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Abmahnung Thomas Hieronymi

Urheberrechtliche Abmahnung des Fotografen Thomas Hieronymi
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Fotografenmeisters Thomas Hieronymi, Robert-Koch-Straße 116, 65779 Kelkheim, durch die von ihm beauftragten Rechtsanwälte vor.

Nach Angaben in der Abmahnung sei Thomas Hieronymi Berufsfotograf und Urheber der in der Abmahnung näher bezeichneten Aufnahme. Diese Fotografie sei über die pixelio media gmbh unter der „Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung" zur Nutzung für redaktionelle Zwecke bereitgestellt worden. Rechte zur kommerziellen Nutzung würde Herr Thomas Hieronymi nicht über pixelio, sondern ausschließlich über das von ihm betriebene Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH vergeben.

Nun habe Herr Thomas Hieronymi jedoch feststellen müssen, dass das streitgegenständliche Lichtbild in einem Blog in bearbeiteter Form sowie ohne Nennung des Namens des Herrn Thomas Hieronymi als Urheber aufzufinden war.

Die streitgegenständliche Fotografie genieße als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. als Lichtbild gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz.

Der Empfänger der Abmahnung habe die Aufnahme unbefugt bearbeitet, indem er die Aufnahme im Rahmen einer Collage an eine andere Fotografie angefügt und mit einem Textfeld überblendet habe.
Gemäß § 23 UrhG dürften Bearbeitungen und andere Umgestaltungen nicht ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers vorgenommen werden. Etwas anderes würde sich auch nicht
aus den Nutzungsbedingungen der pixelio gmbh ergeben. Das dort eingeräumte eingeschränkte
Bearbeitungsrecht erlaube ausdrücklich keine Bearbeitungen, die die Bildaussage verändern.

Ferner weist Herr Thomas Hieronymi darauf hin, dass gemäß § 13 UrhG, sowie Ziffer 8 der Nutzungsbedingungen der pixelio media gmbh bei der Verwendung von Aufnahmen der Fotograf zu benennen sei. Eine wirksame Benennung setze voraus, dass das betreffende Werk dem jeweiligen Urheber zugeordnet werden könne (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 21). Im Rahmen der Verwendung der Fotografie findet sich jedoch keine Urhebernennung.
Durch die damit rechtsverletzende Nutzung der Fotografie sei somit das Recht des Herrn Thomas Hieronymi auf Bearbeitung aus § 23 UrhG sowie der Anspruch auf Urhebernennung aus § 13 UrhG verletzt.

Insofern lässt Herr Thomas Hieronymi zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Der Empfänger der Abmahnung soll es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 5.100,00 EUR für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unterlassen, die Fotografie
„xyz“ in bearbeiteter Form und/oder ohne Angabe der Urheberbezeichnung (FotoHiero) öffentlich zugänglich zu machen/öffentlich zugänglich machen zu lassen.

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