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Abmahnung durch den VSW (Verband sozialer Wettbewerb e.V.) – Was Sie jetzt tun sollten

| Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Die Kanzlei Burchert & Partner Rechtsanwälte spricht seit vielen Jahren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für den Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) aus. Eine solche Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs kann schwerwiegende Folgen für den Abgemahnten haben,  zumal darin immer auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Wichtig: Reagieren Sie nicht unüberlegt und lassen Sie die Abmahnung von einem erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen.

Wer ist der VSW (Verband sozialer Wettbewerb e.V.)?

Nach eigener Darstellung ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ein seit 1975 eingetragener Verein, der sich für fairen Wettbewerb einsetzt. Seine Befugnis zur Abmahnung leitet der Verband aus §§ 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG und § 3 Absatz 1 Nr. 2 UKlaG her. Er ist unter anderem dafür bekannt, Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts konsequent zu verfolgen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen von Abgemahnten zu fordern.

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist der VSW befugt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn seine Mitglieder durch wettbewerbswidrige Praktiken benachteiligt werden.

Insofern köönen wir auch auf unseren Beitrag zum Thema "Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb erhalten" verweisen.

Wer handelt für den VSW?

Herr Ferdinand Selonke unterzeichnet die Abmahnungen des VSW als Geschäftsführer des Verbands Sozialer Wettbewerb. Er hat die vorherige Geschäftsführerin Angelika Lange abgelöst. Vertretungsberechtigter Vorstand und erster Vorsitzender des VSW ist Herr Louis Porrée.

Ist der VSW klagebefugt bzw. abmahnbefugt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klagebefugnis des VSW mehrfach bestätigt. Der Verband kann auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Abmahnungen aussprechen und im Streitfall gerichtlich durchsetzen. Relevante Urteile hierzu:

Zusätzlich ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. seit dem 15.11.2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen und somit befugt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Was fordert der VSW?

a) Unterlassungserklärung

Der VSW fordert insofern zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung auf. Den Abmahnungen des Verband sozialer Wettbewerb ist eine solche Unterlassungserklärung bereits im Entwurf mit beigefügt, die Bezug auf das konkret beanstandete Verhalten nimmt.

Der VSW stellt in der Abmahnung jedoch klar, dass trotz der Bezugnahme auf das konkrete Verhalten im geforderten Unterlassungsversprechen der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung diese auch darüber hinausgehend Geltung beanspruche. Dem Verband stünde ein Unterlassungsanspruch unter Einschluss auch im Kern gleicher Verletzungshandlungen zu. Als im Kern gleiche Verletzungshandlungen seien auch Werbungen wie beanstandet für im Kern gleiche Produkte anzusehen.

Der VSW weist in der Abmahnung zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr und damit der Anlass für gerichtliche Schritte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne, wobei die Vertragsstrafe zu Gunsten des Verbandes und auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen zu versprechen sei. Würde ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abgegeben, so würde der Verband dieses akzeptieren, sofern die Bestimmung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe, die im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden könne, dem Verband übertragen würde (Neuer Hamburger Brauch). Das Versprechen einer angemessen bezifferten Vertragsstrafe bleibe dem Abgemahnten unbenommen. Die bloße Änderung oder das Unterlassen der beanstandeten Maßnahme oder auch das Versprechen, so nicht mehr zu handeln, reiche nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.

b) Kosten der Abmahnung Verband sozialer Wettbwerb

Nach § 13 Abs. 3 UWG könne der Verband soziale Wettbewerb den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen der Abmahnung verlangen, somit die mit der Abmahnung des VSW entstandenen Kosten. Diese würden sich auf € 357,00 brutto belaufen. Die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale ergebe sich dabei aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im vorangegangenen Jahr.

Vorgehensweise des VSW bei Abmahnungen

  1. Versand der Abmahnung per E-Mail oder Post.

  2. Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.

  3. Setzen zumeist kurzer Fristen zur Reaktion.

  4. Forderung von Abmahnkosten, meist in Höhe von mehreren Hundert Euro.

  5. Androhung rechtlicher Schritte, falls keine Einigung erzielt wird (z. B. einstweilige Verfügung oder Klage).

Burchert & Partner Rechtsanwälte führen Gerichtsverfahren für den VSW

Gibt der Abgemahnte keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung ab, beauftragt der Verband Sozialer Wettbewerb die Kanzlei Burchert & Partner Rechtsanwälte, Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin, mit der gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassungsansprüche.

Diese Kanzlei setzt auf:

  • Einstweilige Verfügungen, um eine schnelle gerichtliche Entscheidung zu erlangen.

  • Hauptsacheklagen, falls eine dringende Entscheidung nicht mehr möglich ist.

  • Parallele Verfahren, was zu einer erheblichen Kostenbelastung für den Abgemahnten führen kann.

Was tun, wenn Sie eine Abmahnung vom VSW erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) erhalten, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Abmahnung sorgfältig lesen: Prüfen Sie genau, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden.

  2. Fristen beachten: Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sind sehr kurz und müssen unbedingt eingehalten werden.

  3. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren: Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann einschätzen, ob die Abmahnung berechtigt ist.

  4. Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen: Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann notwendig sein, um umzukünftig auf der sicherst möglichen Seite zu sein.

  5. Abmahnkosten überprüfen.

  6. Beanstandete Werbung oder Inhalte umgehend anpassen, um weitere Abmahnungen des VSW oder gar Vertragsstrafen zu vermeiden.

Was gilt es bei der Abmahnung des VSW zu beachten?

Wie bei anderen Abmahnungen auch, ist auch bei den Abmahnungen des VSW besondere Vorsicht in Bezug auf die geforderte Unterlassungserklärung geboten. Durch die Unterzeichnung der vom VSW mit der Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärung kommt ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten und dem VSW zu Stande, der ein Leben lang Gültigkeit hat. Die vom VSW mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung stellt dabei lediglich einen Vertragsentwurf dar. Der VSW hat insbesondere keinen Anspruch darauf, genau diese Unterlassungserklärung zurück zu erhalten. Vielmehr ist dringend dazu anzuraten, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und diese so eng wie möglich zu fassen. Nur so kann vermieden werden, dass sich der Empfänger der Abmahnung zu mehr verpflichtet, als er sich eigentlich verpflichten muss. Bei der Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.

Was passiert wenn ich auf die Abmahnung des VSW nicht reagiere?

Reicht der Abgemahnte keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung auf die Abmahnung an den VSW zurück, beauftragt der Verband Sozialer Wettbewerb in aller Regel die Kanzlei Burchert & Partner Rechtsanwälte mit der gerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche.

Liegt die dafür notwendige Dringlichkeit der Angelegenheit durch Zeitablauf nicht mehr vor, erhebt die Kanzlei Burchert & Partner Hauptsacheklage, um die Unterlassungsansprüche des Verband Sozialer Wettbewerb durchzusetzen.

Fazit: Lassen Sie Ihre Abmahnung professionell prüfen

Unsere Kanzlei Burchert & Partner ist spezialisiert auf das Wettbewerbsrecht und hat bereits zahlreiche Abgemahnte vertreten. Durch eine schnelle und strategische Reaktion können Sie hohe Kosten und weitere rechtliche Konsequenzen vermeiden.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des VSW erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

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