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Abmahnung Wesemann Schweiz AG

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine Abmahnung der Wesemann Schweiz AG wegen der Nutzung von Bildmaterial kann für Websitebetreiber erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken mit sich bringen. Uns liegt eine Abmahnung vor, in der die mehrfache Verwendung eines Fotos beanstandet wird. Gefordert werden unter anderem die unverzügliche Entfernung des Bildes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich Abmahnkosten.

Gerade die Kombination aus kurzer Frist, hoher Zahlungsforderung und weitreichender Unterlassungserklärung stellt viele Betroffene vor erhebliche Unsicherheiten. Wer vorschnell reagiert, riskiert langfristige Verpflichtungen und empfindliche Vertragsstrafen. Wer hingegen Fristen versäumt, muss mit weiteren rechtlichen Schritten rechnen.

In diesem Beitrag stellen wir die Abmahnung der Wesemann Schweiz AG strukturiert und verständlich dar. Sie erfahren, worum es konkret geht, welche Ansprüche geltend gemacht werden und welche Besonderheiten diese Abmahnung aufweist. Ziel ist es, Ihnen eine sachliche Orientierung zu geben, damit Sie die Situation richtig einordnen können und wissen, warum eine frühzeitige rechtliche Prüfung sinnvoll sein kann.

Im folgenden Abschnitt geben wir Ihnen zunächst einen Überblick über den Inhalt und den Hintergrund der Abmahnung.

Überblick zur Abmahnung der Wesemann Schweiz AG

Die Abmahnung, die uns vorliegt, betrifft das Urheberrecht an einem Foto. Nach Darstellung des Abmahners wurde auf einer gewerblich genutzten Website mehrfach ein Bild verwendet, an dem die ausschließlichen Rechte bei der Wesemann Schweiz AG liegen sollen. Das beanstandete Foto soll aus einem konkreten Referenzprojekt stammen und ohne Zustimmung für Werbezwecke eingebunden worden sein.

Abgemahnt wird ein Websitebetreiber mit Sitz in Deutschland. Der Adressat wird im Schreiben als Betreiber einer gewerblichen Website mit Leistungsdarstellungen beschrieben.

Vertreten wird der Abmahner durch die Schweizer Kanzlei @vocate, St. Gallen.

Inhaltlich verfolgt die Abmahnung mehrere Ziele gleichzeitig. Neben der sofortigen Entfernung des Fotos wird die zukünftige Unterlassung der Nutzung verlangt. Hinzu kommen Zahlungsforderungen, die sowohl eine pauschale sogenannte fiktive Lizenzgebühr als auch die Erstattung von Abmahnkosten umfassen. Für die Erfüllung dieser Forderungen werden einheitliche Fristen gesetzt.

Wer mahnt ab: Wesemann Schweiz AG und Kanzlei @vocate aus der Schweiz

Absender der Abmahnung ist die Wesemann Schweiz AG mit Sitz in Basel. In dem Schreiben wird das Unternehmen als Rechteinhaber an dem beanstandeten Bildmaterial bezeichnet. Nach Darstellung des Abmahners liegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Foto ausschließlich bei der Wesemann Schweiz AG. Eine Nutzung zu Werbezwecken durch Dritte sei ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet.

Die Abmahnung wird im Namen und in Vollmacht der Wesemann Schweiz AG durch die Kanzlei @vocate ausgesprochen. Die Kanzlei hat ihren Sitz in St. Gallen in der Schweiz. Dem Abmahnschreiben ist eine Vollmacht beigefügt, die dem Rechtsanwalt umfassende Befugnisse einräumt. Diese umfasst unter anderem die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, Zahlungsforderungen sowie die Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen. Die Vollmacht weist den Gegenstand des Mandats unter anderem als „Urheberrecht / Unlauterer Wettbewerb / Forderung“ aus, ohne dies im Abmahnschreiben näher zu konkretisieren.

Auffällig ist, dass es sich sowohl beim Abmahner als auch bei der abmahnenden Kanzlei um in der Schweiz ansässige Beteiligte handelt, während sich die Abmahnung an einen deutschen Websitebetreiber richtet. Dies kann für Betroffene zusätzliche Unsicherheiten im Hinblick auf Zuständigkeiten, Zahlungsmodalitäten und Fristen mit sich bringen.

Gegen wen richtet sich die Abmahnung: Abmahnung gegen einen Websitebetreiber

Die Abmahnung der Wesemann Schweiz AG richtet sich nach ihrem Inhalt gegen einen Websitebetreiber mit Sitz in Deutschland. Im Abmahnschreiben wird der Adressat als Betreiber einer gewerblich genutzten Internetseite beschrieben, auf der Leistungen dargestellt werden. Der Vorwurf bezieht sich ausschließlich auf die Nutzung eines bestimmten Fotos auf der Website.

