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Abmahnung Wessel-Werk GmbH

Patentrechtliche sowie Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wessel-Werk GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine patentrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Wessel-Werk GmbH vor. So sei bei Marktbeobachtung festgestellt worden, dass der Empfänger der Abmahnung der Wessel-Werk GmbH umschaltbare Bodendüsen für Staubsauger vertreiben würde, welche dem Modell RD 295 der Wessel-Werk GmbH nachempfunden seien.

Die Wessel-Werk GmbH, so ist in der Abmahnung zu lesen, sei ein weltweit führender Her-steller von Staubsaugerdüsen. Allein in Europa würde die Wessel-Werk GmbH nahezu sämt-liche namhafte Staubsaugerhersteller wie Miele, BSH, Philips, Electrolux, Kärcher und Rowenta beliefern. Im Premium-Segment würde die Wessel-Werk GmbH einen Marktanteil von über 80% halten. Zudem würde die streitgegenständliche Düse RD 295 seit vielen Jahren von der Wessel-Werk GmbH vor allem auf dem deutschen Markt vertrieben.

Hierdurch würde der Empfänger der Abmahnung von zwei Patenten DE 100 04 689 C1 und DE 198 18 568 C1 unberechtigter Weise Gebrauch machen und des Weiteren aufgrund der nahezu identischen Gestaltung im Vergleich mit dem Modell RD 295 der Wessel-Werk GmbH gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert die Wessel-Werk GmbH Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung und Erstattung der Abmahnkosten aus einem Gegen-standswert von 100.000 EUR ein.

Insbesondere der Auskunftsanspruch ist sehr weitgehend, zumal der Empfänger der Ab-mahnung über den Umfang der in der Abmahnung näher bezeichneten Handlungen Rech-nung legen soll und zwar unter anderem unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der beschriebenen Erzeugnisse, der einzelnen Lieferung, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbe-zeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der Art und des Umfangs der betrie-benen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet sowie Angaben über den erzielten Gewinn.

Dieser Auskunftsanspruch dient in aller Regel zur Konkretisierung des geltend zu machenden Schadensersatzes.

Nach unserer Einschätzung ist zudem die mit der Abmahnung der Wessel-Werk GmbH vor-gelegte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst.

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