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Abmahnung VGU – Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie haben eine Abmahnung des VGU – Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten und stehen nun unter Zeitdruck. In vielen Fällen fordert der Verein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung einer Kostenpauschale und droht für den Fall der Nichtreaktion mit gerichtlichen Schritten. Besonders problematisch ist, dass eine unbedachte Unterschrift erhebliche Vertragsstrafenrisiken für die Zukunft auslösen kann.

Aktuell mahnt der VGU unter anderem wegen der Werbung mit Aussagen wie „CE-geprüft“ oder „CE-Zertifikat“ ab. Was auf den ersten Blick harmlos erscheint, kann wettbewerbsrechtlich als irreführend eingestuft werden und langfristige rechtliche Folgen haben. Viele Betroffene unterschätzen die Tragweite der geforderten Unterlassungserklärung und geraten später erneut in Schwierigkeiten.

Ob die Abmahnung berechtigt ist, wie mit der Unterlassungserklärung umzugehen ist und welche Risiken tatsächlich bestehen, lässt sich nur nach rechtlicher Prüfung beurteilen. Der folgende Beitrag erläutert, warum der VGU abmahnt, welche Abmahngründe besonders häufig sind, welche Gefahren Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen bergen und wie Sie sich als Betroffener sinnvoll verteidigen können.

Wer mahnt ab: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU)

Bei der Abmahnung handelt es sich um ein Schreiben des Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V., häufig auch kurz als VGU bezeichnet. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist bereits seit dem Jahr 1885 tätig. Nach eigenen Angaben versteht er sich als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft mit dem Ziel, unlauteren Wettbewerb im Interesse seiner Mitglieder zu unterbinden.

Der VGU ist seit dem 17. November 2021 in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG beim Bundesamt der Justiz eingetragen. Damit ist der Verein grundsätzlich berechtigt, Wettbewerbsverstöße außergerichtlich abzumahnen und diese bei Bedarf auch gerichtlich verfolgen zu lassen. In seinen Abmahnschreiben verweist der VGU regelmäßig auf eine Vielzahl mittelbarer Mitglieder aus Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung, die auf dem jeweils relevanten Markt als Mitbewerber auftreten sollen.

Die Abmahnungen des VGU richten sich häufig gegen Onlinehändler, die ihre Produkte über Plattformen wie eBay oder eigene Webshops vertreiben. Gegenstand der Beanstandungen sind dabei regelmäßig formale Fehler in der Produktdarstellung, der Preisangabe oder der Werbung mit Prüf- und Gütezeichen. Der Verein begründet seine Aktivlegitimation dabei ausführlich und legt Wert auf die Darstellung seiner Verbandsstruktur und Marktpräsenz.

Für Abgemahnte ist wichtig zu wissen, dass der VGU seine Forderungen in der Regel mit kurzen Fristen verbindet und bei ausbleibender Reaktion gerichtliche Schritte in Aussicht stellt. Unabhängig davon, wie überzeugend die Ausführungen im Abmahnschreiben zunächst wirken mögen, sollte stets geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche im konkreten Einzelfall tatsächlich bestehen und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Warum erhalten Unternehmen eine Abmahnung des VGU?

Eine Abmahnung des VGU trifft häufig Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen online bewerben oder vertreiben. Der Verein überprüft Marktauftritte insbesondere im E-Commerce auf mögliche Wettbewerbsverstöße und beanstandet dabei vor allem formale Fehler, die aus Sicht des Wettbewerbsrechts als unlauter eingestuft werden können.

Im Mittelpunkt stehen regelmäßig verbrauchergerichtete Angebote, bei denen aus Sicht des VGU gesetzliche Informationspflichten nicht vollständig oder nicht korrekt erfüllt wurden. Dabei geht es weniger um klassische Produktmängel, sondern um die Art und Weise der Werbung und Darstellung. Schon scheinbar nebensächliche Formulierungen können zum Anlass einer Abmahnung genommen werden, wenn sie als irreführend oder unzulässig angesehen werden.

Typisch ist, dass der VGU geltend macht, durch den beanstandeten Internetauftritt würden Verbraucher falsch informiert oder Mitbewerber unzulässig benachteiligt. In den Abmahnschreiben wird häufig ausgeführt, dass die beanstandete Werbung geeignet sei, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Auf diese Weise wird der wettbewerbsrechtliche Bezug hergestellt.