Nach Darstellung des Abmahners wurde das beanstandete Bild mehrfach auf der Homepage eingebunden. Die Nutzung sei im Rahmen einer gewerblichen Außendarstellung erfolgt und damit zu Werbezwecken eingesetzt worden. Eine entsprechende Erlaubnis oder Lizenz der Wesemann Schweiz AG habe hierfür nicht vorgelegen.

Für viele Websitebetreiber ist diese Konstellation nicht ungewöhnlich. Bilder werden häufig zur Illustration von Projekten, Referenzen oder Leistungen verwendet. Gerade bei Fotografien von Anlagen, Bauprojekten oder technischen Einrichtungen stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang Nutzungsrechte bestehen.

Worum geht es konkret: Abmahnung wegen Urheberrecht an einem Foto

Gegenstand der Abmahnung ist die Nutzung eines bestimmten Fotos auf der Website des abgemahnten Unternehmens. Nach den Angaben im Schreiben zeigt das Bild eine Anlage der Wesemann Schweiz AG. Das Foto soll aus dem sogenannten „Projekt Universität Zürich“ stammen und mehrfach auf der Homepage des Websitebetreibers verwendet worden sein.

Der Abmahner macht geltend, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Lichtbild ausschließlich bei der Wesemann Schweiz AG liegen. Eine Nutzung durch Dritte, insbesondere zu gewerblichen oder werblichen Zwecken, sei ohne vorherige Zustimmung nicht erlaubt. In dem Schreiben heißt es sinngemäß, dass dem Websitebetreiber keine Erlaubnis erteilt worden sei, „das Bild für Werbezwecke auf Ihrer Homepage zu verwenden“.

Beanstandet wird nicht nur eine einmalige Veröffentlichung, sondern eine mehrfache Verwendung des Fotos. Daraus leitet der Abmahner einen fortdauernden Urheberrechtsverstoß ab. Gefordert wird daher die „unverzügliche“ Entfernung des Bildes von der Website sowie die vollständige Einstellung der weiteren Nutzung für gewerbliche Zwecke.

Das Abmahnschreiben stützt sich dabei allgemein auf urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Foto. Konkrete gesetzliche Vorschriften werden im Text nicht genannt. In der beigefügten Vollmacht wird der Sachverhalt zusätzlich unter den Oberbegriff „Urheberrecht / Unlauterer Wettbewerb / Forderung“ eingeordnet, ohne dies weiter auszuführen.

Welche Forderungen werden erhoben: Unterlassung, Entfernung und Zahlung

Die Abmahnung der Wesemann Schweiz AG verbindet mehrere Ansprüche miteinander, die innerhalb kurzer Fristen erfüllt werden sollen. Im Mittelpunkt steht zunächst die Forderung nach Unterlassung. Der Websitebetreiber soll die beanstandete Nutzung des Fotos künftig vollständig unterlassen. Diese Unterlassung soll nicht nur faktisch erfolgen, sondern durch eine schriftliche und rechtsgültig unterzeichnete Erklärung abgesichert werden.

Darüber hinaus wird die unverzügliche Entfernung des Fotos von der Website verlangt. Nach dem Wortlaut des Schreibens soll das Bild sofort gelöscht und die Nutzung für gewerbliche Zwecke umgehend eingestellt werden. 

Neben diesen auf die Zukunft gerichteten Forderungen macht der Abmahner auch Zahlungsansprüche geltend. Verlangt wird zum einen die Erstattung der Abmahnkosten. Diese werden dem Grunde nach gefordert, im Schreiben jedoch nicht beziffert. Zum anderen fordert die Wesemann Schweiz AG Schadensersatz für die angeblich unberechtigte Nutzung des Bildes.

Dieser Schadensersatz wird als sogenannte fiktive Lizenzgebühr bezeichnet und pauschal mit 10.000 Euro angesetzt. Der Betrag soll innerhalb von 20 Tagen überwiesen werden. Zur Zahlung ist dem Schreiben ein Einzahlungsschein für ein Kundengeldkonto des Rechtsanwalts beigefügt.

Zusätzlich wird angekündigt, dass bei Nichtbefolgung der Forderungen innerhalb der gesetzten Fristen weitere Schritte eingeleitet werden können. Dies erhöht den Druck auf Abgemahnte, kurzfristig zu reagieren und Entscheidungen zu treffen.

