Zum Hauptinhalt springen

Abmahnung Wessel-Werk GmbH

Patentrechtliche sowie Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wessel-Werk GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine patentrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Wessel-Werk GmbH vor. So sei bei Marktbeobachtung festgestellt worden, dass der Empfänger der Abmahnung der Wessel-Werk GmbH umschaltbare Bodendüsen für Staubsauger vertreiben würde, welche dem Modell RD 295 der Wessel-Werk GmbH nachempfunden seien.

Die Wessel-Werk GmbH, so ist in der Abmahnung zu lesen, sei ein weltweit führender Her-steller von Staubsaugerdüsen. Allein in Europa würde die Wessel-Werk GmbH nahezu sämt-liche namhafte Staubsaugerhersteller wie Miele, BSH, Philips, Electrolux, Kärcher und Rowenta beliefern. Im Premium-Segment würde die Wessel-Werk GmbH einen Marktanteil von über 80% halten. Zudem würde die streitgegenständliche Düse RD 295 seit vielen Jahren von der Wessel-Werk GmbH vor allem auf dem deutschen Markt vertrieben.

Hierdurch würde der Empfänger der Abmahnung von zwei Patenten DE 100 04 689 C1 und DE 198 18 568 C1 unberechtigter Weise Gebrauch machen und des Weiteren aufgrund der nahezu identischen Gestaltung im Vergleich mit dem Modell RD 295 der Wessel-Werk GmbH gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert die Wessel-Werk GmbH Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung und Erstattung der Abmahnkosten aus einem Gegen-standswert von 100.000 EUR ein.

Insbesondere der Auskunftsanspruch ist sehr weitgehend, zumal der Empfänger der Ab-mahnung über den Umfang der in der Abmahnung näher bezeichneten Handlungen Rech-nung legen soll und zwar unter anderem unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der beschriebenen Erzeugnisse, der einzelnen Lieferung, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbe-zeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufge-schlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der Art und des Umfangs der betrie-benen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet sowie Angaben über den erzielten Gewinn.

Dieser Auskunftsanspruch dient in aller Regel zur Konkretisierung des geltend zu machenden Schadensersatzes.

Nach unserer Einschätzung ist zudem die mit der Abmahnung der Wessel-Werk GmbH vor-gelegte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Im Zeitalter digitaler Bewertungen auf Plattformen wie Google, Jameda, Kununu oder Trustpilot ist der gute Ruf eines Unternehmens oder Freiberuflers angreifbarer denn je. Negative…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Warum ist das Thema „Trennungsgebot im Werberecht“ aktuell und relevant? Das Werberecht erlebt durch die Digitalisierung der Medienwelt eine regelrechte Renaissance. Nie zuvor wu…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In Zeiten des digitalen Handels steht eines fest: Wer günstiger ist, gewinnt. Das gilt auch – und besonders – für den Arzneimittelmarkt. Gerade Apotheken achten beim Einkauf versc…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Werbung mit prominenten Gesichtern kann extrem wirksam sein – aber auch gefährlich, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgt. Das hat das Landgericht Köln mit seinem Urteil zur Testimo…