Abmahnung wegen geschützter Berufsbezeichnung – was tun?

Haben Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung erhalten? Dann wird Ihnen in der Regel vorgeworfen, eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung zu verwenden, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Solche Abmahnungen betreffen häufig Bezeichnungen wie „Architekt“, „Ingenieur“, „Steuerberater“ oder ähnliche Titel, die rechtlich besonders geschützt sind.
Der Hintergrund ist, dass zahlreiche Berufsbezeichnungen in Deutschland gesetzlich geregelt sind. Sie dürfen grundsätzlich nur von Personen geführt werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen und häufig auch in einem berufsrechtlichen Register oder bei einer Kammer eingetragen sind. Wird eine solche Bezeichnung dennoch im geschäftlichen Verkehr verwendet – etwa in der Werbung, auf einer Internetseite oder im Unternehmensnamen – kann darin ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden.
Empfänger einer Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung werden in der Regel aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die beanstandete Bezeichnung künftig nicht mehr zu verwenden. Häufig wird außerdem die Erstattung von Abmahnkosten verlangt. Da die gesetzten Fristen meist relativ kurz sind, geraten viele Betroffene unter erheblichen Zeitdruck.
Dennoch sollte eine solche Abmahnung nicht vorschnell beantwortet werden. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung kann langfristige rechtliche Verpflichtungen begründen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken für die Zukunft enthalten.
Im Folgenden erläutern wir, wann Berufsbezeichnungen rechtlich geschützt sind, in welchen Fällen Abmahnungen wegen geschützter Berufsbezeichnungen drohen können und worauf Betroffene jetzt achten sollten.
Wann Berufsbezeichnungen gesetzlich geschützt sind
Nicht jede Berufsbezeichnung darf im geschäftlichen Verkehr frei verwendet werden. In Deutschland sind zahlreiche Titel gesetzlich geschützt. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Verbraucher vor Irreführung zu schützen und sicherzustellen, dass bestimmte berufliche Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, die über die erforderliche Qualifikation verfügen.
Ein solcher Schutz kann sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen ergeben. Häufig enthalten berufsrechtliche Spezialgesetze Vorgaben dazu, wer eine bestimmte Berufsbezeichnung führen darf. Dazu gehören beispielsweise die Architektengesetze der Bundesländer, das Steuerberatungsgesetz, die Bundesrechtsanwaltsordnung oder die Wirtschaftsprüferordnung.
In vielen Fällen ist die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung davon abhängig, dass eine Person in ein berufsrechtliches Register eingetragen ist oder eine entsprechende staatliche Zulassung besitzt. Beispiele hierfür sind die Eintragung in eine Architektenliste bei der Architektenkammer oder die Bestellung zum Steuerberater.
Wird eine solche Bezeichnung dennoch verwendet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Neben möglichen berufsrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Folgen kann die unberechtigte Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung auch als wettbewerbswidrige Handlung angesehen werden.
Gerade wenn eine solche Bezeichnung in der Werbung, auf einer Internetseite, in sozialen Netzwerken oder im Unternehmensnamen verwendet wird, kann der Eindruck entstehen, dass die entsprechenden beruflichen Qualifikationen vorliegen. Wettbewerber oder Verbände können darin einen Wettbewerbsverstoß sehen und eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung aussprechen.
Wann droht eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung?
Eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung kann in unterschiedlichen Situationen ausgesprochen werden. Häufig geht es dabei nicht um die tatsächliche Ausübung eines bestimmten Berufs, sondern bereits um die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr.
Problematisch kann es beispielsweise sein, wenn eine geschützte Berufsbezeichnung in der Werbung, auf einer Internetseite, in Social-Media-Profilen oder im Unternehmensnamen verwendet wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung dieser Bezeichnung nicht vorliegen. Bereits die Verwendung solcher Begriffe kann bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass eine entsprechende berufliche Qualifikation vorhanden ist.
- Typische Konstellationen, in denen eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung drohen kann, sind unter anderem:
- Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung auf der Unternehmenswebsite
- Nutzung der Bezeichnung in Online-Profilen oder sozialen Netzwerken
- Verwendung der Berufsbezeichnung im Firmen- oder Domainnamen
- Werbung mit entsprechenden Qualifikationen in Anzeigen oder Werbematerialien
- Darstellung der Bezeichnung in Geschäftsbriefen oder E-Mail-Signaturen
In solchen Fällen können Wettbewerber oder Wettbewerbsverbände argumentieren, dass durch die Verwendung der Bezeichnung eine Irreführung über berufliche Qualifikationen erfolgt. Dies kann als Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften gewertet werden und zu einer Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung führen.