Die geltend gemachte fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 Euro

Ein zentraler Bestandteil der Abmahnung der Wesemann Schweiz AG ist die Forderung nach Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10.000 Euro. Dieser Betrag wird im Schreiben als „fiktive Lizenzgebühr“ für die unberechtigte Nutzung des Fotos bezeichnet. Die Zahlung soll innerhalb einer Frist von 20 Tagen erfolgen.

Mit der fiktiven Lizenzgebühr wird nach der Darstellung des Abmahners der Betrag verlangt, der für eine rechtmäßige Nutzung des Bildes hätte gezahlt werden müssen. Konkrete Angaben zur Berechnungsgrundlage oder zu vergleichbaren Lizenzmodellen enthält das Abmahnschreiben nicht. Stattdessen wird ein einheitlicher Pauschalbetrag angesetzt.

Auffällig ist, dass die Forderung unabhängig von der Dauer der Nutzung oder der Anzahl der Abrufe pauschal erhoben wird. Auch eine Differenzierung nach Art und Umfang der gewerblichen Nutzung erfolgt nicht. Für Abgemahnte ist daher häufig schwer nachvollziehbar, wie der geforderte Betrag zustande kommt.

Hinzu kommt, dass der Zahlungsbetrag in Euro beziffert ist, während der beigefügte Einzahlungsschein auf ein schweizerisches Kundengeldkonto ausgestellt ist. Dies kann zusätzliche Fragen im Hinblick auf Zahlungsabwicklung und Umrechnung aufwerfen.

Die fiktive Lizenzgebühr stellt in vielen Fällen den wirtschaftlich schwerwiegendsten Teil einer Abmahnung dar. Gerade deshalb ist dieser Punkt für Betroffene von besonderer Bedeutung und sollte nicht isoliert betrachtet werden, sondern stets im Zusammenhang mit den weiteren Forderungen der Abmahnung.

Abmahnkosten und weitere Zahlungsforderungen

Neben der fiktiven Lizenzgebühr macht die Wesemann Schweiz AG in der Abmahnung auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten geltend. Diese Kosten sollen nach dem Schreiben vom abgemahnten Websitebetreiber getragen werden. Eine konkrete Bezifferung der Abmahnkosten erfolgt jedoch nicht.

Für Abgemahnte bedeutet dies, dass neben dem pauschalen Schadensersatz von 10.000 Euro weitere finanzielle Forderungen im Raum stehen, deren Höhe zunächst offen bleibt. Ob und in welchem Umfang solche Kosten geltend gemacht werden, lässt sich dem Abmahnschreiben allein nicht entnehmen.

Die Zahlungsmodalitäten sind ebenfalls Bestandteil der Abmahnung. Dem Schreiben ist ein Einzahlungsschein beigefügt, der auf ein Kundengeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts ausgestellt ist. Das Konto wird als schweizerisches Konto geführt, während der geforderte Betrag in Euro angegeben ist. Eine alternative Zahlungsweise oder eine Anpassung der Währung wird nicht erwähnt.

Die Frist für die Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr ist einheitlich mit der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verbunden. Beide sollen innerhalb von 20 Tagen erfüllt werden. Dies kann den Eindruck verstärken, dass sämtliche Forderungen gleichzeitig und ohne weitere Abstimmung zu erfüllen sind.

Fristen und deren Bedeutung bei einer Abmahnung

Die Abmahnung der Wesemann Schweiz AG ist mit mehreren Fristen verbunden, die für Abgemahnte von erheblicher Bedeutung sind. Diese Fristen betreffen unterschiedliche Forderungen und sind teilweise sehr kurz gehalten.

Für die Entfernung des beanstandeten Fotos und die Einstellung der weiteren Nutzung wird im Schreiben die Formulierung „unverzüglich“ verwendet. Ein konkretes Datum oder eine bestimmte Tageszahl wird hierfür nicht genannt. Damit bringt der Abmahner zum Ausdruck, dass die Nutzung des Bildes sofort beendet werden soll.

Für die Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 Euro wird hingegen eine klare Frist gesetzt. Der Betrag soll innerhalb von 20 Tagen überwiesen werden. Gleiches gilt für die Übersendung der rechtsgültig unterzeichneten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch hierfür wird eine Frist von 20 Tagen genannt.

Diese einheitliche Fristsetzung kann für Abgemahnte eine besondere Drucksituation erzeugen. Innerhalb weniger Wochen sollen weitreichende Entscheidungen getroffen werden, die sowohl finanzielle als auch langfristige rechtliche Auswirkungen haben können. Gleichzeitig wird im Schreiben angekündigt, dass bei Nichteinhaltung der Fristen weitere Schritte eingeleitet werden können.

Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Bedeutung der einzelnen Fristen richtig einzuordnen und nicht vorschnell zu handeln. Besonders die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann langfristige Folgen haben.

Im nächsten Abschnitt widmen wir uns daher ausführlich der strafbewehrten Unterlassungserklärung und ihrer rechtlichen Tragweite.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Inhalt und rechtliche Tragweite

Ein wesentlicher Bestandteil der Abmahnung der Wesemann Schweiz AG ist die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem Schreiben ist bereits ein vorformulierter Entwurf beigefügt, der innerhalb von 20 Tagen rechtsgültig unterzeichnet zurückgesendet werden soll.

Nach dem Inhalt dieses Entwurfs verpflichtet sich der Websitebetreiber, die „unberechtigte Verwendung von Bildmaterial“, an dem die Rechte bei der Wesemann Schweiz AG liegen, künftig zu unterlassen. Die Verpflichtung soll „vorbehaltlos und unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen und Einreden“ abgegeben werden. Der Wortlaut ist dabei sehr weit gefasst und beschränkt sich nicht ausdrücklich auf das konkret beanstandete Foto.

Für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe vorgesehen. Diese soll „je Fall und Tag der Verletzung“ pauschal 1.000 Euro betragen. Eine Obergrenze oder nähere Konkretisierung ist im Entwurf nicht vorgesehen. Damit kann bereits ein erneuter oder fortgesetzter Verstoß erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Wichtig ist, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung regelmäßig eine langfristige Bindungswirkung entfaltet. Mit ihrer Abgabe entsteht ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahner. Dieser wirkt unabhängig davon, ob die ursprünglichen Vorwürfe später noch überprüft oder streitig gestellt werden.

Gerade wegen dieser weitreichenden Konsequenzen kommt der Unterlassungserklärung in einer Abmahnung besondere Bedeutung zu. Welche Risiken mit einer ungeprüften Unterzeichnung verbunden sein können, erläutern wir im nächsten Abschnitt.

Risiken einer ungeprüften Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist einer der folgenreichsten Schritte im Zusammenhang mit einer Abmahnung. Wird eine solche Erklärung ungeprüft unterzeichnet, kann dies langfristige rechtliche und wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.

Ein zentrales Risiko liegt in der zeitlich unbegrenzten Bindungswirkung. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung gilt regelmäßig dauerhaft. Der Abgemahnte verpflichtet sich damit, ein bestimmtes Verhalten auch in Zukunft zu unterlassen, unabhängig davon, ob sich die rechtliche Bewertung später ändert oder das betroffene Bildmaterial anderweitig keine Rolle mehr spielt.

Hinzu kommt das Vertragsstrafenrisiko. In der vorliegenden Abmahnung ist eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro „je Fall und Tag der Verletzung“ vorgesehen. Bereits geringfügige oder versehentliche Verstöße können damit zu erheblichen Zahlungsforderungen führen. Besonders problematisch ist, dass der Entwurf keine Differenzierung nach Schwere oder Dauer des Verstoßes vorsieht.

Ein weiteres Risiko ergibt sich aus der weiten Formulierung der Unterlassungsverpflichtung. Der Entwurf beschränkt sich nicht eindeutig auf das konkret beanstandete Foto, sondern bezieht sich allgemein auf „Bildmaterial“, dessen Rechte bei der Wesemann Schweiz AG liegen. Dies kann zu Unsicherheiten führen, welche Inhalte künftig noch verwendet werden dürfen.

Schließlich ist zu beachten, dass vorformulierte Mustererklärungen in Abmahnungen regelmäßig die Interessen des Abmahners berücksichtigen. Sie sind nicht darauf ausgelegt, die Position des Abgemahnten ausgewogen zu schützen. Eine ungeprüfte Übernahme kann daher Verpflichtungen enthalten, die über das notwendige Maß hinausgehen.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell zu unterzeichnen, sondern ihre Reichweite und Folgen sorgfältig zu prüfen.

Besonderheiten der Abmahnung der Wesemann Schweiz AG

Die uns vorliegende Abmahnung der Wesemann Schweiz AG weist mehrere Besonderheiten auf, die sie von anderen Abmahnungen im Bereich der Bildrechte unterscheiden können. Diese Aspekte sind für Abgemahnte besonders relevant, da sie Einfluss auf die Einschätzung der Situation haben.

Auffällig ist zunächst die pauschale Forderung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 Euro. Der Betrag wird ohne nähere Erläuterung oder Aufschlüsselung verlangt und ist mit einer einheitlichen Frist von 20 Tagen versehen. Eine konkrete Berechnung oder Bezugnahme auf übliche Lizenzmodelle wird nicht dargestellt.

