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Abmahnung Thomas von Haugwitz

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Thomas von Haugwitz - Foto: © Anterovium/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns geht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Thomas von Haugwitz durch die für Abmahnungen bekannte Kanzlei Schroeder zu.

Hintergrund dieser Abmahnung ist, dass der Empfänger der Abmahnung des Herrn Thomas von Haugwitz im großen Umfang Lego-Artikel zum Verkauf anbiete und dabei als privater Verkäufer auftrete, was nicht zutreffen würde. Denn die Tätigkeit des Empfängers der Abmahnung sei planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt vorgenommen, sodass diese Verkaufsaktivität als gewerblich anzusehen sei. Zu dem Ergebnis gelangt Herr Thomas von Haugwitz anhand von Indizien wie z.B. dem Angebot gleichartiger Waren oder Neuwaren.

So wird dem Empfänger der Abmahnung u.a. vorgeworfen, keine gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Auch würde gegen andere gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten verstoßen. Es dränge sich zudem der Verdacht auf, dass der Abgemahnte für seine Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet habe und dementsprechend keine Steuern abführe.

Aufgrund des Vorwurfs des angeblichen Handels unter dem Deckmantel des Privaten, stuft Herr Thomas von Haugwitz das dargestellte Verhalten des Empfängers der Abmahnung als unlauter gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ein, da dieser sich arbeits- und kostenintensive Pflichten eines gewerblichen Anbieters erspare.

Zudem würde der Abgemahnte gegen § 5 TMG verstoßen, da er keine Anbieterkennzeichnung vorhalten würde.

Herr Thomas von Haugwitz lässt daher mit der Abmahnung dazu auffordern, innerhalb einer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Thomas von Haugwitz durch die Kanzlei Schroeder erhalten haben, sprechen Sie uns an.

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