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Abmahnung Tim Langer

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Tim Langer, Herten, durch die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte vor.

Mit der Abmahnung lässt Tim Langer eine Fotographie auf der Webseite des Abgemahnten beanstanden.

Schöpferin dieser Fotografie und damit unzweifelhaft deren Urheberin im Sinne von § 7 UrhG sei Frau Christine Langer-Püschel, welche ebenfalls in Herten hauptberuflich als Fotografin tätig gewesen sei. Frau Langer-Püschel sei verstorben. Als Erbe der Urheberin sei Tim Langer berechtigt, sämtliche aus dem Urheberrecht erwachsenden Ansprüche geltend zu machen.

Gemäß § 28 Abs. 1 UrhG sei das Urheberrecht vererblich. Ergänzend bestimme § 64 UrhG, dass das Urheberrecht erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers erlöschen würde. Somit nähme auch die Rechtsstellung der Erblasserin als Urheberin des Werkes an der Gesamtrechtsnachfolge zugunsten des Herrn Tim Langer teil. Diese gesetzgeberische Anordnung in § 28 Abs. 1 UrhG erfasse das Urheberrecht im Ganzen mit allen seinen Komponenten. Dies gelte nicht nur für die Verwertungsrechte, die dem Urheberrecht innewohnen, sondern auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht (Schricker /Loewenheim/Ohly, Urheberrecht, § 28 Rn 6).

Bei der Nutzung des Lichtbildes handele es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 19a UrhG, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sei. Diese öffentliche Zugänglichmachung sei dem Empfänger der Abmahnung zuzurechnen, d. h. dieser sei rechtlich hierfür verantwortlich (vgl. § 7 Abs. 1 TMG).

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung stehe gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber selbst zu. Dritte könnten dieses Recht allein aufgrund eines sog. Lizenz- oder Nutzungsrechts im Sinne von§ 31 Abs. 1 UrhG für sich in Anspruch nehmen. Hierfür bedürfe es grundsätzlich des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.

Außerdem werde die Schöpferin der Fotografie bei der beschriebenen öffentlichen Zugänglichmachung nicht ordnungsgemäß als Urheberin benannt. Gemäß § 13 UrhG könne der Urheber aber grundsätzlich bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung verlangen, als Schöpfer des Werkes kenntlich gemacht zu werden. Dies sei Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das dem Schöpfer eines Werkes als Teil
seiner Rechtsposition zustünde (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, § 97 Rn 7).

Als Erbe der Schöpferin könne Herr Tim Langer zwar nicht seine eigene namentliche Nennung verlangen; den Anspruch auf Benennung der Urheberin selbst könne er aber auf Grundlage des § 28 Abs. 1 UrhG geltend machen.

Sodann fordert Herr Tim Langer zur Unterlassung auf. Zudem soll der Empfänger der Abmahnung einen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.168,30 Euro sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 808,13 Euro ausgleichen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Tim Langer durch die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

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