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Abmahnung Wladimir Gusenkow

Urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Wladimir Gusenkow - Foto: © Vagengeym/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Wladimir Gusenkow, Rosenstr. 92, 01159 Dresden, durch seinen Bevollmächtigten vor.

Anlass dessen Beauftragung sei die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des Herrn Wladimir Gusenkow, so ist in der Abmahnung zu lesen.

Herr Wladimir Gusenkow sei Hersteller/Urheber der streitgegenständlichen Lichtbilder und mithin Lichtbildner im Sinne des § 72 UrhG. Er fertige u.a. Produktbilder in einer eigens für diesen Zweck ausgestatteten und eingerichteten Fotoagentur qualitativ hochwertig und gewerbsmäßig an.

Der Empfänger der Abmahnung habe diese Bilder ohne Erlaubnis benutzt. Er habe damit zumindest fahrlässig gehandelt, weil er die Bilder benutzt habe, obwohl er sich, zumal gewerblich handelnd, nicht die Nutzungsrechte vom Berechtigten verschafft habe.

Herr Gusenkow habe einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bilder gemäß § 97 Absatz 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift könne, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Lichtbilder würden gemäß § 72 Absatz 1 UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 des Urhebergesetzes geschützt.

Die Wiederholungsgefahr werde durch die widerrechtliche Verletzung indiziert. Sie könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Zudem stünden Herrn Wladimir Gusenkow Schadensersatzansprüche nach § 97 Absatz 2 UrhG zu.
Nach dieser Vorschrift sei derjenige, der eine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch könne jedoch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzende als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG).

Herr Wladimir Gusenkow fordert insoweit Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie. Der Schaden für die unberechtigte Nutzung der Bilder des verletzten Urhebers sei danach zu bemessen, welche angemessenen Gebühren vom Verletzenden bei einem Abschluss eines Lizenzvertrages hätten gezahlt werden müssen. Die zu zahlende Lizenzgebühr entspreche damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG.

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 92.000 EUR bemessen.

Weiter werden mit der Abmahnung Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme in Höhe von 1.863,40 EUR geltend gemacht.

Ansprechpartner

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