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Abmahnung unterlassung24.de - Koudous Law – Lang UG & Anton Lang

| Rechtsanwalt Frank Weiß

In dem uns vorliegenden Vorgang geht es um zwei aufeinanderfolgende Schreiben wegen angeblich unzulässiger E-Mail-Werbung, die sich beide auf ein und dieselbe Nachricht beziehen. Zunächst erreichte das betroffene Unternehmen ein Schreiben der Lang UG aus Wiesbaden, die unter dem Namen unterlassung24.de auftritt. Wochen später folgte ein weiteres Schreiben, diesmal von Rechtsanwalt Roman Koudous aus Berlin, der dabei die Lang Venture Labs UG (haftungsbeschränkt) vertritt.

Beide Absender stützen sich auf eine zuvor erfolgte Forderungsabtretung durch Anton Lang, der zugleich in mehreren Funktionen erscheint: als ursprünglicher Anspruchsinhaber, als Geschäftsführer der Sales-Automation GmbH und als maßgeblich Beteiligter an den genannten Gesellschaften. Die zeitliche Abfolge – erst das Schreiben der Lang UG, danach das anwaltliche Schreiben für die Lang Venture Labs UG – wirft zumindest die Frage auf, weshalb derselbe behauptete Vorgang nacheinander von zwei verschiedenen Stellen aufgegriffen wurde.

Sachlich machen beide Schreiben denselben Vorwurf geltend: Der Versand einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung sei ein Wettbewerbsverstoß. Ergänzend wird jeweils auf mögliche datenschutzrechtliche Konsequenzen hingewiesen, einschließlich der Aussicht, den Vorgang an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde weiterzugeben. Letzteres kann für Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte bei einer Bewertung des Vorgangs nicht übersehen werden.

Nachfolgend werden die beiden Schreiben in ihrer zeitlichen Reihenfolge dargestellt, rechtlich eingeordnet und im Hinblick auf mögliche Risiken bewertet. Ziel ist eine klare und nüchterne Orientierung für Betroffene – einschließlich Hinweisen dazu, wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist und welche Schritte im konkreten Einzelfall zu empfehlen sind.

Überblick über die beiden uns vorliegenden Abmahnungen

Der Vorgang beginnt mit einem Schreiben der Lang UG, Alwinenstr. 14, 65189 Wiesbaden, das im September 2025 versandt wurde. Die Lang UG tritt in diesem Schreiben unter der Bezeichnung unterlassung24.de auf und behauptet, seit März 2025 Inhaberin abgetretener Ansprüche aus unzulässiger E-Mail-Werbung zu sein. Grundlage soll eine Abtretung sein, mit der Anton Lang – in seiner Funktion als Geschäftsführer der Sales-Automation GmbH – die Ansprüche an die Lang UG übertragen habe. Die Lang UG fordert darin die Vorlage eines Einwilligungsnachweises sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 587,05 €.

Einige Wochen später folgt ein zweites Schreiben, diesmal datiert auf November 2025. Absender ist Rechtsanwalt Roman Koudous, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin. Er gibt an, die Lang Venture Labs UG (haftungsbeschränkt) zu vertreten. Auch hier wird eine Abtretung behauptet – diesmal datiert auf den August 2025 und wiederum durch Anton Lang erfolgt. Das Schreiben enthält ähnlich aufgebaute rechtliche Ausführungen, ebenfalls eine Aufforderung zur Vorlage eines Einwilligungsnachweises sowie ein Vergleichsangebot über 588,12 €.

Auffällig ist, dass beide Schreiben denselben Vorgang betreffen. Dennoch treten zwei verschiedene Gesellschaften mit zwei unterschiedlichen Zahlungswegen auf, und beide sollen nach Darstellung der Absender Anspruchsinhaber geworden sein. Auch der Inhalt der rechtlichen Argumentation ist in weiten Teilen vergleichbar, einschließlich Hinweisen auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche, deliktische Ansprüche und mögliche Datenschutzverstöße.

Die Darstellung im Folgenden folgt dieser Chronologie: zunächst das Schreiben der Lang UG, anschließend das anwaltliche Schreiben von Rechtsanwalt Koudous.

