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Abmahnung wegen Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Digitale Barrierefreiheit ist längst kein freiwilliges Anliegen mehr. Was einst als soziale Verantwortung verstanden wurde, ist inzwischen durch europäische und nationale Gesetze verpflichtend geregelt. Besonders mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) rückt die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen in den Fokus regulatorischer Aufmerksamkeit.

Für viele Unternehmen bedeutet dies: Websites, Apps, Terminals und digitale Vertriebsprozesse müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllen, um Menschen mit Behinderungen einen gleichwertigen Zugang zu ermöglichen. Die Herausforderung liegt dabei nicht nur in der technischen Umsetzung – sondern auch in der rechtlichen Absicherung.

Denn wer den neuen Anforderungen nicht gerecht wird, sieht sich möglicherweise mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. Erste Warnungen aus der Rechtswissenschaft und anwaltlichen Praxis zeigen: Die Abmahngefahr ist real und sollte nicht unterschätzt werden.

 

Übersicht:

1. Einleitung
2. Rechtlicher Hintergrund
3. Anwendungsbereich und betroffene Unternehmen
4. Abmahnberechtigte Parteien
5. Inhalte und Struktur typischer Abmahnungen
6. Typische Mängel und Abmahngründe
7. Rechtsfolgen und Risiken
8. Handlungsempfehlungen zur Risikovermeidung
9. Fazit

 

 

1. Einleitung

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) in nationales Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen – insbesondere im privaten Sektor.

Seit dem 28. Juni 2025 sind viele Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft insbesondere Online-Shops, Apps, Bank- und Zahlungsdienste sowie elektronische Geräte mit Benutzeroberflächen. Die Anforderungen sind umfassend und technisch konkretisiert – gleichzeitig bestehen erhebliche Sanktionen bei Verstößen.

Besonders relevant aus unternehmerischer Sicht: Die Missachtung dieser Vorschriften kann nicht nur durch Behörden sanktioniert werden, sondern auch als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. In der Folge drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, mögliche Abmahngründe und zeigt auf, wie Unternehmen sich rechtzeitig absichern können.

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2. Rechtlicher Hintergrund

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bildet den nationalen Rechtsrahmen für digitale Barrierefreiheit in Deutschland. Es verpflichtet eine Vielzahl von Unternehmen zur Einhaltung technischer und gestalterischer Vorgaben, die den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen sicherstellen sollen. Wesentliche rechtliche Grundlagen und potenzielle Folgen bei Verstößen werden im Folgenden erläutert.

2.1 Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) und überträgt deren Vorgaben in nationales Recht.

Das Gesetz richtet sich insbesondere an Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen. Es verpflichtet diese, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten – insbesondere in Bezug auf:

  • Websites und mobile Anwendungen
  • Elektronische Kommunikationsmittel im Rahmen von Vertragsabschlüssen
  • Selbstbedienungsterminals mit Benutzeroberfläche
  • Verbraucherprodukte wie Smartphones, E-Reader oder Zahlungsterminals

Die Anforderungen werden durch konkrete technische Standards wie die EN 301 549 sowie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) näher definiert. Verstöße gegen diese Standards können ab dem Geltungszeitpunkt rechtlich verfolgt werden.

2.2 Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG

Ein Verstoß gegen das BFSG kann nicht nur ordnungsrechtlich sanktioniert werden, sondern zugleich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß darstellen. Dies setzt voraus, dass die entsprechenden Vorschriften des BFSG als sogenannte Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG qualifiziert werden.

Marktverhaltensregeln sind gesetzliche Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit kann unter diesen Begriff fallen, wenn sie das unternehmerische Verhalten im geschäftlichen Verkehr betrifft – etwa bei der Gestaltung von Websites oder Bestellvorgängen.

Wird ein solcher Verstoß von Mitbewerbern oder qualifizierten Verbänden festgestellt, besteht die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Abmahnung auszusprechen und gegebenenfalls Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

2.3 Marktüberwachung und Bußgelder

Neben der wettbewerbsrechtlichen Relevanz eines Verstoßes gegen das BFSG sieht das Gesetz auch eine behördliche Kontrolle durch Marktüberwachungsstellen vor. Zuständig sind in der Regel die jeweiligen Landesbehörden, koordiniert über eine zentrale Bundesstelle. Diese Behörden überwachen, ob Unternehmen die Anforderungen an die Barrierefreiheit einhalten – sowohl bei Produkten als auch bei digitalen Dienstleistungen.