Für betroffene Unternehmen ist problematisch, dass viele der gerügten Punkte nicht auf den ersten Blick als rechtswidrig erkennbar sind. Gerade Händler, die Produkte von Herstellern übernehmen und deren Beschreibungen ungeprüft verwenden, geraten schnell in den Fokus. Die Abmahnung erfolgt dann oft überraschend und mit der Aufforderung, kurzfristig weitreichende Erklärungen abzugeben.

Ob ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Genau hier liegt das Risiko für Abgemahnte: Wer vorschnell reagiert oder die rechtlichen Hintergründe nicht prüft, kann sich langfristig binden, obwohl eine differenzierte Verteidigung möglich gewesen wäre.

Typische Abmahngründe des VGU im Überblick

Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. stützt seine Abmahnungen regelmäßig auf wiederkehrende wettbewerbsrechtliche Beanstandungen. Diese Abmahngründe tauchen in ähnlicher Form in einer Vielzahl von Verfahren auf und betreffen vor allem Onlineangebote, die sich an Verbraucher richten. Für Abgemahnte ist es hilfreich, den konkreten Vorwurf einzuordnen, um die Tragweite der Abmahnung realistisch bewerten zu können.

Abmahnung wegen Werbung mit „CE-geprüft“ oder „CE-Zertifikat“

Ein besonders häufiger und aktuell relevanter Abmahngrund ist die Werbung mit Aussagen wie „CE-geprüft“, „CE-Zertifikat“ oder ähnlichen Formulierungen. Der VGU beanstandet diese Angaben regelmäßig als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Hintergrund ist, dass die CE-Kennzeichnung kein Prüf- oder Gütesiegel darstellt, sondern eine Konformitätserklärung des Herstellers. Sie bestätigt lediglich, dass ein Produkt die einschlägigen europäischen Richtlinien erfüllt und deshalb in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf. Für viele Produkte ist das Anbringen der CE-Kennzeichnung sogar zwingende Voraussetzung für den Marktzugang.

Wird die CE-Kennzeichnung jedoch in der Werbung hervorgehoben oder mit Begriffen wie „geprüft“ oder „zertifiziert“ kombiniert, kann aus Sicht des VGU der Eindruck entstehen, es handele sich um eine besondere, von unabhängiger Stelle verliehene Qualitätsauszeichnung. Genau hierin sieht der Verein regelmäßig eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten beziehungsweise eine Irreführung der Verbraucher.

In der Praxis trifft dieser Vorwurf häufig Händler, die Produktbeschreibungen von Herstellern übernehmen oder automatisiert Angaben aus Warenwirtschaftssystemen ausspielen. Die wettbewerbsrechtlichen Risiken werden dabei häufig unterschätzt, obwohl der VGU diesen Punkt seit Jahren konsequent verfolgt.

Abmahnung wegen fehlender oder unzulässiger Grundpreisangaben

Ein weiterer klassischer Abmahngrund betrifft Grundpreisangaben, etwa bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Der VGU beanstandet in solchen Fällen, dass der Grundpreis entweder gar nicht, nicht korrekt oder nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben wird.

Gerade auf Verkaufsplattformen kommt es häufig vor, dass Pflichtangaben technisch nicht sauber umgesetzt sind oder durch Layoutänderungen an Sichtbarkeit verlieren. Auch hier wird regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß geltend gemacht, selbst wenn der Fehler unbeabsichtigt entstanden ist.

Abmahnung wegen irreführender Prüf- und Gütesiegel

Neben der CE-Kennzeichnung werden auch andere Prüf- und Gütesiegel regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen. Beanstandet wird insbesondere, wenn mit Siegeln geworben wird, ohne dass der Verbraucher erkennen kann, welche Kriterien geprüft wurden oder welcher Prüfumfang zugrunde liegt.

Aus Sicht des VGU kann dies ebenfalls eine Irreführung darstellen, wenn der Werbeauftritt suggeriert, es liege eine besondere Qualitätsprüfung vor, die tatsächlich nicht oder nicht nachvollziehbar existiert.

Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben bei Lebensmitteln (Nährwertangaben und Zutatenverzeichnis)

Ein weiterer in der Praxis relevanter Abmahngrund betrifft das Angebot von Lebensmitteln im Internet. Der VGU beanstandet hierbei insbesondere Fälle, in denen gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben nicht oder nicht vollständig dargestellt werden.

