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Abmahnung Studiocanal GmbH

Abmahnung Studiocanal GmbH durch Kanzlei Waldorf Frommer
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Studiocanal GmbH, Neue Promenade 4, 10178 Berlin, durch die Kanzlei Waldorf Frommer, München, vor.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte mittels eines Filesharing-Programmes weitergegeben zu haben. Konkret wurde ermittelt, dass über den Anschluss des Empfängers der Abmahnung das Werk

Blair Witch

heruntergeladen wurde. Das Werk sei dabei gleichzeitig einer Vielzahl von weitere Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden.

Insofern führt die Kanzlei Waldorf Frommer hierzu aus:
„Die aufwändig und kostspielig produzierten Werke unserer Mandantschaft werden über Filesharing-Netzwerke illegal und kostenlos für jedermann im Internet verbreitet. Daher lässt unsere Mandantschaft regelmäßig die bekannten Filesharing- bzw. P2P-Netzwerke überwachen und Verstöße beweiskräftig dokumentieren. Solche Netzwerke werden zum Beispiel von eMule, μTorrent, Vuze, Shareaza, Azureus, Morpheus und BearShare genutzt. Aber auch bei vermeintlichen Streamingdiensten, wie PopcornTime, Time4Popcorn, Cuevana, Zona, lsoplex, Aurous etc., handelt es sich in Wirklichkeit um Filesharing-Programme. All diese Filesharing- Plattformen nutzen für den Austausch von Daten ein spezifisches Netzwerkprotokoll."

Durch diese so ermittelten Daten sei der Abgemahnte durch seinen Internet Provider als Verantwortlicher für den ermittelten Internetanschluss beauskunftet worden.

Weiter lässt die Firma Studiocanal GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer erklären, wie dieser Vorgang aus Sicht der Firma Studiocanal GmbH rechtlich zu bewerten sei:

„Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download ist als illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG rechtswidrig.
Da Sie als Vertragspartner des Providers Inhaber des Internetanschlusses sind, muss unsere Mandantschaft zunächst davon ausgehen, dass Sie für die Rechtsverletzung auch persönlich verantwortlich sind (sog. tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers).
Sollten Sie geltend machen wollen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, müssen Sie begründet vortragen, wer zum konkreten Tatzeitpunkt Zugriff auf ihren Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Insoweit trifft Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine sekundäre Darlegungslast, die eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Nutzung Ihres Anschlusses zur Tatzeit beinhaltet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010, Az. 1 ZR 121/08; Urteil vom 15.11.2012, Az. 1 ZR 74/12; Urteil vom 08.01.2014, Az. 1 ZR 169/12; Urteile vom 11.06.2015, Az. 1 ZR 19/14; Az. l ZR 7/ 14, Az. l ZR 75/14).

Die Firma Studiocanal GmbH sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei Rechtsverletzungen an oben genanntem Werk geltend zu machen.

Insofern macht die Firma Studiocanal GmbH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

Im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit sei die Firma Studiocanal GmbH noch bereit, die Zahlung eines vergleichsweise niedrig angesetzten Schadenersatzes in Höhe von EUR 700,00 zu akzeptieren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinen Entscheidungen vom 11.06.2015 (Tauschbörse 1, Az. 1 ZR 19/14; Tauschbörse II, Az. 1 ZR 7/14 und Tauschbörse III, Az. 1 ZR 75/14) zeige, dass mitunter deutlich höhere Beträge zugesprochen würden, z.B. EUR 3.000,00 für das Angebot einer Musik-CD.

Zudem habe die Studiocanal GmbH einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten, die durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstanden seien (§ 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG). Die Rechtsverfolgungskosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Gegenstandswertes. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG für den Unterlassungsanspruch auf EUR 1.000,00 begrenzt.

Insgesamt werden somit weitere 215 EUR geltend gemacht. Sollte eine einvernehmliche Einigung scheitern und eine gerichtliche Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches erforderlich werden, behalte sich die Studiocanal GmbH vor, sich auf die Unbilligkeit der Begrenzung auf EUR 1.000,00 zu berufen. Dies würde zu einem deutlich höheren Aufwendungsersatzanspruch führen.

Mit fristgerechtem Eingang der Unterlassungserklärung sowie vollständiger Zahlung der offenen Forderung seinen sämtliche Ansprüche der Studiocanal GmbH in dieser Angelegenheit in vollem Umfang erledigt und die Auseinandersetzung vollständig beendet.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Studiocanal GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

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