Kommt ein Unternehmen seinen gesetzlichen Pflichten nicht nach, kann die Marktüberwachungsbehörde zunächst zur Nachbesserung auffordern und hierfür eine Frist setzen. Wird innerhalb dieser Frist keine angemessene Umsetzung nachgewiesen, können die Behörden weitergehende Maßnahmen ergreifen, etwa:

  • das Verbot des Inverkehrbringens eines Produkts,
  • die Untersagung der weiteren Bereitstellung einer Dienstleistung,
  • oder das Verhängen von Bußgeldern.

Das Gesetz sieht Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor (§ 37 BFSG). Die Höhe bemisst sich nach Art, Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr des Verstoßes.

Von besonderer Bedeutung ist, dass ordnungsrechtliche Maßnahmen unabhängig von einer etwaigen zivilrechtlichen Abmahnung erfolgen können. Damit drohen Unternehmen bei einem Verstoß unter Umständen gleich mehrere rechtliche Risiken parallel: Abmahnung, behördliche Beanstandung und Bußgeld.

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3. Anwendungsbereich und betroffene Unternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) richtet sich ausdrücklich nicht nur an staatliche Stellen, sondern verpflichtet auch eine Vielzahl privater Unternehmen zur Einhaltung bestimmter Anforderungen. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist breit angelegt und betrifft sowohl Produkte als auch Dienstleistungen, sofern diese für Verbraucher bestimmt sind und über digitale Schnittstellen bereitgestellt werden.

3.1 Verpflichtete Anbieter

Verpflichtet zur Umsetzung der Anforderungen des BFSG sind insbesondere:

  • Hersteller und Händler elektronischer Geräte mit interaktiven Benutzeroberflächen (z. B. Smartphones, Tablets, E‑Book-Reader, Zahlungsterminals),
  • Anbieter digitaler Dienstleistungen, darunter insbesondere:
    • Betreiber von Online-Shops und E-Commerce-Plattformen,
    • Banken, Versicherer und sonstige Finanzdienstleister mit digitalen Kundenprozessen,
    • Verkehrsunternehmen mit digitalen Buchungs- und Ticketlösungen,
    • Anbieter von Streamingdiensten, E-Mail-Diensten, Navigationssystemen u. a.

Das Gesetz gilt für alle diese Akteure, sofern sie ihre Leistungen in der Europäischen Union – insbesondere auf dem deutschen Markt – anbieten oder bereitstellen.

Der Umfang der Verpflichtungen richtet sich nach Art der Dienstleistung oder des Produkts. Besondere Bedeutung kommt digitalen Vertragsabschlüssen, Zugänglichkeit von Informationen und Nutzbarkeit über assistive Technologien zu. Websites, Apps und digitale Terminals müssen technisch so gestaltet sein, dass sie barrierefrei bedienbar und wahrnehmbar sind.

3.2 Ausnahmen

Nicht alle Unternehmen unterliegen den Pflichten des BFSG in gleichem Maße. Eine wichtige Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen, also Betriebe mit:

  • weniger als 10 Beschäftigten und
  • einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Für solche Unternehmen gilt eine Ausnahme nur im Hinblick auf Dienstleistungen. Stellen sie jedoch Produkte bereit, unterliegen sie weiterhin den barrierebezogenen Produktanforderungen.

Darüber hinaus kann in Einzelfällen eine Ausnahme greifen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen nachweislich eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (§ 14 BFSG). Diese Ausnahme muss konkret begründet und dokumentiert werden; ein pauschales Berufungsrecht besteht nicht.

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4. Abmahnberechtigte Parteien

Ein wesentliches Risiko für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) besteht nicht nur in der Kontrolle durch Behörden, sondern auch in der Möglichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen von berechtigten Dritten ausgesprochen werden und führen nicht selten zu erheblichen Kosten sowie Unterlassungsverpflichtungen.

4.1 Wer darf abmahnen?

Gemäß § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind zur Abmahnung berechtigt:

  • Mitbewerber, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen im selben Markt anbieten,
  • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, etwa Industrie- und Handelskammern oder Branchenverbände,
  • Verbraucherschutzverbände, die in der Liste qualifizierter Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind.

Diese Parteien dürfen gegen ein Unternehmen vorgehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vorliegt, die zugleich als Marktverhaltensregel gilt – darunter kann auch das BFSG fallen.