Im Fokus stehen dabei vor allem die fehlende Nährwertdeklaration sowie ein unvollständiges oder nicht vorhandenes Zutatenverzeichnis. Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften – insbesondere der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) – sind diese Angaben für Verbraucher zwingend erforderlich. Sie sollen eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen und gehören daher regelmäßig bereits zur Online-Produktdarstellung.

Gerade im E-Commerce kommt es häufig vor, dass entsprechende Informationen nicht korrekt übernommen werden. Dies betrifft insbesondere Händler, die Produktdaten von Herstellern oder Lieferanten beziehen oder ihre Angebote über Plattformen automatisiert erstellen. Werden Pflichtangaben dabei nicht vollständig angezeigt, kann dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht einen Verstoß darstellen.

Für Betroffene ist problematisch, dass solche Fehler auf den ersten Blick oft als rein „formale“ Mängel erscheinen. Tatsächlich können sie jedoch eine Abmahnung auslösen und – im Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung – erhebliche Risiken für die Zukunft begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn vergleichbare Produkte ebenfalls betroffen sind oder automatisierte Prozesse weiterhin fehlerhafte Angaben ausspielen.

Weitere regelmäßig beanstandete Wettbewerbsverstöße

Daneben mahnt der VGU auch wegen weiterer Punkte ab, etwa wegen unvollständiger Pflichtinformationen, irreführender Werbeaussagen oder formaler Fehler in der Produktkennzeichnung. Welche Aspekte im Einzelfall relevant sind, hängt stark vom konkreten Angebot und der jeweiligen Branche ab.

Was fordert der VGU konkret?

Eine Abmahnung des VGU – Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ist regelmäßig nach einem festen Muster aufgebaut. Unabhängig vom konkreten Abmahngrund werden in der Regel mehrere Forderungen gleichzeitig erhoben, die für Abgemahnte mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein können.

Zentraler Punkt ist zunächst die Aufforderung, das beanstandete Verhalten sofort einzustellen und künftig nicht zu wiederholen. Zur Absicherung dieser Forderung verlangt der VGU die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Erklärung soll nach Auffassung des Vereins die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen. In den Schreiben wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass nur eine solche Erklärung geeignet sei, weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.

Daneben fordert der VGU üblicherweise die Erstattung einer pauschalen Kostenbeteiligung für die Abmahnung. In aktuellen Abmahnungen wird hierfür häufig ein Betrag von 320,00 Euro brutto geltend gemacht. Der Verein begründet diese Forderung ausführlich mit seinem internen Aufwand und verweist darauf, dass es sich nicht um eine Strafe, sondern um einen Aufwendungsersatz handele.

Typisch ist außerdem die Setzung kurzer Fristen. Sowohl für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch für die Zahlung der Kostenpauschale werden oft nur wenige Tage eingeräumt. Zugleich wird für den Fall der Fristversäumnis die Einleitung gerichtlicher Schritte angekündigt, ohne dass es einer weiteren Ankündigung bedürfe.

Gerade diese Kombination aus Zeitdruck, Unterlassungsverpflichtung und Kostenforderung führt dazu, dass viele Abgemahnte vorschnell reagieren. Dabei wird häufig übersehen, dass insbesondere die Unterlassungserklärung weit über den konkreten Einzelfall hinauswirkt und erhebliche Risiken für die Zukunft bergen kann.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung – erhebliche Risiken für die Zukunft

Die vom VGU geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein bloßes Formular, sondern ein rechtlich bindender Vertrag mit weitreichenden Folgen. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, verpflichtet sich, das beanstandete Verhalten künftig dauerhaft sowie lebenslänglich zu unterlassen. Diese Verpflichtung wirkt in der Regel zeitlich unbegrenzt und bindet das Unternehmen auch dann noch, wenn sich rechtliche Rahmenbedingungen oder der eigene Geschäftsbetrieb ändern.

Besonders problematisch ist, dass die vom VGU vorformulierten Unterlassungserklärungen häufig sehr weit gefasst sind. Sie erfassen nicht nur das konkret beanstandete Angebot, sondern oft auch kerngleiche oder ähnliche Handlungsformen. Damit kann bereits eine geringfügige Abweichung oder ein unbeabsichtigter Fehler ausreichen, um eine Vertragsstrafe auszulösen.