Auffällige Mehrfachstruktur: Lang UG, Anton Lang, Sales-Automation GmbH und Lang Venture Labs UG

Betrachtet man die beiden Schreiben nebeneinander, fällt auf, dass eine Vielzahl von Beteiligten genannt wird, die in unterschiedlichen Funktionen auftreten, jedoch personell eng miteinander verbunden sind. Im Mittelpunkt steht dabei Anton Lang, der in beiden Schreiben eine zentrale Rolle einnimmt.

Im ersten Schreiben der Lang UG wird erklärt, dass die Ansprüche aus der angeblich unzulässigen E-Mail-Werbung ursprünglich Anton Lang zustanden, der hierbei ausdrücklich als Geschäftsführer der Sales-Automation GmbH genannt wird. Diese Ansprüche seien bereits im März 2025 an die Lang UG abgetreten worden. Die Lang UG macht diese Ansprüche sodann im eigenen Namen geltend.

Im zweiten Schreiben führt Rechtsanwalt Koudous aus, dass wiederum Ansprüche – ebenfalls aus demselben E-Mail-Vorgang – an die Lang Venture Labs UG (haftungsbeschränkt) abgetreten worden seien. Diese Abtretung datiert jedoch auf August 2025 und soll ebenfalls von Anton Lang stammen. Auch hier tritt Anton Lang als ursprünglicher Anspruchsinhaber in Erscheinung.

Damit stehen im Ergebnis vier Gesellschaften und eine Person im Raum:

  • Lang UG, Wiesbaden – Absender des ersten Schreibens
  • Lang Venture Labs UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch RA Koudous – Absender des zweiten Schreibens
  • Sales-Automation GmbH – deren Geschäftsführer Anton Lang gewesen sein soll
  • unterlassung24.de – Bezeichnung, unter der die Lang UG auftritt
  • Anton Lang selbst – als ursprünglicher Anspruchsinhaber und mehrfacher Zedent

Alle Gesellschaften sind über Anton Lang miteinander verknüpft, sei es durch die Geschäftsführung, durch Abtretungen oder durch die Darstellung der Anspruchsentstehung. Auch die Tatsache, dass dieselbe behauptete E-Mail-Verletzung nacheinander an verschiedene Gesellschaften abgetreten worden sein soll, fällt auf. Ob und in welchem Umfang die behaupteten Abtretungen tatsächlich erfolgt sind, lässt sich aus den Schreiben nicht ohne Weiteres überprüfen.

Die Mehrfachstruktur führt jedenfalls dazu, dass Betroffene nur schwer erkennen können, wer tatsächlich Ansprüche geltend macht und ob die Forderung in dieser Form nachvollziehbar ist. Diese Unklarheit ist in der rechtlichen Bewertung des Vorgangs zu berücksichtigen.

Abmahnung der Lang UG / unterlassung24.de: Inhalt und rechtliche Argumentation

Das erste Schreiben aus September 2025 stammt von der Lang UG, Alwinenstraße 14, 65189 Wiesbaden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lang UG aufgrund einer Forderungsabtretung aus März 2025 Inhaberin der Ansprüche geworden sei, die zuvor Anton Lang, Geschäftsführer der Sales-Automation GmbH, zugestanden hätten. Inhaltlich richtet sich das Schreiben gegen Werbe-E-Mails, für deren Versand nach Ansicht der Lang UG keine Einwilligung vorgelegen habe.

Das Schreiben gliedert sich inhaltlich in drei wesentliche Bereiche:

1. Rechtliche Bewertung
Es wird ausführlich auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verwiesen, wonach die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig ist. Zur Untermauerung werden mehrere Gerichtsentscheidungen aufgeführt, unter anderem ein Beschluss des OLG Dresden aus dem Jahr 2024. Die Lang UG macht geltend, dass selbst eine einzige unverlangte E-Mail einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen könne.

2. Aufforderung zur Einwilligungsdokumentation
Die Empfänger werden aufgefordert, innerhalb von zehn Werktagen einen Nachweis zu erbringen, dass eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme vorlag. Gemeint ist eine dokumentierte Zustimmung, wie sie typischerweise im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens entsteht.

3. Vergleichsangebot und Zahlungsaufforderung
Zur außergerichtlichen Erledigung bietet die Lang UG einen Vergleichsbetrag von 587,05 € an. Der Betrag wird anhand eines Gegenstandswerts von 3.000 € berechnet und umfasst Kosten, die nach Darstellung der Lang UG durch die Rechtsverfolgung entstanden seien. 