Hinzu kommt die Ausgestaltung der Vertragsstrafenregelung in der beigefügten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe soll „je Fall und Tag der Verletzung“ pauschal 1.000 Euro betragen. Diese Kombination kann im Wiederholungsfall zu erheblichen Summen führen, ohne dass der Entwurf eine Begrenzung vorsieht.

Ebenfalls bemerkenswert ist der Wortlaut der Unterlassungserklärung, der einen „Verzicht auf sämtliche Einwendungen und Einreden“ vorsieht. Solche Formulierungen können die rechtliche Position des Abgemahnten erheblich einschränken und sind daher besonders sorgfältig zu prüfen.

Darüber hinaus ist die internationale Konstellation zu beachten. Der Abmahner ist eine Schweizer Aktiengesellschaft, die abmahnende Kanzlei sitzt ebenfalls in der Schweiz, während sich die Abmahnung an einen deutschen Websitebetreiber richtet. Dies zeigt sich auch in den Zahlungsmodalitäten, da ein schweizerisches Kundengeldkonto angegeben wird, obwohl der geforderte Betrag in Euro beziffert ist.

Schließlich enthält die beigefügte Vollmacht weitgehende Befugnisse für den beauftragten Rechtsanwalt, unter anderem im Hinblick auf die Durchsetzung von Forderungen und Kostenersatzansprüchen. Auch dies unterstreicht den formellen und umfassenden Charakter der Abmahnung.

Warum Sie bei einer Abmahnung frühzeitig anwaltliche Unterstützung prüfen sollten

Eine Abmahnung wie die der Wesemann Schweiz AG konfrontiert Websitebetreiber häufig mit komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Innerhalb kurzer Fristen sollen Entscheidungen getroffen werden, die langfristige Folgen haben können. Dabei geht es nicht nur um die Entfernung eines Bildes oder die Zahlung eines Betrages, sondern insbesondere um die Abgabe verbindlicher Erklärungen mit dauerhafter Wirkung.

Gerade im Urheberrecht sind Abmahnungen häufig vielschichtig. Die rechtliche Bewertung der Bildnutzung, der Umfang geltend gemachter Rechte und die Reichweite einer Unterlassungserklärung lassen sich für juristische Laien oft nur schwer einschätzen. Hinzu kommen formale Anforderungen, Fristen und internationale Aspekte, wie sie hier durch die Beteiligung eines schweizerischen Unternehmens und einer schweizerischen Kanzlei gegeben sind.

Ohne rechtliche Prüfung besteht das Risiko, Verpflichtungen einzugehen, die über das hinausgehen, was zur Beilegung des Vorwurfs erforderlich ist. Gleichzeitig kann eine verspätete oder unvollständige Reaktion weitere Schritte nach sich ziehen, die mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sein können.

Eine frühzeitige anwaltliche Auseinandersetzung mit der Abmahnung ermöglicht es, den Inhalt strukturiert einzuordnen, die Risiken abzuwägen und den weiteren Umgang mit dem Schreiben bewusst zu gestalten. Dies gilt insbesondere bei hohen Zahlungsforderungen und weit gefassten Unterlassungserklärungen, wie sie in dieser Abmahnung enthalten sind.

Kostenlose Erstberatung nach Abmahnung der Wesemann Schweiz AG – Ihr nächster Schritt

Wenn Sie eine Abmahnung der Wesemann Schweiz AG erhalten haben, stehen Sie häufig unter erheblichem Zeit- und Entscheidungsdruck. Kurze Fristen, hohe Zahlungsforderungen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit weitreichenden Folgen lassen wenig Raum für Unsicherheiten. Gerade in dieser Situation kann eine sachliche und erfahrene Einschätzung helfen, den Überblick zu behalten.

Unsere Kanzlei ist auf Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Wir befassen uns regelmäßig mit Abmahnungen aus dem Urheberrecht, insbesondere wegen der Nutzung von Bildmaterial auf Websites. Dabei kennen wir die typischen Forderungen, Formulierungen und Risiken, die mit solchen Schreiben verbunden sind.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. In diesem ersten Schritt prüfen wir die Abmahnung inhaltlich, erläutern Ihnen verständlich die angesprochenen Punkte und zeigen auf, welche Aspekte besondere Aufmerksamkeit erfordern. Ziel ist es, Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu geben, bevor Sie Fristen verstreichen lassen oder verbindliche Erklärungen abgeben.

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich frühzeitig zu informieren. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, bevor Sie auf die Abmahnung reagieren. Eine rechtzeitige Klärung kann helfen, Risiken zu erkennen und den weiteren Umgang mit der Abmahnung strukturiert anzugehen.

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