andere Weise erfüllen.


Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung durch den Schuldner

Wenn der Schuldner (Antragsgegner) die einstweilige Verfügung ausdrücklich als endgültige und verbindliche Regelung anerkennt, ohne dass ein Abschlussschreiben erforderlich ist, entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten Abschlusserklärung. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner sein Anerkenntnis bereits schriftlich oder mündlich gegenüber dem Antragsteller oder dessen Anwalt erklärt hat.

Relevante Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08: Eine Abschlusserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner die einstweilige Verfügung ausdrücklich und vorbehaltlos anerkennt.
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 105/12: Wird die einstweilige Verfügung vom Schuldner freiwillig erfüllt und als verbindlich anerkannt, ist ein Abschlussschreiben funktionslos.


Keine Absicht des Antragstellers, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten

Eine Abschlusserklärung ist entbehrlich, wenn der Antragsteller kein Interesse daran hat, die einstweilige Verfügung in ein Hauptsacheverfahren zu überführen, und er dies dem Schuldner gegenüber klarstellt. Ohne die Gefahr eines Hauptsacheverfahrens besteht kein Bedarf an einer abschließenden Regelung durch die Abschlusserklärung.


Erledigung der einstweiligen Verfügung

Ist die einstweilige Verfügung gegenstandslos geworden, weil der Unterlassungsanspruch aus anderen Gründen erloschen ist, entfällt die Notwendigkeit einer Abschlusserklärung. Beispiele hierfür sind:

  • Der Schuldner hat das beanstandete Verhalten dauerhaft eingestellt.
  • Der Unterlassungsanspruch ist aufgrund veränderter Umstände (z. B. Wegfall der Wiederholungsgefahr) erloschen.
  • Der Antragsteller hat erklärt, auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten.

Relevante Rechtsprechung:

  • OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 U 68/23: Wenn der Unterlassungsanspruch aufgrund veränderter Umstände erlischt, entfällt die Notwendigkeit einer Abschlusserklärung.


Funktionslosigkeit des Abschlussschreibens

Ein Abschlussschreiben, das keinen tatsächlichen Zweck mehr erfüllt, macht die Abschlusserklärung entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn:

  • Der Schuldner bereits unmissverständlich erklärt hat, dass er keine Einwände gegen die einstweilige Verfügung erhebt.
  • Der Antragsteller ein Abschlussschreiben verschickt, obwohl der Schuldner bereits angekündigt hat, die Verfügung anzuerkennen oder sich zu einer bestimmten Frist zu äußern.

Relevante Rechtsprechung:

  • OLG München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20: Ein Abschlussschreiben ist entbehrlich, wenn der Schuldner signalisiert, dass er die einstweilige Verfügung prüfen und sich innerhalb einer angemessenen Frist äußern wird. In solchen Fällen gilt ein vorzeitig versendetes Schreiben als „funktionslos“ und die dafür angefallenen Kosten als nicht erstattungsfähig.


Automatische Erledigung durch Ablauf von Fristen

Wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig auf die einstweilige Verfügung hinwirkt (z. B. durch ein Hauptsacheverfahren) und dadurch die Verfügung gegenstandslos wird, entfällt die Notwendigkeit einer Abschlusserklärung. Dies kann im Wettbewerbsrecht aufgrund der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 UWG) vorkommen.

Relevante Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14: Eine Abschlusserklärung wird nicht benötigt, wenn die einstweilige Verfügung aufgrund Zeitablaufs ihre Wirkung verliert.

Besondere Fälle: Unterlassungserklärungen und Vertragsvereinbarungen

Eine Abschlusserklärung ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien die einstweilige Verfügung ersetzt. Solche Vereinbarungen können den Streit endgültig regeln und machen ein Hauptsacheverfahren überflüssig.

Eine Abschlusserklärung ist entbehrlich, wenn die einstweilige Verfügung entweder durch Anerkenntnis, Wegfall des Anspruchs oder vertragliche Vereinbarungen gegenstandslos wird oder wenn das Abschlussschreiben selbst funktionslos ist. Wichtig ist, dass die Entbehrlichkeit der Abschlusserklärung klar aus den Umständen hervorgeht. Andernfalls riskiert der Antragsteller, dass der Schuldner später Einwände gegen die Verfügung erhebt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten beide Parteien sorgfältig prüfen, ob eine Abschlusserklärung tatsächlich notwendig ist.

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