Bemerkenswert ist, dass die Lang UG erklärt, den Vorgang gegebenenfalls auch der Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden, falls die Fristen unbeachtet bleiben. Damit wird neben dem wettbewerbsrechtlichen/zivilrechtlichen Vorwurf eine weitere Ebene angesprochen, die für Unternehmen regelmäßig zusätzliche Risiken mit sich bringt.

Das Schreiben legt insgesamt den Schwerpunkt auf den Wettbewerbsverstoß, verknüpft dieses Thema jedoch bereits deutlich mit möglichen datenschutzrechtlichen Konsequenzen.

Abmahnung durch Rechtsanwalt Koudous für die Lang Venture Labs UG: Inhalt und Bewertung

Das zweite Schreiben in diesem Vorgang stammt von Rechtsanwalt Roman Koudous, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, und ist auf November 2025 datiert. Der Briefkopf weist darauf hin, dass er die Lang Venture Labs UG (haftungsbeschränkt) vertritt. Auch dieses Schreiben bezieht sich auf dieselbe behauptete Werbe-E-Mail.

Im Unterschied zum ersten Schreiben wird hier eine Abtretung aus August 2025 angeführt, nach der die Ansprüche erneut – diesmal direkt von Anton Lang – auf die Lang Venture Labs UG übergegangen sein sollen. Damit wird derselbe Sachverhalt zeitlich nach dem ersten Abtretungsvorgang einem weiteren Unternehmen zugeordnet.

Inhaltlich decken sich große Teile des Schreibens mit den bereits bekannten Argumentationsmustern.

Rechtliche Begründung nach dem UWG

Es wird ausführlich auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verwiesen. Auch hier heißt es, dass bereits eine einzelne unverlangte E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ergänzend wird betont, dass die Beweislast für eine Einwilligung stets beim Versender liegt und ein bloßer Hinweis auf ein mutmaßliches Interesse nicht ausreicht.

Erweiterung um deliktische und datenschutzrechtliche Ansprüche

Das Schreiben enthält zusätzliche Ausführungen zu Ansprüchen nach § 823 BGB sowie zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Hervorgehoben wird insbesondere ein EuGH-Urteil vom Mai 2023, dem zufolge bereits der Erhalt unzulässiger Werbung einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann. Die Darstellung betont, dass eine unzulässige Nutzung von E-Mail-Adressen auch als datenschutzrechtlicher Verstoß zu werten sei, der eigenständige Ansprüche auslösen könne.

Aufforderung zur Vorlage eines Einwilligungsnachweises

Wie bereits im ersten Schreiben wird ein dokumentierter Nachweis der Einwilligung verlangt, einschließlich Datum, IP-Adresse und Double-Opt-In-Protokoll. Die Frist beträgt wiederum zehn Werktage.

Vergleichsangebot und Zahlungsaufforderung

Das Schreiben enthält ein Vergleichsangebot über 588,12 €, das ähnlich aufgebaut ist wie das Angebot der Lang UG. Die Zahlung soll hier jedoch an die Lang Venture Labs UG erfolgen. Der Betrag setzt sich aus Anwaltsgebühren und einem pauschalen Schadensersatz von 200 € zusammen.

Auch dieses Schreiben weist auf die Möglichkeit hin, den Vorgang an die Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Zudem wird die Einleitung gerichtlicher Schritte, insbesondere einer einstweiligen Verfügung, in Aussicht gestellt, falls der Empfänger die Fristen ungenutzt verstreichen lässt.

Bemerkenswert ist die zeitliche Abfolge: Obwohl sich das erste Schreiben der Lang UG bereits auf die Geltendmachung abgetretener Ansprüche beruft, wird derselbe Anspruch kurze Zeit später nochmals – mit eigenständiger Abtretung – durch eine weitere Gesellschaft geltend gemacht. Für Empfänger ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und stellt eine Besonderheit dar, die bei der rechtlichen Einordnung berücksichtigt werden muss.

Vergleich der beiden Schreiben: Zwei Absender – ein identischer Vorgang

Stellt man die beiden Schreiben nebeneinander, wird deutlich, dass sie trotz unterschiedlicher Absender denselben behaupteten Sachverhalt betreffen: den Versand einer Werbe-E-Mail an Anton Lang. Inhaltlich verfolgen beide Schreiben dieselbe Zielrichtung – die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags –, unterscheiden sich jedoch in der Darstellung der Anspruchsinhaberschaft und der beteiligten Gesellschaften.