Gerade im Internet werden solche Verstöße häufig entdeckt, weil Websites, Branchenverzeichnisse oder Social-Media-Profile öffentlich zugänglich sind. Deshalb kommt es in der Praxis immer wieder zu Abmahnungen wegen der Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen in der Online-Werbung.
Typische geschützte Berufsbezeichnungen
In Deutschland sind zahlreiche Berufsbezeichnungen gesetzlich geschützt. Wer eine solche Bezeichnung ohne die erforderliche Qualifikation oder Zulassung verwendet, kann unter Umständen mit einer Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung konfrontiert werden. Besonders häufig betrifft dies Berufsbezeichnungen, bei denen der Gesetzgeber eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzt.
Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für Berufsbezeichnungen, die in Deutschland rechtlich geschützt sind.
Architekt
Die Berufsbezeichnung „Architekt“ ist durch die Architektengesetze der Bundesländer geschützt. Sie darf grundsätzlich nur von Personen geführt werden, die in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen sind.
Auch Bezeichnungen wie „Architekturbüro“, „Architekturplanung“ oder ähnliche Formulierungen können problematisch sein, wenn kein eingetragener Architekt tätig ist. Die unberechtigte Verwendung solcher Bezeichnungen kann daher zu einer Abmahnung wegen der Bezeichnung „Architekt“ führen.
Arzt
Auch die Berufsbezeichnung „Arzt“ ist gesetzlich geschützt. Sie darf grundsätzlich nur von Personen geführt werden, die über eine ärztliche Approbation verfügen.
Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus der Bundesärzteordnung. Nur wer eine entsprechende Approbation erhalten hat, darf die Berufsbezeichnung „Arzt“ führen und ärztliche Tätigkeiten ausüben.
Wer ohne entsprechende Zulassung mit der Bezeichnung „Arzt“ wirbt oder den Eindruck erweckt, ärztliche Leistungen anzubieten, kann rechtliche Konsequenzen riskieren. Neben möglichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können unter Umständen auch berufs- oder strafrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen.
Gerade im Bereich der Gesundheitsleistungen ist daher besondere Vorsicht geboten, wenn Berufsbezeichnungen verwendet werden, die gesetzlich geschützt sind.
Ingenieur
Auch der Titel „Ingenieur“ ist gesetzlich geschützt. Die Voraussetzungen für die Führung dieser Berufsbezeichnung sind in den Ingenieurgesetzen der Bundesländer geregelt. In der Regel ist hierfür ein entsprechendes technisches oder naturwissenschaftliches Studium erforderlich.
Wird die Bezeichnung „Ingenieur“ ohne die erforderliche Qualifikation verwendet, kann dies ebenfalls eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung nach sich ziehen.
Steuerberater
Die Bezeichnung „Steuerberater“ ist nach dem Steuerberatungsgesetz geschützt. Sie darf nur von Personen geführt werden, die als Steuerberater bestellt wurden und zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Wer ohne entsprechende Bestellung mit dieser Berufsbezeichnung wirbt oder entsprechende Leistungen anbietet, riskiert ebenfalls rechtliche Schritte.
Rechtsanwalt
Auch die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ist gesetzlich geschützt. Sie darf nur von Personen geführt werden, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
Eine unberechtigte Verwendung dieser Bezeichnung kann nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, sondern unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein.
Wirtschaftsprüfer
Die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ ist ebenfalls gesetzlich geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung bestellt wurden.
Psychotherapeut
Auch Bezeichnungen wie „Psychotherapeut“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“ sind gesetzlich geschützt. Sie dürfen grundsätzlich nur von Personen geführt werden, die über eine entsprechende staatliche Zulassung verfügen.
Diese Beispiele zeigen, dass die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr sorgfältig geprüft werden sollte. Wer eine solche Bezeichnung ohne die erforderlichen Voraussetzungen verwendet, kann schnell mit einer Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung konfrontiert werden.
Diese Bezeichnungen können ebenfalls problematisch sein
Neben eindeutig geschützten Berufsbezeichnungen gibt es auch Begriffe, die zwar nicht in jedem Fall gesetzlich geschützt sind, deren Verwendung jedoch wettbewerbsrechtlich problematisch sein kann. Gerade im geschäftlichen Verkehr kommt es häufig darauf an, welchen Eindruck eine Bezeichnung bei Verbrauchern erweckt.
