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Abmahnung VfB Stuttgart 1893 AG

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Unautorisierter Ticketverkauf: Der Vorwurf des VfB Stuttgart

Uns liegt eine Abmahnung der VfB Stuttgart 1893 AG, Mercedesstraße 109, 70372 Stuttgart, vor.

Gegenstand dieser Abmahnung ist, dass der Empfänger der Abmahnung entgegen der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen der VfB Stuttgart 1893 AG ("ATGB") auf kleinanzeigen.de mehrere Tickets für mehrere Spiele des VfB Stuttgart zum Verkauf eingestellt und/oder verkauft haben soll.

Verstoß gegen die ATGB des VfB Stuttgart

Der Abgemahnte habe die Tickets somit auf einer nicht autorisierten Verkaufsplattform zum Weiterverkauf angeboten, was an sich bereits einen Verstoß gegen die ATGB der VfB Stuttgart 1893 AG begründen würde. Zudem seien die Tickets durch die Angabe "VB" zum Weiterverkauf angeboten worden. Der Vermerk "VB" stünde hierbei für "verhandelbar" und deute insbesondere bei den besonders nachgefragten Spielen des VfB Stuttgart auf eine Veräußerung an den Höchstbietenden hin.

Personalisiertes Ticket: Warum der Verkauf verboten ist

In der Abmahnung wird weiter ausgeführt, dass die Tickets des VfB Stuttgart als sogenannte qualifizierte Legitimationspapiere nach Ziffer 2.7 der ATGB i.V.m. § 808 BGB personalisiert seien und einem (eingeschränkten) Abtretungsverbot gemäß § 399 Alt. 2 BGB unterliegen. Aufgrund der in Ziffer 9.2 und 9.3 der ATGB enthaltenen Abtretungsbeschränkungen dürften die Tickets weder gewerblich noch kommerziell oder unkontrolliert über nicht autorisierte Verkaufsplattformen weitergegeben werden. Bei einer unzulässigen Weitergabe erwerbe der Zweiterwerber kein Besuchsrecht.

Offizielle Weitergaberegelungen des VfB Stuttgart

Der VfB Stuttgart argumentiert, dass dem Interesse des Ticketerwerbers an einer grundsätzlichen privaten, nicht-kommerziellen Weitergabe der Tickets etwa im Krankheits- oder Verhinderungsfall durch die Regelungen in Ziffer 9.4 der ATGB Rechnung getragen werde. Dort sei eine kontrollierte, die Umpersonalisierung sicherstellende Weitergabe vorgesehen.

Gerichtliche Bestätigung der Weitergabebeschränkungen

Weiter wird betont, dass bereits das Einstellen von Verkaufsangeboten auf nicht autorisierten Plattformen einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot nach Ziffer 9.3 der ATGB darstelle. Die in den ATGB geregelten Bedingungen seien nach ständiger Rechtsprechung sowohl grundsätzlich als auch in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtmäßig. Hierzu wird auf mehrere Urteile verwiesen, darunter das BGH-Urteil vom 13.07.2006 (Az. VII ZR 51/05) sowie die Urteile des LG München I vom 02.08.2017 (Az. 37 O 17726/16) und des LG Hannover vom 21.01.2019 (Az. 18 O 92/18).

Warum die Weitergabebeschränkungen gerechtfertigt sind

Die Abtretungsbeschränkungen dienten dem legitimen Interesse des VfB Stuttgart an der Aufrechterhaltung der Stadionsicherheit und des sozialen Preisgefüges, was von den Gerichten ausdrücklich anerkannt worden sei. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass eine private Weitergabe von Tickets ausschließlich über die clubeigene Zweitmarktplattform oder im Wege der individuellen Umpersonalisierung zulässig sei.

Hierzu ist in der Abmahnung zu lesen:

„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die konkret von unserer Mandantin verwendeten Abtretungsbeschränkungen hinsichtlich der Weitergabe- und Verkaufsmöglichkeiten der Eintrittskarten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung weder grundsätzlich (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. VII ZR 51/05) noch in ihrer konkreten Ausgestaltung (LG München 1. Urt. v. 02.08.2017 - 37 O 17726/16; LG Hannover, Urt. v. 21.01.2019, Az. 18 O 92/18) mit Blick auf ihr schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der Stadionsicherheit und des sozialen Preisgefüges gegen AGB-Regeln verstoßen. Das schützenswerte Interesse in Gestalt der Stadionsicherheit und des sozialen Preisgefüges wurde dabei in der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (vgl. LG München 1, Urt. v. 02.08.2017 - 37 O 17726/16, Rn. 100, 102; LG Hannover, Urt. v. 21.01.2019 - Az. 18 O 92/18, Rn. 55).“

Konsequenzen für den Abgemahnten

Dem Abgemahnten wird aufgegeben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu tragen. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, werde gerichtliche Durchsetzung angedroht.

Zudem hält der VfB Stuttgart eine Vertragsstrafe in Höhe von 450 EUR für angemessen. Zu Gunsten des Abgemahnten des VfB Stuttgart erklärt sich der VfB im Falle einer rechtzeitigen Begleichung der Vertragsstrafe in Höhe von € 450,00 und bei Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung binnen der genannten Fristen allerdings im Sinne einer außergerichtlichen Einigung damit einverstanden, die angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht neben der geforderten Vertragsstrafe geltend zu machen.

Abmahnung VfB Stuttgart erhalten? So sollten Sie reagieren

Wenn auch Sie eine Abmahnung der VfB Stuttgart 1893 AG erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

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