4.2 BFSG als Grundlage für Abmahnungen

Ob Verstöße gegen das BFSG abmahnfähig sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die betroffene Norm das Marktverhalten im Sinne des § 3a UWG regelt. Da das Gesetz Anforderungen an öffentlich zugängliche digitale Schnittstellen und Verkaufsprozesse stellt, liegt diese Qualifikation bei vielen Vorschriften des BFSG nahe.

Wird beispielsweise ein Online-Shop ohne ausreichende barrierefreie Gestaltung betrieben – etwa mit fehlender Tastaturbedienbarkeit, unzureichendem Farbkontrast oder mangelhaften Alternativtexten – kann dies ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein.

Insbesondere spezialisierte Kanzleien und Wettbewerbsvereine beobachten derzeit gezielt, ob Anbieter ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit steigt das Risiko, bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Fokus einer Abmahnung zu geraten.

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5. Inhalte und Struktur typischer Abmahnungen

Wer gegen die Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) verstößt, kann Ziel einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden. Solche Abmahnungen dienen dem Zweck, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und Rechtsverstöße ohne Gerichtsverfahren zu unterbinden. In der Praxis führen sie jedoch häufig zu kostspieligen und rechtlich weitreichenden Konsequenzen.

5.1 Typischer Aufbau einer Abmahnung

Eine formgerechte Abmahnung nach § 13 UWG enthält in der Regel:

  • eine Darstellung des gerügten Verhaltens (z. B. unzureichende Barrierefreiheit im Bestellvorgang),
  • die Benennung des verletzten Gesetzes (z. B. §§ 3a UWG i. V. m. BFSG),
  • die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • eine Fristsetzung zur Reaktion,
  • sowie häufig die Geltendmachung von Aufwendungsersatz, insbesondere Anwaltskosten.

Abmahnungen sind grundsätzlich nicht formpflichtig, sie müssen jedoch inhaltlich nachvollziehbar begründet sein. In der Praxis wird der Abgemahnte häufig unter Zeitdruck zur Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung gedrängt.

5.2 Risiko strafbewehrter Unterlassungserklärungen

Besondere Vorsicht ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geboten. Diese stellt ein vertragliches Versprechen dar, das bei erneutem Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen kann – unabhängig davon, ob die ursprüngliche Abmahnung berechtigt war oder nicht.

Im Zusammenhang mit dem BFSG ergeben sich hier erhebliche Fallstricke:

  • Technische Komplexität: Nicht alle barrierebezogenen Anforderungen lassen sich kurzfristig oder mit vertretbarem Aufwand vollständig umsetzen. Eine voreilig abgegebene Unterlassungserklärung kann dazu führen, dass eine Vertragsstrafe ausgelöst wird, obwohl der Verstoß unbeabsichtigt oder unvermeidlich war.
  • Unklare Formulierungen: Wird in der Erklärung pauschal zugesichert, jegliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit zu unterlassen, fehlt es oft an der notwendigen Konkretisierung. Dies führt zu rechtlicher Unsicherheit und einem hohen Risiko späterer Vertragsstrafen.
  • Dauerhaftigkeit der Verpflichtung: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung wirkt unbefristet – auch wenn sich rechtliche Rahmenbedingungen oder technische Möglichkeiten zwischenzeitlich verändern.

Vor diesem Hintergrund ist dringend davon abzuraten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Eine einseitig formulierte Erklärung kann weitreichende und schwer kalkulierbare Folgen auslösen.

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6. Typische Mängel und Abmahngründe

Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) an digitale Produkte und Dienstleistungen sind technisch umfangreich und häufig mit spezifischen Normen unterlegt, etwa den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1). In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele digitale Angebote diese Anforderungen bislang nicht oder nur unvollständig erfüllen.

Solche Mängel können nicht nur behördlich beanstandet, sondern auch durch Mitbewerber und qualifizierte Verbände abgemahnt werden – sofern die betroffenen Vorschriften als Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts gewertet werden. Dabei haben sich bereits einige typische Fehlerquellen herausgebildet, die besonders anfällig für rechtliche Angriffe sind.