Auffällig sind vor allem folgende Punkte:

Unterschiedliche Anspruchsinhaber trotz identischer Grundlage

Im Schreiben der Lang UG wird eine Abtretung aus März 2025 angeführt. Im zweiten Schreiben soll laut Rechtsanwalt Koudous im August 2025 eine weitere Abtretung erfolgt sein – obwohl die angebliche Rechtsverletzung zeitlich nachfolgend stattgefunden haben soll. Beide Abtretungen betreffen dieselben Ansprüche, die ursprünglich Anton Lang zugestanden haben sollen.

Mehrere Gesellschaften, aber derselbe Ursprung

Sowohl die Lang UG (unterlassung24.de) als auch die Lang Venture Labs UG beanspruchen, Inhaberin derselben wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu sein. In beiden Konstellationen ist Anton Lang der zentrale Bezugspunkt: als Anspruchsinhaber, Zedent oder Geschäftsführer der Sales-Automation GmbH.

Ähnlicher Aufbau und nahezu identische Rechtsdarstellung

Trotz unterschiedlicher Absender ist die rechtliche Argumentation weitgehend deckungsgleich: Beide Schreiben führen dieselben Vorschriften (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Referenzen auf BGH und OLG Dresden) an, verlangen dieselben Nachweise (Double-Opt-In, IP-Adresse, Einwilligungsdokumentation) und setzen nahezu identische Zahlungsfristen.

Eigenständige Zahlungswege und Vergleichsbeträge

Die verlangten Vergleichsbeträge unterscheiden sich lediglich geringfügig (587,05 € vs. 588,12 €), sollen jedoch an zwei verschiedene Unternehmen gezahlt werden. Für den Empfänger stellt sich damit unweigerlich die Frage, wem er gegenüber überhaupt leisten soll und ob überhaupt ein klar benennbarer Anspruchsinhaber existiert.

Keine Bezugnahme auf das jeweils andere Schreiben

Bemerkenswert ist, dass das spätere Schreiben nicht erwähnt, dass bereits zuvor ein nahezu identischer Anspruch durch die Lang UG geltend gemacht worden war. Auch das erste Schreiben enthält keine Hinweise auf mögliche spätere Geltendmachungen durch andere Gesellschaften. Es entsteht der Eindruck, dass die Vorgänge unabhängig voneinander geführt werden, obwohl inhaltlich dieselbe E-Mail behauptet wird.

Diese Konstellation ist für den Empfänger schwer zu durchdringen. Ein Anspruch kann grundsätzlich nur ein einziges Mal abgetreten werden und auch nur an einen einzigen Rechtsnachfolger. Ob die mehrfachen Abtretungen und die parallelen oder aufeinanderfolgenden Forderungsschreiben rechtlich in Einklang stehen, ist ohne weitere Nachweise nicht ersichtlich. Genau hier besteht für Betroffene ein erhebliches Risiko, möglicherweise unberechtigt oder zumindest unklar adressiert zu werden, weshalb eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts geboten ist.

Rechtlicher Hintergrund: Wann ist E-Mail-Werbung tatsächlich unzulässig?

Unabhängig von den Besonderheiten dieses Vorgangs lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen, auf die sich beide Schreiben stützen. Denn ob ein Anspruch überhaupt bestehen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die beanstandete Nachricht tatsächlich als unzulässige Werbung einzustufen ist.

E-Mail-Werbung ist grundsätzlich einwilligungspflichtig

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar. Das bedeutet: Wer geschäftliche E-Mail-Adressen für Marketingzwecke nutzt, muss im Regelfall eine vorherige Zustimmung nachweisen können. Dieser Nachweis sollte eindeutig dokumentiert sein, etwa durch ein Double-Opt-In-Protokoll.

Eine einzelne E-Mail genügt für einen Verstoß

Bereits eine einzige unverlangte E-Mail kann einen Wettbewerbsverstoß begründen. Die Rechtsprechung sieht hierin eine Beeinträchtigung des Empfängers, die unabhängig vom Umfang des Aufwands oder der Häufigkeit der Nachrichten entsteht. Beide Schreiben verweisen hierzu jeweils auf eine Entscheidung des OLG Dresden.

Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen

Zwar gibt es im Gesetz Ausnahmen, etwa für Bestandskunden (sogenanntes „Bestandskundenprivileg“ nach § 7 Abs. 3 UWG). Diese kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind – ein Bereich, der in der Praxis häufig übersehen wird. Mutmaßliches Interesse oder unverbindliche Erstkontakte sind keine zulässigen Alternativen.

Beweislast liegt beim Versender der E-Mail

Der Versender muss im Konfliktfall belegen können, dass eine Einwilligung vorlag. Eine bloße Behauptung oder der Hinweis, der Empfänger habe „Interesse gezeigt“, genügt nicht. Wird kein Beleg vorgelegt, wird im Regelfall zugunsten des Empfängers angenommen, dass keine Einwilligung erteilt wurde.

Zusätzliche Ansprüche außerhalb des UWG

Neben dem Wettbewerbsrecht können weitere Anspruchsgrundlagen greifen – insbesondere im Datenschutzrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB). Auch darauf nehmen beide Schreiben Bezug.

Für Betroffene bedeutet dies: Entscheidend ist nicht, wie umfangreich oder wie werblich die E-Mail tatsächlich war, sondern ob eine wirksame Einwilligung nachweisbar existiert. Fehlt dieser Nachweis, kann ein Unterlassungsanspruch theoretisch bestehen – unabhängig davon, wer letztlich Anspruchsinhaber ist und ob die geltend gemachten Abtretungen nachvollziehbar erscheinen.

Einschätzung des Vorgehens: Zur Struktur und Zielrichtung der beiden Schreiben

Aus rein juristischer Sicht kann eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung grundsätzlich zulässig sein. Ebenso ist es möglich, dass Ansprüche abgetreten und anschließend durch den Erwerber geltend gemacht werden. Im vorliegenden Vorgang fällt jedoch auf, dass gleich zwei unterschiedliche Gesellschaften in kurzer zeitlicher Abfolge denselben Anspruch geltend machen – jeweils unter Berufung auf Abtretungen durch dieselbe Person.

Diese Konstellation muss nicht zwangsläufig unzulässig sein, wirft jedoch einige Fragen auf:

Mehrfache Abtretungen desselben Anspruchs

Ob ein Anspruch zweimal nacheinander abgetreten werden kann, hängt davon ab, ob die erste Abtretung tatsächlich wirksam war und ob die abgetretene Forderung zum Zeitpunkt einer weiteren Abtretung überhaupt noch verfügbar war. Beide Schreiben geben hierzu keine näheren Erläuterungen.

Zwei unterschiedliche Anspruchsgegner und Zahlungswege

Während das erste Schreiben von der Lang UG stammt und eine Zahlung an diese Gesellschaft fordert, soll im zweiten Schreiben an die Lang Venture Labs UG gezahlt werden. Für den Empfänger ist nicht ohne Weiteres erkennbar, ob tatsächlich zwei voneinander unabhängige Forderungen bestehen sollen oder ob derselbe Anspruch lediglich zweimal in leicht unterschiedlichen Varianten geltend gemacht wird.

Sehr ähnliche Argumentation, aber keine Verknüpfung der Vorgänge

Die rechtlichen Ausführungen sind in beiden Schreiben nahezu deckungsgleich, jedoch nimmt keines der Schreiben Bezug auf das andere. Auch das spätere anwaltliche Schreiben erwähnt nicht, dass der behauptete Anspruch bereits zuvor – unter Verweis auf eine frühere Abtretung – geltend gemacht wurde.

Kostenforderungen in vergleichbarer Höhe

Beide Schreiben enthalten ein nahezu identisches Vergleichsangebot, das überwiegend aus Gebühren für die Rechtsverfolgung besteht. Das Gewicht liegt damit weniger auf einem eigenständigen Schadensersatz, sondern vor allem auf der Übernahme von Verfolgungskosten.

Diese Punkte lassen sich summarisch als strukturelle Auffälligkeiten beschreiben. Eine abschließende Bewertung ist ohne Einsicht in etwaige Verträge oder Nachweise der Abtretungen nicht möglich. Für Betroffene entsteht jedoch leicht der Eindruck, dass die geltend gemachten Kosten im Vordergrund stehen. Schon aus diesem Grund empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, bevor eine Erklärung abgegeben oder ein Vergleichsbetrag gezahlt wird.

