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Abmahnung ZOPO GmbH Sandhage

Abmahnung der ZOPO GmbH durch die Kanzlei Sandhage
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Nachdem bereit Frau Nucharee Jirsa in der Vergangenheit eine angeblich rechtwidrige Verwendung der Marke „ZOPO“ durch Rechtsanwalt Sandhage aussprechen ließ, vertritt nun Rechtsanwalt Sandhage die die ZOPO GmbH, Kiel, bei der Geltendmachung gleicher Ansprüche. In dem Abmahnschreiben der die ZOPO GmbH ist zu lesen:

„[…]die ZOPO GmbH, Kiel, die wir in allen Fragen des gewerblichen Rechtschutzes ständig vertreten und beraten, hat uns gebeten, in folgender Angelegenheit an Sie zu schreiben:

Unsere Mandantin ist Inhaberin der DE-Marke 302012047954 "ZOPO", die jeweils Schutz für die Klasse 9 beansprucht. Hierzu zählen Mobiltelefone und Ladegeräte für Mobiltelefone.

Die genannte Registrierung gewährt unserer Mandantin das ausschließliche Recht, die Marke "ZOPO" zu benutzen und Dritten zu untersagen, Produkte unter dieser oder verwechselbarer Markenbezeichnung zu bewerben oder in Verkehr zu bringen.

Obwohl es auf die Frage der Benutzung nicht ankommt, dürfen wir darauf hinweisen, dass die vorgenannte Marke umfassend von meiner Mandantin benutzt wird. Wir verweisen diesbezüglich beispielsweise auf die Verkaufsaktivitäten meiner Mandantin unter www.zopo.de. Sie können entsprechende Produkte auch im Ladengeschäft meiner Mandantin in Kiel kaufen.

Neben den Kennzeichen hat unsere Mandantin auch Kraft ihres eingetragenen Namens das Recht, Dritten zu untersagen, Produkte unter ihrer Firmenbezeichnung zu bewerben.

Unsere Mandantin ist aufgefallen, dass Sie auf der Verkaufsplattform Ebay unter dem Verkäufernamen […] Zubehör für Mobiltelefone unter der Bezeichnung

"ZOPO"

zum Kauf anbieten, beispielsweise unter der Artikelnummer […].

Ihr Verhalten ist marken- und firmenrechtlich unzulässig. Insbesondere hat meine Mandantin Ihnen keine Lizenz oder sonstige Erlaubnis zur Verwendung des Kennzeichens im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Ladegeräten für Mobiltelefone erteilt.

Unserer Mandantin stehen daher Ansprüche auf Unterlassung aus den Bestimmungen der §§14 Abs. 5; 15 MarkenG zu. Daneben stehen ihr Anspruche auf Schadensersatz aus den Bestimmungen des § 14 Abs.6 MarkenG, auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg nach § 19 MarkenG sowie auf Erstattung der Kosten unserer Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Geschäftsruhrung ohne Auftrag zu.

Sie werden hiermit aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Es genügt keinesfalls, wenn lediglich das gesetzwidrige Verhalten eingestellt wird, um die Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszuschließen.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden Sie hiermit aufgefordert, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum[…] bei uns eingehend unterzeichnet einzureichen. Eine Formulierung rur eine solche Unterlassungserklärung ist diesem Schreiben beigefügt.

Bitte beachten Sie, dass eine vorab per Fax übermittelte Unterlassungserklärung nur dann als ausreichend angesehen wird, wenn das Original unverzüglich nachgesandt wird.

Im Fall des ungenutzten Fristablaufs und/oder der Verweigerung der Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung werden wir unserer Mandantin die unverzügliche Einleitung gerichtlicher Eilmaßnahmen empfehlen. Wegen der Dringlichkeit markenrechtlicher Auseinandersetzungen kann die vorgenannte Frist nicht verlängert werden. Von Anfragen zur Verlängerung der vorgenannten Frist bitten wir daher abzusehen […]."

Der Abmahnung der die ZOPO GmbH ist eine an sie adressierte Kostennote in Höhe von 1.474,89 EUR (Gegenstandswert 35.000 EUR) beigefügt.

Die der Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage beigefügte Unterlassungserklärung ist unseres Erachtens deutlich zu weit gefasst. Wir können aus diesem Grund nur dringend anraten, die im Auftrag der ZOPO GmbH vorformuliert beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

Ansprechpartner

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