Besonders häufig betrifft dies Begriffe wie „Sachverständiger“, „Gutachter“ oder ähnliche Bezeichnungen. Diese Begriffe sind nicht immer gesetzlich geschützt. Problematisch kann ihre Verwendung jedoch werden, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass eine besondere staatliche Anerkennung oder Qualifikation vorliegt.
So kann beispielsweise die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ nur von Personen verwendet werden, die tatsächlich von einer zuständigen Stelle – etwa einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer – entsprechend bestellt wurden. Wird eine solche Bezeichnung ohne entsprechende Bestellung verwendet, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.
Auch allgemeinere Begriffe wie „Sachverständiger“ oder „Gutachter“ können im Einzelfall zu Problemen führen, wenn sie geeignet sind, bei Kunden falsche Erwartungen über Qualifikation oder fachliche Stellung hervorzurufen. In solchen Fällen kann eine Irreführung im Wettbewerbsrecht angenommen werden.
Gerade im Internet, etwa auf Unternehmenswebseiten, in Branchenverzeichnissen oder in sozialen Netzwerken, werden solche Bezeichnungen häufig verwendet. Wenn dadurch ein falscher Eindruck über berufliche Qualifikationen entsteht, kann dies ebenfalls eine Abmahnung wegen irreführender Berufsbezeichnungen nach sich ziehen.
Wer entsprechende Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr verwendet, sollte daher sorgfältig prüfen, ob dadurch möglicherweise eine Irreführung über berufliche Qualifikationen entstehen kann.
Beispiel aus der Praxis: Abmahnung wegen der Bezeichnung „Architekt“
Abmahnungen wegen geschützter Berufsbezeichnungen sind keineswegs nur theoretischer Natur. Auch unserer Kanzlei liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung der Bezeichnung „Architekt“ vor.
In dem betreffenden Fall wurde dem Empfänger der Abmahnung vorgeworfen, auf einer Internetseite mit der Bezeichnung „Architekt“ zu werben, obwohl nach den Angaben des Abmahners keine Eintragung in einer Architektenliste einer deutschen Architektenkammer bestand. Da die Berufsbezeichnung „Architekt“ gesetzlich geschützt ist, könne sie grundsätzlich nur von Personen geführt werden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und in eine Architektenliste eingetragen sind.
Mit der Abmahnung wurde der Betroffene aufgefordert, die beanstandete Bezeichnung künftig nicht mehr zu verwenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sollte er die durch die Abmahnung entstandenen Kosten erstatten.
Solche Fälle zeigen, dass bereits die Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung in der Werbung oder auf einer Internetseite zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann. Gerade im Onlinebereich können entsprechende Verstöße schnell entdeckt werden, etwa durch Wettbewerber oder durch Personen, die gezielt nach solchen Verstößen suchen.
Das Beispiel verdeutlicht, dass Unternehmen und Selbständige sorgfältig prüfen sollten, welche Berufsbezeichnungen sie im geschäftlichen Verkehr verwenden. Bereits scheinbar kleine Formulierungen können unter Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Forderungen enthält eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung?
Eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung enthält in der Regel mehrere Forderungen, die innerhalb einer relativ kurzen Frist erfüllt werden sollen. Ziel der Abmahnung ist es aus Sicht des Abmahners, eine weitere Verwendung der beanstandeten Bezeichnung zu verhindern und mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
Im Mittelpunkt steht meist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser Erklärung soll sich der Empfänger verpflichten, die betreffende Berufsbezeichnung künftig im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu verwenden. Gleichzeitig wird für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen.
Darüber hinaus wird häufig die Erstattung von Abmahnkosten verlangt. Diese Kosten sollen den Aufwand für die anwaltliche Durchsetzung der Ansprüche abdecken. Die Höhe kann je nach Gegenstandswert und Umfang der Abmahnung unterschiedlich ausfallen.
Teilweise können auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Dazu gehört beispielsweise die Aufforderung, bereits veröffentlichte Inhalte zu ändern oder zu entfernen, etwa auf Internetseiten, in Branchenverzeichnissen oder in Social-Media-Profilen.
Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass die in einer Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung erhobenen Forderungen im Einzelfall überprüft werden sollten. Gerade im Wettbewerbsrecht kommt es häufig auf die konkreten Umstände der jeweiligen Werbung oder Darstellung an.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung – erhebliche Risiken für die Zukunft
Ein zentraler Bestandteil einer Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung ist in der Regel die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Viele Betroffene unterschätzen jedoch die rechtliche Bedeutung einer solchen Erklärung.
Mit der Unterzeichnung verpflichten Sie sich rechtlich verbindlich, die beanstandete Berufsbezeichnung künftig nicht mehr zu verwenden. Gleichzeitig versprechen Sie für jeden zukünftigen Verstoß die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese kann je nach Formulierung mehrere tausend Euro betragen.
Besonders wichtig ist, dass eine Unterlassungserklärung in der Regel dauerhaft wirkt. Sie begründet ein vertragliches Schuldverhältnis, das auch viele Jahre später noch relevant sein kann. Schon eine erneute Verwendung der betreffenden Bezeichnung – etwa auf einer Website, in einer Anzeige oder in einem Online-Profil – kann dann eine Vertragsstrafe auslösen.
Hinzu kommt, dass die der Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung beigefügten Unterlassungserklärungen häufig sehr weit formuliert sind. Wer eine solche Erklärung ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich möglicherweise weitergehend, als rechtlich erforderlich wäre.
Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen zu lassen und gegebenenfalls anzupassen. In vielen Fällen wird statt der vorformulierten Erklärung eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die unnötige Risiken und mögliche Vertragsstrafen für die Zukunft reduziert.
Warum Sie eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung nicht ignorieren sollten
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung erhalten haben, sollten Sie das Schreiben ernst nehmen und die gesetzte Frist beachten. Auch wenn der Vorwurf zunächst überraschend erscheint, ist es in der Regel keine gute Idee, eine solche Abmahnung einfach zu ignorieren.
Der Hintergrund ist, dass eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht regelmäßig dazu dient, eine Streitigkeit zunächst außergerichtlich zu klären. Reagiert der Empfänger nicht oder lehnt er die Forderungen vollständig ab, kann der Abmahner seine Ansprüche unter Umständen gerichtlich durchsetzen.
In solchen Fällen kommt insbesondere der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Ein Gericht kann dann kurzfristig entscheiden, dass die beanstandete Berufsbezeichnung nicht mehr verwendet werden darf.
Neben Gerichtskosten können auch zusätzliche Anwaltskosten entstehen. Dadurch kann sich das finanzielle Risiko deutlich erhöhen. Gerade im Wettbewerbsrecht werden häufig relativ hohe Streitwerte angesetzt, sodass sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens schnell summieren können.
Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, eine Abmahnung wegen der Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen. So lässt sich klären, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht und welche Reaktionsmöglichkeiten im konkreten Fall in Betracht kommen.
Wie sollten Betroffene auf eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung reagieren?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die gesetzte Frist im Blick behalten. Auch wenn eine solche Abmahnung unangenehm ist, können vorschnelle Entscheidungen später zu zusätzlichen Problemen führen.
Zunächst empfiehlt es sich, den Inhalt der Abmahnung genau zu prüfen. Dabei sollte geklärt werden, welche konkrete Berufsbezeichnung beanstandet wird und in welchem Zusammenhang sie verwendet wurde, etwa auf einer Internetseite, in der Werbung oder im Unternehmensnamen.
Ebenso sollten Betroffene die geforderten Maßnahmen sorgfältig prüfen. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Auch die verlangten Zahlungen sollten erst nach einer rechtlichen Bewertung erfolgen.
In vielen Fällen kann eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben, die über den ersten Eindruck hinausgehen. Eine sorgfältige Prüfung kann helfen, die Situation richtig einzuordnen und eine angemessene Reaktion zu entwickeln.
Gerade im Wettbewerbsrecht kommt es häufig auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine Abmahnung wegen der Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung zunächst rechtlich prüfen zu lassen, bevor weitere Schritte erfolgen.
Kostenlose Erstberatung bei einer Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihre Situation kurz einschätzen und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Wir prüfen für Sie insbesondere:
- den Inhalt der Abmahnung wegen einer geschützten Berufsbezeichnung
- die geltend gemachten Ansprüche
- die beigefügte Unterlassungserklärung
- mögliche rechtliche Handlungsoptionen
Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Wenn Sie wünschen, übernehmen wir auch die weitere rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen der Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung.
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