Datenschutzrechtliche Implikationen: Warum die Androhung einer Meldung an die Datenschutzbehörde besonders ernst zu nehmen ist

Beide Schreiben weisen – teils deutlich – darauf hin, dass der Vorgang an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden könne, falls keine Reaktion erfolgt. Dieser Hinweis ist für Unternehmen deshalb besonders relevant, weil datenschutzrechtliche Verfahren häufig weit gravierendere Folgen haben können als eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.

Datenschutzrechtliche Bewertung von Werbe-E-Mails

Der Versand einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung wird nicht nur unter dem UWG geprüft, sondern zugleich unter der DSGVO. Personenbezogene Daten – etwa eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse – dürfen nur verarbeitet werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Werbung per E-Mail erfordert in aller Regel eine vorherige, dokumentierte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, kann dies als Datenschutzverstoß gewertet werden.

Mögliche Folgen eines DSGVO-Verfahrens

Im Gegensatz zu einer Abmahnung nach dem UWG, die primär Unterlassung und Kosten umfasst, kann ein datenschutzrechtliches Verfahren weitreichendere Konsequenzen haben:

  • Prüfungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde, oft verbunden mit umfangreichen Auskunftspflichten
  • Bußgelder, deren Höhe im Einzelfall nicht unerheblich sein kann
  • Anordnungen zur Anpassung interner Prozesse, insbesondere im Bereich Newsletter- und CRM-Management
  • Zeit- und Ressourcenaufwand, der regelmäßig deutlich höher ist als bei einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit

Schon aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, warum die Androhung einer Meldung an die Behörde für Betroffene regelmäßig ein ernst zu nehmender Aspekt ist – unabhängig davon, wie die konkrete Abmahnung im Übrigen zu bewerten ist.

Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Hinzu kommt, dass beide Schreiben auf mögliche Ansprüche nach Art. 82 DSGVO verweisen, also auf immateriellen Schadensersatz. Dieser Anspruch ist in den vergangenen Jahren zunehmend in den Fokus geraten, auch weil der Europäische Gerichtshof betont hat, dass bereits ein Datenschutzverstoß als solcher einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann. Ob dies im Einzelfall tatsächlich zutrifft, ist stets eine Frage der konkreten Umstände – die Geltendmachung solcher Ansprüche lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ignorieren.

Warum Betroffene hier besonders sorgfältig reagieren sollten

Selbst wenn die Struktur des Gesamtkontextes – mit mehreren Absendungen, mehrfachen Abtretungen und einer Vielzahl beteiligter Gesellschaften – Fragen aufwirft, ist der datenschutzrechtliche Aspekt hiervon unabhängig zu betrachten. Wird der Vorgang tatsächlich an die Datenschutzaufsicht weitergegeben, beginnt ein eigenes Verfahren, das nicht ohne Weiteres „zurückgenommen“ werden kann.

Daher empfiehlt es sich, schon aufgrund der datenschutzrechtlichen Risiken frühzeitig eine fundierte rechtliche Einschätzung einzuholen. Die Frage, ob und wie auf ein solches Schreiben reagiert werden sollte, hängt maßgeblich davon ab, ob eine Einwilligung nachweisbar vorhanden ist und wie die interne Dokumentation ausgestaltet ist.

Im nächsten Abschnitt folgen konkrete Handlungsempfehlungen für Abgemahnte.

Handlungsempfehlungen für Abgemahnte

Wer ein Schreiben der Lang UG bzw. von unterlassung24.de oder ein anwaltliches Schreiben von Rechtsanwalt Koudous im Namen der Lang Venture Labs UG erhält, sollte strukturiert vorgehen und weder überhastet zahlen noch unbedacht reagieren. Zwar enthält der Vorgang einige Auffälligkeiten, doch bleibt zentral, ob für die betreffende E-Mail tatsächlich eine dokumentierte Einwilligung vorliegt. Die folgenden Schritte helfen, den Vorgang rechtssicher zu bewerten.

Keine vorschnellen Zahlungen oder Unterlassungserklärungen

Auch wenn in beiden Schreiben rechtliche Konsequenzen dargestellt werden, sollten weder Zahlungen geleistet noch Unterlassungserklärungen abgegeben werden, bevor der Sachverhalt geprüft wurde. Eine abgegebene Unterlassungserklärung gilt zeitlich unbegrenzt und kann im Wiederholungsfall erhebliche Vertragsstrafen auslösen.