6.1 Häufige Fehler in der Praxis

Zu den regelmäßig festgestellten Mängeln gehören insbesondere:

  • Fehlende oder unzureichende Alternativtexte (ALT-Texte) für Bilder und grafische Bedienelemente, die Screenreader benötigen, um Inhalte interpretierbar zu machen.
  • Nicht nutzbare Tastaturbedienung, etwa bei Navigation, Formularfeldern oder interaktiven Inhalten (z. B. Dropdown-Menüs, Cookie-Banner).
  • Unzureichender Farbkontrast zwischen Texten und Hintergründen, was die Lesbarkeit für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen massiv erschwert.
  • Fehlende Untertitel oder Transkriptionen für Audio- und Videoinhalte, was insbesondere bei erklärenden Medien zu Inklusionsproblemen führt.
  • Nicht wahrnehmbare oder unstrukturierte Navigation, etwa durch das Fehlen von Überschriften-Hierarchien (H1–H6) oder Sprungmarken.
  • Fehlende oder falsch eingesetzte ARIA-Attribute, die essenziell für assistive Technologien sind.
  • Dynamische Inhalte ohne Fokussteuerung, etwa Pop-ups oder modale Fenster, die nicht in der logischen Bedienreihenfolge erscheinen.
  • Nicht skalierbare Textgrößen oder fehlende Zoomkompatibilität.

6.2 Problematische Website-Bereiche

Besonders sensibel und zugleich häufig betroffen sind:

  • Checkout-Prozesse und Bestellformulare, die komplexe Eingaben und Interaktionen erfordern.
  • Anmelde- und Registrierungsseiten, die Barrieren beim Zugang zu geschützten Bereichen verursachen.
  • AGB-, Widerrufs- und Datenschutzerklärungen, wenn diese nicht lesbar, unstrukturiert oder nicht zugänglich sind.
  • Cookie-Consent-Tools, die visuell komplex, aber technisch nicht barrierefrei implementiert wurden.

6.3 Relevanz für die Abmahnfähigkeit

Nicht jeder technische Mangel führt automatisch zu einer Abmahnung. Entscheidend ist, ob die konkret betroffene Funktionalität eine Rolle im geschäftlichen Verkehr spielt – etwa bei der Vertragsanbahnung oder der Angebotsnutzung. Hierbei kommt es auf eine Einzelfallbewertung an, allerdings zeigt die Erfahrung: Bereits geringfügige Verstöße in zentralen Bereichen (z. B. Produktdetailseiten, Warenkorb, Vertragsinformationen) können ausreichen, um den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes zu begründen.

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7. Rechtsfolgen und Risiken

Die Verletzung barrierebezogener Pflichten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) kann für Unternehmen gravierende rechtliche, finanzielle und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Da sowohl privatrechtliche (zivilrechtliche) als auch öffentlich-rechtliche (behördliche) Sanktionen vorgesehen sind, drohen im Ernstfall gleich mehrere Belastungen gleichzeitig.

7.1 Abmahnung mit Unterlassungspflicht und Vertragsstrafe

Wird ein Unternehmen von einem Mitbewerber, Verband oder einer qualifizierten Einrichtung abgemahnt, steht häufig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Raum. Wird eine solche Erklärung abgegeben, ohne dass die beanstandeten Mängel dauerhaft und umfassend beseitigt werden, kann dies bei wiederholter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe auslösen – oft im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Bereits die Abmahnung selbst verursacht regelmäßig zusätzliche Kosten, etwa durch:

  • Anwaltsgebühren der abmahnenden Partei (häufig auf Basis eines Streitwerts von 10.000 bis 25.000 Euro),
  • die Notwendigkeit externer technischer Überprüfungen und Sofortmaßnahmen,
  • potenziellen Folgeverkehr mit Aufsichtsbehörden und eigenen Rechtsberatern.

Hinzu kommt: Eine abgegebene Unterlassungserklärung bindet das Unternehmen rechtlich auf unbestimmte Zeit – selbst bei Änderungen der Gesetzeslage oder technischer Standards.

7.2 Ordnungsrechtliche Sanktionen durch Marktüberwachungsbehörden

Unabhängig von privaten Abmahnungen können auch Marktüberwachungsbehörden tätig werden. Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung als nicht barrierefrei beanstandet, kann dies folgende Konsequenzen haben:

  • Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb einer gesetzten Frist,
  • vorläufiges oder dauerhaftes Vertriebsverbot,
  • Entfernung des Produkts vom Markt,
  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro gemäß § 37 BFSG.

Die Behörden können zudem Folgekontrollen anordnen und verlangen, dass die Mängelbeseitigung dokumentiert wird. Bleibt ein Unternehmen untätig, droht nicht nur ein Imageverlust, sondern auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch Absatzverlust oder öffentliche Sanktionierung.

