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Abmahnung Tradefox GmbH

Abmahnung Tradefox GmbH, Marke "adapter-universe"
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Tradefox GmbH, Leonhardsweg 2, 82008 Unterhaching, vor.

In der Abmahnung gibt die Tradefox GmbH an, dass die eingetragene Marke „adapter-universe" ihrem Unternehmen unterfällt.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, sich auf der Handelsplattform Amazon unerlaubt an ein Angebot der Tradefox GmbH angehängt zu haben. Hierdurch würde unerlaubterweise die eingetragene Marke der der Tradefox GmbH benutzt. So hätte u.a. schon das LG Essen (Beschluss vom 14.03.2014, Az.: 43 0 40/14) geurteilt, dass das „Anhängen" an ein bestehendes Angebot auf Amazon u.a. eine Verletzung von Marken- und Urheberrecht darstellt. Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile fortgesetzt, vgl. nur exemplarisch OLG Düsseldorf, 1-20 0 92/14, sowie OLG Köln 6 U 40/15 und OLG Hamm, 4 U 139/12, ist in der Abmahnung zu lesen.

Als Inhaber (vgl. § 7 MarkenG) der Marke „adapter-universe" stünde der Tradefox GmbH gem. §§ 1, 4 i.V.m. §§ 14, 15 MarkenG auch der vollumfassende Schutz dieser Marke zu. Die eingetragene Marke „adapter-universe" sei beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 30 2012 006 401 zu finden.

Indem ein Adapterkabel im Internet zum Verkauf angeboten würde, begehe der Empfänger der Abmahnung einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 MarkenG. Dieses Recht stehe gem. § 14 Abs. 1 MarkenG ausschließlich dem Inhaber zu.

So sei es insbesondere untersagt, das Markenzeichen auf Waren oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Waren ein- oder auszuführen und mit dem Zeichen zu werben.

Verkaufe der Empfänger der Abmahnung minderwertige Produkte, weitet dies den Schaden maßgeblich aus.

Indem der Abgemahnte ein Produkt zum Verkauf anbiete, das die Markenbezeichnung „adapteruniverse" trägt, begehen er daneben einen Verstoß gegen § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG. Das Recht an der geschäftlichen Bezeichnung stünde gem. § 15 Abs. 1 MarkenG ausschließlich dem Inhaber zu. Insbesondere sei die Verwendungsweise geeignet, eine Verwechslung hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens hervorzurufen.

Insofern fordert die Tradefox GmbH zur Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und zum Rückruf der Ware auf. Gem. § 18 Abs. 2 MarkenG könne der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 MarkenG auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

Gegen eine Zahlung in Höhe von 300 EUR könne sich der Empfänger in Bezug auf seine Pflichten (Vernichtung, Rückruf, Auskunft und Schadensersatz) befreien.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Tradefox GmbH erhalten haben sollten, können wir nur dringend davon abraten, die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung ohne ausführliche rechtliche Beratung zu unterzeichnen. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung der Tradefox GmbH deutlich zu weit gefasst ist und auch die Abmahnung einige „Unklarheiten“ aufweist.

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