Interne Prüfung der eigenen Einwilligungsdokumentation

Unternehmen sollten zunächst klären, ob die Adresse des Empfängers tatsächlich über ein dokumentiertes Verfahren (etwa Double-Opt-In) bestätigt wurde. Fehlt ein solcher Nachweis, sollte geprüft werden, ob interne Prozesse angepasst werden müssen. Ist eine Einwilligung vorhanden, erleichtert dies die spätere rechtliche Einordnung erheblich.

Überprüfung technischer Abläufe und CRM-Prozesse

Häufig stammen einzelne E-Mails nicht aus manuellen Aussendungen, sondern aus automatisierten Workflows. Hier lohnt es sich, die internen Prozesse zu kontrollieren, um mögliche Fehlerquellen zu identifizieren und künftig zu vermeiden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf datenschutzrechtliche Vorgaben.

Nicht unbedarft mit dem Absender kommunizieren

Direkte Rückfragen an die Absender der Schreiben sind selten hilfreich. Unbedachte Aussagen oder Zusicherungen werden später nicht selten gegen das betroffene Unternehmen verwendet. Eine strukturierte und rechtlich abgestimmte Antwort über einen Anwalt ist regelmäßig die bessere Option.

Drohung mit der Datenschutzaufsichtsbehörde richtig einordnen

Beide Schreiben weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde erfolgen könne. Dieser Hinweis wirkt erfahrungsgemäß auf viele Unternehmen besonders belastend, da datenschutzrechtliche Verfahren mit erheblichem Aufwand verbunden sein können.

Wichtig ist jedoch zweierlei:

Man sollte sich hiervon nicht unter Druck setzen oder „erpressen“ lassen.
Eine Androhung der Meldung bedeutet nicht automatisch, dass ein datenschutzrechtliches Fehlverhalten vorliegt oder ein Bußgeld droht. Auch ist die Entscheidung über ein etwaiges Verfahren allein Sache der Behörde, nicht der Absender.

Den Vorgang dennoch datenschutzkonform behandeln.
Unternehmen sollten prüfen, ob die Verarbeitung der betreffenden E-Mail-Adresse rechtmäßig war, ob interne Prozesse korrekt dokumentiert sind und ob ggf. Nachbesserungsbedarf besteht. Dies ist unabhängig davon sinnvoll, ob der Vorgang gemeldet wird oder nicht.

So lässt sich vermeiden, unnötigen Zahlungen nachzukommen, während man zugleich sicherstellt, dass der Sachverhalt datenschutzrechtlich sauber aufgearbeitet wird.

Vorgang vollständig dokumentieren

Alle Schreiben sowie interne Prüfungen sollten vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Sollte die Datenschutzbehörde später tatsächlich eingeschaltet werden, ist eine klare Dokumentation von Vorteil.

Fristen einhalten, aber zur eigenen Prüfung nutzen

Die gesetzten Fristen sollten ernst genommen werden, stellen aber zugleich einen zeitlichen Rahmen dar, in dem eine rechtliche Bewertung und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung eingeholt werden kann.

Durch dieses Vorgehen wird der Vorgang datenschutzkonform behandelt, ohne sich von einer drohenden Meldung an die Datenschutzaufsicht zu unnötigen Zahlungen drängen zu lassen.

Warum anwaltliche Unterstützung in solchen Fällen besonders wichtig ist

Auch wenn Abmahnungen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung für viele Unternehmen zunächst wie eine eher überschaubare Angelegenheit wirken, zeigt der vorliegende Vorgang, dass die tatsächliche Risiko- und Konfliktlage komplexer sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – mehrere Gesellschaften, Abtretungen und unterschiedliche Zahlungswege im Raum stehen und zusätzlich datenschutzrechtliche Aspekte in den Vordergrund gerückt werden.

Schnittstelle zwischen Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht

Die Besonderheit solcher Fälle besteht darin, dass zwei Regelungsbereiche parallel betroffen sein können:

  • das Wettbewerbsrecht (UWG), das üblicherweise mit Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Kostenforderungen arbeitet,
  • das Datenschutzrecht, dessen Verfahren durch Behörden geführt werden und deutlich weitreichendere Folgen haben können.

Für Unternehmen ist es in dieser Situation entscheidend, beide Bereiche sauber zu trennen und richtig zu priorisieren. Während ein UWG-Vorwurf häufig durch eine passende Antwort lösbar ist, kann ein Datenschutzverfahren eine umfangreiche Prüfung interner Strukturen nach sich ziehen.