7.3 Reputationsrisiko und öffentliche Wirkung

Neben den rechtlichen und finanziellen Folgen kann ein Verstoß gegen das BFSG erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen. Barrierefreiheit ist ein gesellschaftlich sensibler Bereich, der zunehmend in den öffentlichen Diskurs rückt. Widersprüchliche Außendarstellungen – etwa das Bewerben von Inklusion bei gleichzeitig nicht barrierefreien Angeboten – werden besonders kritisch wahrgenommen.

Im digitalen Raum verbreiten sich solche Informationen schnell. Abmahnungen, behördliche Maßnahmen oder negative Medienberichterstattung können das Vertrauen von Kunden, Partnern und Investoren nachhaltig beeinträchtigen.

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8. Handlungsempfehlungen zur Risikovermeidung

Um rechtliche Risiken und potenzielle Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zu vermeiden, sollten Unternehmen frühzeitig strukturiert und vorausschauend vorgehen. Die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen erfordert nicht nur technische Anpassungen, sondern auch strategische Entscheidungen auf rechtlicher und organisatorischer Ebene.

8.1 Barrierefreiheit prüfen und dokumentieren

Zunächst sollte eine Bestandsaufnahme bestehender digitaler Angebote erfolgen. Dabei ist insbesondere zu prüfen:

  • Welche Websites, Webshops, Apps oder Terminals unterliegen dem BFSG?
  • Welche Funktionen sind betroffen (z. B. Vertragsabschluss, Buchung, Registrierung)?
  • Entsprechen diese Angebote gängigen Standards wie WCAG 2.1 oder der EN 301 549?

Es empfiehlt sich, diese Prüfung technisch und rechtlich zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Bemühungen zur Umsetzung unternommen wurden.

8.2 Externe Unterstützung einbinden

Da die Anforderungen komplex sind, sollte bei Unsicherheiten nicht gezögert werden, externe Fachleute hinzuzuziehen:

  • Webagenturen mit Accessibility-Erfahrung können technische Schwachstellen identifizieren und beheben.
  • Rechtsanwälte für IT- und Wettbewerbsrecht prüfen, welche Inhalte konkret abmahnfähig sind.
  • Schulungsanbieter und Barrierefreiheitsbeauftragte helfen bei der Sensibilisierung von Mitarbeitenden.

8.3 Prozesse zur Qualitätssicherung etablieren

Barrierefreiheit ist keine einmalige Maßnahme, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Unternehmen sollten daher:

  • Regelmäßige Audits (z. B. jährlich) zur Barrierefreiheit durchführen,
  • Updates und Relaunches unter Gesichtspunkten der Zugänglichkeit planen,
  • intern Verantwortliche benennen, die technische Änderungen mit den rechtlichen Anforderungen abgleichen.

8.4 Vorsicht bei Abmahnungen und Unterlassungserklärungen

Sollte dennoch eine Abmahnung erfolgen, ist sorgfältiges und besonnenes Vorgehen entscheidend:

  • Keine voreilige Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen,
  • Sofortige rechtliche Prüfung durch eine spezialisierte Kanzlei,
  • Dokumentation und Beurteilung, ob die gerügten Punkte sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind,
  • Prüfung, ob kurzfristig technische Maßnahmen umsetzbar sind – oder eine modifizierte Erklärung erforderlich ist.

Ein unüberlegter Umgang mit einer Abmahnung kann in vielen Fällen teurer und risikoreicher sein als der Verstoß selbst.

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9. Fazit

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 hat die digitale Barrierefreiheit eine neue rechtliche Verbindlichkeit erhalten – erstmals auch für große Teile der Privatwirtschaft. Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Angebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die drohenden Folgen bei Verstößen sind nicht zu unterschätzen: Neben hohen Bußgeldern durch Marktüberwachungsbehörden können auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände erhebliche finanzielle und rechtliche Belastungen mit sich bringen. Insbesondere die leichtfertige Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen birgt ein hohes Vertragsstrafenrisiko, das im Unternehmensalltag schwer kalkulierbar ist.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem BFSG ein gesellschaftlich berechtigtes Ziel – doch die Umsetzungspflichten stellen viele Unternehmen vor technische, organisatorische und rechtliche Herausforderungen. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, bestehende Angebote systematisch prüft und Maßnahmen zur Qualitätssicherung etabliert, kann jedoch nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern zugleich zur inklusiven Digitalisierung beitragen.

Die frühzeitige Beratung durch technische Fachkräfte und spezialisierte Rechtsanwälte ist dabei nicht nur empfehlenswert – sie ist vielfach entscheidend.

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