Hinzu kommt, dass die Höhe der Vertragsstrafe in vielen Fällen nicht konkret beziffert, sondern nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass der VGU die Vertragsstrafe im Wiederholungsfall zunächst selbst festsetzt und diese erst im Streitfall gerichtlich überprüft wird. Für Abgemahnte entsteht dadurch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, das im Zeitpunkt der Unterzeichnung oft nicht absehbar ist.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen Jahre nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erneut in Anspruch genommen werden, etwa weil alte Produktbeschreibungen wieder online erscheinen, Daten automatisiert übernommen werden oder Dritte Inhalte einstellen. Die ursprüngliche Abmahnung ist dann längst vergessen, die Vertragsstrafe jedoch wird trotzdem geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft abgegeben werden. Ob eine Modifizierung sinnvoll ist, ob überhaupt eine Erklärung abgegeben werden muss oder ob alternative Reaktionsmöglichkeiten bestehen, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

Vertragsstrafenforderungen des VGU – wenn die Abmahnung nicht das Ende ist

Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Angelegenheit erledigt ist. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass genau hier ein erhebliches Risiko liegt. Vertragsstrafenforderungen des VGU entstehen häufig erst lange nach der ursprünglichen Abmahnung und treffen Unternehmen oft völlig unerwartet.

Auslöser ist in der Regel ein angeblicher Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung. Dabei genügt es aus Sicht des VGU bereits, dass die beanstandete Werbung erneut auffindbar ist, etwa in alten Angeboten, archivierten Seiten, automatisch erzeugten Produktfeeds oder bei Plattformen, auf die der Händler nur eingeschränkten Einfluss hat. Ein Verschulden wird häufig angenommen, ohne dass der Sachverhalt im Detail hinterfragt wird.

Besonders problematisch ist, dass die Vertragsstrafe nicht im Voraus festgelegt sein muss. In vielen Unterlassungserklärungen behält sich der VGU vor, die Höhe der Vertragsstrafe selbst festzusetzen, wobei diese im Streitfall lediglich auf ihre Angemessenheit überprüft wird. Für betroffene Unternehmen kann dies zu spürbaren finanziellen Belastungen führen, die in keinem Verhältnis mehr zur ursprünglichen Abmahnung stehen.

Hinzu kommt, dass Vertragsstrafenforderungen häufig mit erneuten Fristen und Zahlungsaufforderungen verbunden sind. Auch hier wird nicht selten mit gerichtlichen Schritten gedroht. Ohne rechtliche Prüfung besteht die Gefahr, dass Forderungen akzeptiert werden, obwohl Einwände gegen das Vorliegen eines Verstoßes oder gegen die Höhe der Vertragsstrafe möglich wären.

Gerade diese Folgeproblematik zeigt, dass die Entscheidung im Umgang mit der ersten Abmahnung von erheblicher Bedeutung ist. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung kann dazu beitragen, spätere Vertragsstrafenrisiken zu begrenzen oder ganz zu vermeiden.

Gerichtliche Verfahren des VGU

Reagieren Betroffene nicht, nicht fristgerecht oder nicht adäquat auf eine Abmahnung des VGU, leitet der Verein regelmäßig gerichtliche Schritte ein. Dabei handelt es sich häufig um Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder um Unterlassungsklagen (Hauptsacheklagen). Ziel ist es, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen und die Wiederholungsgefahr verbindlich auszuräumen.

In gerichtlichen Verfahren stützt sich der VGU im Wesentlichen auf dieselben wettbewerbsrechtlichen Argumente, die bereits in der Abmahnung angeführt wurden. Gleichzeitig erhöht sich für Abgemahnte das Kostenrisiko deutlich. Neben eigenen Rechtsanwaltskosten können auch Gerichtskosten sowie die Kosten der Gegenseite anfallen, falls das Verfahren verloren geht oder eine einvernehmliche Lösung nicht mehr möglich ist.

Gerichtliche Auseinandersetzungen drehen sich dabei häufig nicht nur um die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sondern auch um die Reichweite des Unterlassungsanspruchs und die Ausgestaltung der Unterlassungsverpflichtung. Gerade bei pauschal formulierten Verboten besteht die Gefahr, dass der gerichtliche Titel sehr weit reicht und den unternehmerischen Handlungsspielraum dauerhaft einschränkt.

Aus anwaltlicher Sicht ist daher entscheidend, bereits im Vorfeld zu prüfen, ob und in welcher Form eine außergerichtliche Lösung sinnvoll ist oder ob eine gerichtliche Auseinandersetzung strategisch vorbereitet werden sollte. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung kann helfen, unnötige Risiken zu vermeiden und die eigene Position zu stärken.