Bewertung der Anspruchslage bei mehrfachen Abtretungen

Wenn – wie in diesem Vorgang – zwei unterschiedliche Stellen denselben Anspruch geltend machen, stellt sich die Frage, wer überhaupt berechtigt ist, Ansprüche zu erheben. Die Prüfung von Abtretungen, Wirksamkeit, zeitlicher Abfolge und Zuständigkeiten ist eine juristische Kernfrage, die ohne anwaltliche Expertise kaum abschließend geklärt werden kann.

Vermeidung strategischer Fehler

Eine vorschnelle Zahlung oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann langfristig deutlich teurer werden als eine frühzeitige anwaltliche Prüfung. Insbesondere eine unbedacht formulierte Unterlassungserklärung birgt das Risiko späterer Vertragsstrafen, die schnell vier- oder fünfstellige Beträge erreichen können.

Souveräner Umgang mit der Drohung eines Datenschutzverfahrens

Viele Empfänger fühlen sich durch den Hinweis auf eine mögliche Meldung an die Datenschutzbehörde massiv unter Druck gesetzt. Ein Anwalt kann hier sachlich bewerten,

  • ob datenschutzrechtlich tatsächlich ein Risiko besteht,
  • wie wahrscheinlich eine behördliche Meldung ist,
  • welche Maßnahmen sinnvoll sind, um eventuelle Risiken zu minimieren, und
  • wie der Vorgang gegenüber dem Absender kommuniziert werden sollte.

Dies schützt vor übereilten Entscheidungen und vor dem Eindruck, auf Druck reagieren zu müssen.

Professionelle Kommunikation und klare Positionierung

Ein anwaltlich verfasstes Antwortschreiben zeigt, dass der Vorgang ernst genommen wird, verhindert aber zugleich, dass unnötige Zugeständnisse gemacht werden. Zudem wird häufig bereits dadurch erreicht, dass der Absender von weiteren Forderungen absieht oder zumindest klarstellt, wie er den Anspruch begründet.

Effiziente Entlastung interner Ressourcen

Gerade wenn zusätzlich mit einer möglichen behördlichen Beteiligung gedroht wird, kann die interne Bearbeitung viel Zeit binden. Ein Anwalt übernimmt die Bewertung, Kommunikation und strategische Ausrichtung, sodass das Unternehmen sich auf seine operative Tätigkeit konzentrieren kann.

Zusammengefasst dient anwaltliche Unterstützung nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern auch dazu, den Vorgang in Ruhe, strukturiert und ohne unnötigen Kostendruck zu behandeln. Für Unternehmen, die eine solche Abmahnung erhalten, ist eine qualifizierte Erstberatung daher ein wichtiger Schritt, um die weiteren Entscheidungen fundiert treffen zu können.

Kostenlose Erstberatung: Jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei aufnehmen

Wenn Sie ein Schreiben von unterlassung24.de (Lang UG) oder von Rechtsanwalt Koudous im Namen der Lang Venture Labs UG erhalten haben, sollten Sie den Vorgang nicht allein einschätzen müssen. Die Kombination aus wettbewerbsrechtlichen Vorwürfen, mehrfachen Abtretungen, verschiedenen Zahlungswegen und der Androhung einer Meldung an die Datenschutzbehörde führt schnell zu Unsicherheiten – und oftmals auch zu vorschnellen Entscheidungen.

Wir unterstützen Sie dabei, den Vorgang rechtlich sauber zu bewerten, mögliche Risiken realistisch einzuschätzen und eine geeignete Strategie für die Antwort zu entwickeln. Unsere kostenlose Erstberatung bietet Ihnen:

  • eine erste rechtliche Einschätzung Ihres konkreten Falls,
  • Hinweise zu den relevanten Fristen und Handlungsmöglichkeiten,
  • eine Bewertung der behaupteten Anspruchsinhaberschaft,
  • eine Einschätzung der datenschutzrechtlichen Risiken,
  • eine Empfehlung zu den nächsten Schritten.

Sie entscheiden anschließend selbst, ob und wie Sie weiter vorgehen möchten.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung.
Wir helfen Ihnen dabei, den Vorgang rechtssicher einzuordnen und unnötige Zahlungen oder Verpflichtungen zu vermeiden.

 

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