Vertretung des VGU durch Rechtsanwälte Burchert & Partner

In gerichtlichen Verfahren lässt sich der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. regelmäßig durch die Rechtsanwälte Burchert & Partner, Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin, vertreten. Die Kanzlei tritt dabei wiederkehrend als Prozessbevollmächtigte des VGU auf und ist mit dessen Abmahnpraxis sowie den typischen wettbewerbsrechtlichen Argumentationslinien vertraut.

Für Abgemahnte ist dieser Umstand nicht unerheblich. Die Beteiligung einer spezialisierten Kanzlei zeigt, dass der VGU seine Ansprüche nicht nur außergerichtlich verfolgt, sondern auch bereit ist, diese gerichtlich durchzusetzen. Entsprechende Verfahren werden regelmäßig strukturiert vorbereitet und konsequent geführt.

Gerade in Konstellationen, in denen bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder Vertragsstrafenforderungen im Raum stehen, kann die anwaltliche Vertretung des VGU die Situation für Betroffene weiter verschärfen. Umso wichtiger ist es, die eigene rechtliche Position frühzeitig realistisch einzuschätzen und strategisch zu reagieren.

Aus Sicht abgemahnter Unternehmen empfiehlt es sich daher, die Abmahnung nicht isoliert zu betrachten, sondern auch die mögliche weitere Eskalation bis hin zum gerichtlichen Verfahren im Blick zu behalten. Eine sachgerechte Verteidigung erfordert dabei Erfahrung im Wettbewerbsrecht und im Umgang mit verbandsrechtlichen Abmahnungen.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung des VGU reagieren?

Wenn Sie eine Abmahnung des VGU – Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten haben, ist zunächst wichtig, ruhig zu bleiben, aber dennoch zügig zu handeln. Die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen sind meist kurz bemessen und sollen Druck aufbauen. Gleichwohl sollte eine Reaktion nicht unüberlegt erfolgen.

Insbesondere ist davon abzuraten, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Auch eine vorschnelle Zahlung der geforderten Kostenpauschale kann nachteilig sein, wenn sich später herausstellt, dass die Abmahnung ganz oder teilweise angreifbar gewesen wäre. Jede Reaktion sollte vor dem Hintergrund der langfristigen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen bewertet werden.

Sinnvoll ist es, zunächst den konkreten Abmahngrund rechtlich einordnen zu lassen. Dabei ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wie weit der Unterlassungsanspruch reicht und ob die geforderte Unterlassungserklärung inhaltlich angepasst werden sollte. Auch die Frage, ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung geschuldet ist, bedarf einer rechtlichen Bewertung.

Gerade bei Abmahnungen wegen der Werbung mit „CE-geprüft“, bei Grundpreisangaben oder bei Prüf- und Gütesiegeln bestehen häufig Gestaltungsspielräume, die ohne anwaltliche Prüfung ungenutzt bleiben. Eine strukturierte Vorgehensweise kann helfen, Risiken zu begrenzen und die eigene Position zu sichern.

Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung durch den VGU

Wenn Sie eine Abmahnung des VGU erhalten haben, unterstützen wir Sie gern. In einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir Ihren Fall, erläutern Ihnen die rechtliche Ausgangslage und zeigen auf, welche Handlungsoptionen in Ihrer konkreten Situation bestehen.

Die kostenlose Ersteinschätzung gilt dabei nicht nur bei einer außergerichtlichen Abmahnung, sondern selbstverständlich auch dann, wenn bereits eine Klage erhoben, eine einstweilige Verfügung beantragt oder erlassen wurde oder wenn der VGU die Rechtsanwälte Burchert & Partner eingeschaltet hat. Gerade in diesen Situationen ist eine schnelle und strukturierte rechtliche Bewertung besonders wichtig.

Wir legen großen Wert auf eine klare und verständliche Einschätzung der Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Verfahren und möglichen Vertragsstrafenforderungen. Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu entwickeln, die Ihre wirtschaftlichen Interessen wahrt und unnötige Folgerisiken vermeidet.

Zögern Sie nicht, sich frühzeitig beraten zu lassen. Auch wenn bereits gerichtliche Schritte eingeleitet wurden oder Sie Post von den Rechtsanwälten Burchert & Partner erhalten haben, kann eine fundierte anwaltliche Unterstützung entscheidend sein.

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